Skip to main content
European Commission logo

Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

Switzerland

4.Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

Last update: 11 May 2021
On this page

Einführung

Die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung ist unterteilt in die familienergänzende Kinderbetreuung für Kinder unter 4 Jahren und den Kindergarten / die Eingangsstufe für Kinder ab 4 Jahren als Teil der obligatorischen Schule.

Unter «familienergänzender Kinderbetreuung» wird hier die regelmässige Betreuung von Kindern unter 4 Jahren ausserhalb der eigenen Familie in einer öffentlich oder privat finanzierten Betreuungsinstitution verstanden (formelle Betreuung). Typischerweise handelt es sich dabei um Kindertagesstätten (Kitas oder Krippen genannt). Tagesfamilien, die sich in einem Verein oder Netzwerk organisieren, sind im Vergleich zu Kindertagesstätten seltener. Die Nutzung der familienergänzenden Kinderbetreuung beruht auf Freiwilligkeit und liegt im Ermessen der Eltern, die sich an den Kosten beteiligen. Es gibt kein Recht auf einen Betreuungsplatz in der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die informelle Betreuung innerhalb der Familie durch Verwandte, Freunde, Bekannte sowie bezahlte Privatpersonen (Nannys, Au-Pairs, Babysitter) ist in der Schweiz stark verbreitet: Haushalte, die ihre Kinder nicht ausschliesslich selber betreuen, greifen am häufigsten auf ihr Umfeld zurück, insbesondere auf die Grosseltern. Rund ein Drittel der Haushalte nimmt keine familienergänzende Betreuung in Anspruch, weder formell noch informell (BFS 2019). Auf die informelle familienergänzende Kinderbetreuung wird aber im Folgenden nicht weiter eingegangen.  In der Schweiz sind Kantone und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung für Kinder unter 4 Jahren verantwortlich. Sie ist zudem im Bereich der Familien- und Sozialpolitik angesiedelt und nicht in der Bildungspolitik. Vor diesem Hintergrund übernimmt die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) koordinierende Aufgaben für die Kantone. National verbindliche pädagogische Vorgaben oder Richtlinien gibt es im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung nicht.

Der Kindergarten oder die Eingangsstufe ist Teil der obligatorischen Schule und gehört zur Primarstufe (ISCED 020).  Erreichen die Kinder bis zum festgelegten Stichtag (mehrheitlich ist dies der 31. Juli) das entsprechende Alter, treten sie bei Schuljahresbeginn (Herbst) in die Primarstufe ein. Die Kinder sind in der Regel zwischen vier und fünf Jahre alt. Auf Gesuch der Eltern kann, je nach kantonaler Regelung, ein früherer oder späterer Eintritt ermöglicht werden. Es gibt einige wenige Kantone in der Deutschschweiz, in denen der Besuch des Kindergartens nicht obligatorisch oder nur ein Jahr obligatorisch ist, aber auch in diesen Fällen besucht in der Regel die grosse Mehrheit der Kinder während zwei Jahren den Kindergarten. In einigen Kantonen der Deutschschweiz können die Gemeinden eine Grund- oder Basisstufe (Form der Eingangsstufe) führen. Bei dieser Organisationsform besuchen vier- bis achtjährige resp. vier- bis siebenjährige Kinder die gleiche Klasse. In der Westschweiz zählt man die beiden Kindergartenjahre in der Regel zum "cycle 1" oder "cycle primaire 1", der vier Jahre dauert. Im Kanton Tessin wird zusätzlich zu den zwei obligatorischen Kindergartenjahren noch ein fakultatives Jahr für Kinder ab drei Jahren angeboten.

Der Besuch des Kindergartens oder der Eingangsstufe ist unentgeltlich. Die Kantone sind für diese zuständig und regeln sie in den kantonalen Schulgesetzen. Die Gemeinden sind für den Betrieb verantwortlich. Für den Kindergarten oder die Eingangsstufe existieren verbindliche sprachregionale Lehrpläne (Deutschschweiz: Lehrplan 21, Westschweiz: Plan d’étude romand, Tessin: Piano di Studio).