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Finanzierung der Hochschulbildung

Switzerland

3.Bildungsfinanzierung

3.2Finanzierung der Hochschulbildung

Last update: 23 May 2022

Finanzierung

Höhere Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung ist wie die berufliche Grundbildung eine partnerschaftliche Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (OdA). Die Vorbereitungskurse für die eidgenössischen Berufs- und Fachprüfungen wurden bisher zu einem grossen Teil von den Studierenden und deren Arbeitgebern getragen. Gemäss der Kostenerhebung der kantonalen Berufsbildung 2017 leistet die öffentliche Hand rund CHF 130 (€ 119) Millionen für Vorbereitungskurse auf eidgenössische Prüfungen und die berufsorientierte Weiterbildung. Der Bund subventioniert zudem die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen.  Ab 2018 wird neu ein subjektorientiertes Finanzierungssystem etabliert (Subjektfinanzierung). Dabei werden Beiträge vom Bund direkt an Personen ausbezahlt, die einen vorbereitenden Kurs auf eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung besucht und im Anschluss daran eine eidgenössische Prüfung absolviert haben. Zusätzlich werden die Beiträge zugunsten der Höheren Berufsbildung markant erhöht.  Die Finanzierung von Bildungsgängen an höheren Fachschulen wird hauptsächlich von der öffentlichen Hand getragen, (rund CHF 351 (€ 322) Mio. gemäss Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Kostenerhebung 2017). Daneben subventioniert der Bund Bildungsgänge an höheren Fachschulen mit privater Trägerschaft, die von gesamtschweizerisch tätigen OdA angeboten werden und keine kantonale finanzielle Unterstützung erhalten.

Finanzflüsse in der höheren Berufsbildung:

  • Pauschalen des Bundes an die Kantone zur Unterstützung der Berufsbildung

  • Beiträge der Kantone an eigene und ausserkantonale Bildungsinstitutionen

  • Beiträge des Bundes an Personen, die einen vorbereitenden Kurs auf eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung absolviert haben

  • Beiträge des Bundes an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen 

  • Beiträge des Bundes an Bildungsgänge von höheren Fachschulen mit privater landesweit tätiger Trägerschaft, die keine kantonale Unterstützung erhalten

  • Studiengebühren

  • Beiträge der Verbände an die Bildungsinstitutionen

  • Beiträge der Bildungsfonds an Bildungsinstitutionen

  • Beiträge der Arbeitgeber an die Verbände und Bildungsfonds

  • Beiträge der Arbeitgeber an die Mitarbeitenden für deren Kursbesuche

  • Ausbildungsbeihilfen der Kantone

 

Hochschulen

Bund und Kantone beteiligen sich je nach ihren Zuständigkeiten an der Finanzierung der Hochschulen. Private (Privatpersonen, Studierende, Unternehmen) tragen ebenfalls zur Finanzierung bei.

Das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) vereinheitlicht die Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen. Es regelt zusammen mit einer interkantonalen Vereinbarung und einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen die Mitfinanzierung der kantonalen Universitäten und der Fachhochschulen durch den Bund.

Finanzierungsmechanismen des Schweizer Hochschulsystems:

  • Die Kantone tragen die Hauptlast bei der Finanzierung der kantonalen Universitäten und der Fachhochschulen. Die Trägerkantone der kantonalen Universitäten und der Fachhochschulen führen ihre Hochschulen meist in Form von Leistungsaufträgen mit entsprechendem Globalbudget.


  • Der Bund leistet Grundbeiträge an Lehre und Forschung der kantonalen Universitäten und der Fachhochschulen. Zusätzlich vergibt er Investitionsbeiträge (z.B. Erstellung bzw. Umbau von Gebäuden, Mieten) und beteiligt sich an der Finanzierung von Projekten mit nationaler Bedeutung (in der Regel Beteiligung der Hochschulen mit Eigenleistungen). Rechtsgrundlagen sind das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz HFKG).

  • Die Finanzierung der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), deren Träger der Bund ist, erfolgt mittels eines Globalbudgets durch den Bund. Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die ETH (ETH-Gesetz).

  • Die Pädagogischen Hochschulen werden fast ausschliesslich durch die Kantone finanziert.

  • Jeder Kanton bezahlt Pauschalbeiträge für seine Studierenden, welche die Hochschule eines anderen Kantons besuchen. Rechtsgrundlagen sind die Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) und die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV). Zudem haben einzelne Kantone unter sich ähnliche Verträge abgeschlossen.

  • Drittmittel, um die sich die Hochschulen aktiv bewerben müssen: So vergeben z.B. der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung oder die Europäische Union (EU) nach dem Wettbewerbsprinzip finanzielle Beiträge für Forschungs- und Innovationsprojekte an Schweizer Hochschulen. Drittmittel können auch durch Mandate, Stiftungen oder Forschungsaufträge erlangt werden.

  • Private beteiligen sich an der Finanzierung der Hochschulen u.a. durch Studiengebühren, durch das Erteilen von Dienstleistungsaufträgen oder durch Forschungsmandate.

 

Finanzierung des Aufwandes universitäre Hochschulen, 2017 in CHF 1'000, in € 1000 und in % (BFS 2018)

 

Bund

Kantone

Private

Total

in CHF (€) 1'000

in %

in CHF (€) 1'000

in %

in CHF (€) 1'000

in %

in CHF (€) 1'000

Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH)

2 335 819  (2 142 953)

89,5%

14 969 (13 733)

0,6%

260 440 (238 936)

10%

2 611 228  (2 395 622)

Kantonale Universitäten

1 472 488  (1 350 906)

27,8%

2 796 713  (2 565 792)

52,9%

1 021 638  (937 283)

19,3%

5 290 839  (4 853 981)

Andere universitäre Institutionen

38 849  (35 641)

38,1%

27 572  (25 295)

25,3%

35 656  (32 712)

34,9%

102 077  (93 649)

Total

3 847 157  (3 529 502)

48,1%

2 839 254  (2 604 820)

35,5%

1 317 734  (1 208 930)

16,5%

8 004 144  (7 343 251)

 

Finanzierung der Kosten Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen, 2018 in CHF 1'000, in € 1'000 und in %, ohne Infrastrukturerlöse (BFS 2019)

 BundKantonePrivateTotal
in CHF (€) 1'000  in %in CHF (€) 1'000  in %in CHF (€) 1'000  in %in CHF (€) 1'000
Fachhochschulen683 554  (627 114)  28%1 243 030 (1 140 394)  50,9%514 028  (471 585)  21,1%2 440 612 (2 239 094)
Pädagogische Hochschulen (PH)14 773  (13 553)  2,1%575 334  (527 829)  82,7%105 773 (97 039)  15,2%695 880 (638 422)
Total FH inkl. PH

698 327  (640 667)

  22,3%1 818 364  (1 668 224)  58%619 801 (568 625)  19,8%3 136 492 (2 877 516)

 

Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen

Interkantonale Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen gewähren Studierenden einen gleichberechtigten Zugang zu Bildungsinstitutionen in der ganzen Schweiz und regeln den Lastenausgleich zwischen den Kantonen. Diese Vereinbarungen funktionieren nach folgenden Grundprinzipien:

  • Freizügigkeit: Der Standortkanton einer Ausbildungsstätte bietet die Ausbildungsgänge den Studierenden aus anderen Kantonen zu denselben Bedingungen an wie den eigenen Kantonsangehörigen.
  • Finanzierung: Die Herkunftskantone der Studierenden bezahlen dem Standortkanton der Ausbildungsstätte zum Zwecke des Lastenausgleichs einen konkret festgelegten Betrag.

Für die Tertiärstufe gibt es folgende gesamtschweizerischen Vereinbarungen:

  • Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
  • Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV)
  • Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

Jeder Kanton entscheidet über den Beitritt zu einer interkantonalen Vereinbarung. Neben diesen gesamtschweizerischen Vereinbarungen gibt es auch regionale Schulabkommen, die den Lastenausgleich regeln.

 

Finanzielle Autonomie und Kontrolle

Höhere Berufsbildung

Der Bund entrichtet in der Berufsbildung Pauschalbeiträge an die Kantone. Die Kantone setzen die Mittel in den verschiedenen Angeboten und Bereichen der Berufsbildung ein. In der Regel schliesst der Kanton mit den Bildungsinstitutionen Leistungsvereinbarungen mit einem Globalbudget ab. Die Institutionen setzen die Mittel ein und legen darüber Rechenschaft ab.

 

Hochschulen

Die Finanzierung der Hochschulen erfolgt in der Regel ebenfalls in Form von Globalbudgets, die an Ziel- und Leistungsvorgaben geknüpft sind: Die öffentliche Hand (Trägerkanton bzw. Bund) schliesst mit den Hochschulen Leistungsvereinbarungen. Zur Erreichung der Leistungsziele wird in der Regel ein Globalbudget zur Verfügung gestellt. Die kantonalen Parlamente bzw. bei den ETH die eidgenössischen Räte müssen die Leistungsvereinbarungen genehmigen. Bei einem Globalbudget können die Hochschulen weitgehend selbst entscheiden, wie sie die Mittel verteilen, entscheidend ist die Zielerreichung. Die Rechenschaftslegung erfolgt in Geschäftsberichten und in periodischen Leistungsberichten an die Träger, die genehmigt werden müssen. Auf diese Weise kann eine Entflechtung von politischer und operationeller Steuerung erzielt werden.

 

Gebühren innerhalb der öffentlichen Hochschulbildung

Höhere Berufsbildung

Die Gebührenordnung der höheren Berufsbildung ist je nach Trägerschaft, Branche, Bildungsgang, Vorbereitungskurs und Kanton sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die Absolvierenden der eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen haben die Kosten für allfällige Vorbereitungskurse sowie die Prüfungsgebühren zu entrichten. Die durchschnittlichen Teilnahmegebühren an Höheren Fachschulen sind tendenziell tiefer als die durchschnittlichen Teilnahmegebühren für Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und insbesondere auf die höheren Fachprüfungen, da die Höheren Fachschulen stärker öffentlich finanziert werden. Um diese Unterschiede auszugleichen, unterstützt der Bund seit 2018 direkt und schweizweit einheitlich Personen, die einen vorbereitenden Kurs für eine eidgenössische Berufs- oder Höhere Fachprüfung besucht und im Anschluss daran eine eidgenössische Prüfung absolviert haben. Auf Gesuch hin übernimmt er bis zu 50 % der Kursgebühren. 

Die Freizügigkeit der Studierenden der höheren Berufsbildung ist durch die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der Höheren Fachschule (HFSV) weitgehend sichergestellt. Ausserkantonale Studierende entrichten nicht höhere Studiengebühren als Studierende mit Wohnsitz im Standortkanton der Höheren Fachschule. Für ausländische Studierende gelten zum Teil höhere Studiengebühren.  

Hochschulen

Studierende haben an die Hochschulen Studiengebühren zu entrichten. Die Studiengebühren variieren je nach Institution und Hochschultyp zwischen CHF 1000 (€ 917) und CHF 4000 (€ 3670) pro Jahr. Die Freizügigkeit der Studierenden wird durch die Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) und die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) sichergestellt. Ausserkantonale Studierende entrichten nicht höhere Studiengebühren als Studierende mit Wohnsitz im Standortkanton der Hochschule. Für ausländische Studierende gelten zum Teil höhere Studiengebühren. Zusätzlich müssen Kosten für Unterrichtsmaterialien und Lebenshaltungskosten aufgebracht werden. Studierende in schwieriger finanzieller Lage können an den meisten Hochschulen ein Gesuch um Erlass oder Reduktion von Studiengebühren einreichen.

 

Finanzielle Hilfen für die Familien von Studierenden

Grundsätzlich sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, bis zum Abschluss einer Erstausbildung ihrer Kinder für die entstehenden Kosten aufzukommen. Bei beschränkten finanziellen Mitteln können die Studierenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen beantragen. Gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) haben alle Arbeitnehmenden, Nichterwerbstätigen mit bescheidenen Einkommen und Selbständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen. Dabei werden in allen Kantonen mindestens eine Ausbildungszulage von CHF 250 (€ 229) für Kinder von 16 bis 25 Jahren pro Kind und Monat ausgerichtet. Die Kantone können höhere Zulagen vorsehen.

Erziehungsberechtigte können für ihre minderjährigen oder volljährigen Kinder, sofern diese sich noch in der beruflichen Erstausbildung befinden und unterstützungsbedürftig sind, einen steuerlichen Kinderabzug gelten machen. Höhe und Bedingungen sind kantonal geregelt.

 

Finanzielle Hilfen für Studierende

Ausbildungsbeihilfen

Grundsätzlich ist die Ausbildungsfinanzierung im nachobligatorischen Bereich Sache der Erziehungsberechtigten und der Auszubildenden selber. Kann eine Ausbildung aus eigenen Mitteln auch mit Unterstützung der Erziehungsberechtigten nicht vollständig finanziert werden, können Ausbildungsbeihilfen beantragt werden. Unterstützt werden in der Regel nur Ausbildungen, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen. Die Bemessung der Beiträge und die Kriterien für den Erhalt von Ausbildungsbeihilfen erfolgen auf Basis der kantonalen Stipendiengesetze. Zum Zwecke der Harmonisierung der kantonalen Stipendiengesetzgebungen, hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen geschaffen. Das Konkordat legt Mindeststandards und Grundsätze für die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen fest.

2018 vergaben die Kantone CHF 364 (€ 333,9) Millionen für Ausbildungsbeiträge. Davon wurden 95 % in Form von Stipendien und 5 % in Form von Darlehen ausbezahlt. Im Unterschied zu Stipendien müssen Darlehen nach Ende der Ausbildung zurückbezahlt werden. Der Anteil der Stipendienbezüger an allen Personen in einer nachobligatorischen Ausbildungbetrug betrug 7,5 %. Der Anteil der Tertiärstufe an den total ausbezahlten Stipendien betrug 46 %. 38 % aller Bezügerinnen und Bezüger von Stipendien waren Studierende auf der Tertiärstufe. Der durchschnittliche Stipendienbetrag auf der Tertiärstufe betrug CHF 8876 (€ 8143). Da die Regelung und Entrichtung von Ausbildungsbeiträgen im Kompetenzbereich der Kantone liegen, kann es kantonale Unterschiede geben.

Im Tertiärbereich entrichtet der Bund an die Kantone Beiträge für die Ausbildungsbeihilfen, sofern sie die Mindeststandards und Grundsätze für die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen, die im Stipendienkonkordat festegelegt sind, einhalten (Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich [Ausbildungsbeitragsgesetz]). 2018 betrugen die Bundesbeiträge an die Ausgaben der Kantone für Stipendien und Darlehen CHF 25,4 (€ 23,3) Millionen.

Ob kantonale Stipendien auch für Studien im Ausland gewährt werden, ist in den jeweiligen Stipendiengesetzen geregelt. Studierende, die im Rahmen ihres Studiums einen Aufenthalt an einer europäischen Hochschule absolvieren, erhalten Zuschüsse vom Bund. Diese betragen ca. CHF 1600 für ein Semester (€ 1468).

Weiter können sich Interessierte um Regierungsstipendien für Studien im Ausland bewerben. Swissuniversities betreut im Auftrag des Bundes die ausländischen Regierungsstipendien, die den Schweizer Studierenden und/oder Forschenden von rund 30 Ländern für einen Auslandstudienaufenthalt angeboten werden. Im Gegenzug offeriert die Schweiz ausländischen Studierenden Regierungsstipendien für Studien in der Schweiz.  

Im Bereich der Forschungs- und Studienförderung unterstützt der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) mit einem breit gefächerten Stipendien- und Beitragsprogramm den wissenschaftlichen Nachwuchs. Im Vordergrund stehen Stipendien für angehende und fortgeschrittene Forschende. Weiter gibt es eidgenössische oder private Institutionen, die für besonders begabte Studierende Stipendien vergeben.

Unterstützung durch die Arbeitgeber

Bei berufstätigen Studierenden namentlich in der höheren Berufsbildung unterstützen die Arbeitgeber die Studierenden oftmals. Knapp 60% der berufstätigen Studierenden geben in einer Befragung an, dass sie von ihrem Arbeitgeber finanziell (Beiträge an Ausbildung oder Lohnfortzahlung bei ausbildungsbedingten Abwesenheit) oder durch zeitliche Entlastung unterstützt werden (Büro Bass 2009).

Steuerabzüge

Studierende können für ihre Erstausbildung keinen steuerlichen Abzug geltend machen. Sofern ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II vorliegt, sieht das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vor, dass alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten sowie freiwillige Umschulungen bis zu einem maximalen Betrag von CHF 12 000 (€ 11 009) als Steuerabzug geltend gemacht werden können. Die Kantone können eigene Maximalbeträge festsetzen. 

 

Private und staatlich geförderte Bildungseinrichtungen

Die Festlegung der Studiengebühren liegt bei den privaten Institutionen. Private Einrichtungen erheben höhere Studiengebühren als öffentliche Einrichtungen.

Ausbildungen der höheren Berufsbildung – namentlich Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen – werden auch von privaten Anbietern angeboten. Private Anbieter können durch die öffentliche Hand subventioniert werden. Der Erhalt von Beiträgen ist an bestimmte Bedingungen (Qualitätsmassnahmen, bedarfsgerechtes Angebot, zweckmässig organisiert) gebunden.

Das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im Schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) verpflichtet Hochschulen zur institutionellen Akkreditierung. Mit der institutionellen Akkreditierung erhalten die Hochschulen das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». Private Anbieter müssen dieselbe Akkreditierung durchlaufen, wenn sie die gesamtschweizerisch geschützte Bezeichnung führen wollen. Private Bildungseinrichtungen erhalten keine Subventionen der öffentlichen Hand. Sie sind für ihre Finanzierung selber zuständig. 

Ausbildungsbeiträge können auch für den Besuch einer privaten Einrichtung beantragt werden. Jedoch nur wenn der Abschluss staatlich anerkannt ist. Für Ausbildungszulagen oder Steuerabzüge gelten die gleichen Bedingungen wie bei öffentlichen Einrichtungen.