Zur Erstausbildung der Fachpersonen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung (Alter 0-4) wird auf die Ausführungen im Kapitel Fachpersonal im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung verwiesen.
Einrichtungen der Lehrerausbildung, Niveau und Ausbildungsmodelle
Bildungseinrichtungen
Die Ausbildung von Lehrpersonen für die Primarstufe (einschliesslich Kindergarten oder Eingangsstufe), Sekundarstufe I und allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II sowie für Berufe im Bereich der Sonderpädagogik erfolgt an den Hochschulen: Zum grössten Teil an Pädagogischen Hochschulen, zu einem kleinen Teil an kantonalen universitären Hochschulen, an den beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) sowie – für Musik und Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen – an Fachhochschulen.
Die Pädagogischen Hochschulen gehören typologisch zu den Fachhochschulen. Wie die Fachhochschulen sind die Pädagogischen Hochschulen in der Lehre, der berufsfeldorientierten Forschung und Entwicklung sowie in Weiterbildung und Dienstleistungen tätig. Die Kantone, die Träger der Pädagogischen Hochschulen sind, sind zuständig für deren Organisation und Finanzierung. Der Bund leistet keine Grundbeiträge an die Pädagogischen Hochschulen.
Einige Pädagogische Hochschulen sind in eine Fachhochschule integriert. Zum Teil weisen Pädagogische Hochschulen mehrere Standorte auf. Für die fachliche Koordination unter den Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf schweizerischer Ebene ist die Kammer Pädagogische Hochschulen der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) zuständig.Die Ausbildung der Lehrkräfte für die berufsbildenden Schulen der Sekundarstufe II und für die höheren Fachschulen auf der Tertiärstufe erfolgt am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung sowie an weiteren Institutionen auf Hochschulstufe.
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) ist ein Institut des Bundes. Das EHB ist verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen und anderem Personal im Berufsbildungsbereich. Darüber hinaus betreibt es berufsfeldorientierte Forschung und Entwicklung.
Die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM), das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich Sport und Bewegung, bietet Studiengänge für angehende Sport-Lehrpersonen im Bereich der Berufsbildung sowie Weiterbildungen an.
Studiengänge für Lehrkräfte der Primarstufe, Sekundarstufe I, Maturitätsschulen sowie für das sonderpädagogische Personal
Das Diplomanerkennungsrecht der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der Diplome und die Kontrolle der Qualität der Ausbildung und der Abschlüsse. Die Anerkennungsreglemente enthalten Mindestanforderungen betreffend Ausbildungsziele und -inhalte, Studienumfang, Zulassungsvoraussetzungen sowie Qualifikation der Dozierenden usw. Die EDK anerkennt nur Studiengänge, die den Vorgaben in den Anerkennungsreglementen entsprechen. Zu den formalen Voraussetzungen für die Anerkennung gehört auch die institutionelle Akkreditierung der Hochschule gemäss Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG). Die Kantone verpflichten sich, allen Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zum Lehrberuf zu ermöglichen.
Die Pädagogischen Hochschulen bieten verschiedene, auf bestimmte Schulstufen ausgerichtete Studiengänge sowie Studiengänge im Bereich der Sonderpädagogik an (siehe Institutionen der Lehrerbildung).
Studiengang für Lehrkräfte der Primarstufe
Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für die acht Jahre umfassende Primarstufe (d.h. einschliesslich Kindergarten oder Eingangsstufe) erfolgt in der Regel an Pädagogischen Hochschulen. Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primarstufe entspricht jenem eines Bachelorstudiums gemäss den Bologna-Richtlinien des Hochschulrats.
Die Studierenden werden generalistisch für den Unterricht in sechs oder mehr Fächern ausgebildet. Je nach Ausbildungsinstitution kann man sich für alle Schuljahre der Primarstufe (inkl. Kindergarten oder Eingangsstufe) oder für Teile davon qualifizieren.
Gemäss Reglement der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen umfasst die Ausbildung Leistungsnachweise im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten, (inkl. berufspraktische Ausbildung im Umfang von 36 – 54 ECTS-Punkten). Bei einem Vollzeitstudium dauert die Ausbildung 6 Semester bzw. 3 Jahre.
Inhaberinnen und Inhaber eines EDK-anerkannten Lehrdiploms können im Anschluss an ihr Studium die Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer oder zusätzliche Schuljahre oder einen weiteren Zyklus der Primarstufe erwerben. Das verliehene Erweiterungsdiplom ergänzt das ursprünglich erworbene Lehrdiplom.
Studiengang für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für die Sekundarstufe I wird an Pädagogischen Hochschulen absolviert, in einigen Kantonen auch an universitären Hochschulen. Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Sekundarstufe I entspricht einem Bachelor- und Masterstudium gemäss den Bologna-Richtlinien des Hochschulrats.
Die Studierenden werden in der Regel für den Unterricht in 3 bis 4 Fächern ausgebildet. Gemäss Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I der EDK umfasst die Ausbildung Leistungsnachweise im Umfang von 270 bis 300 ECTS-Punkten. Der Umfang für die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung beträgt mindestens 120 ECTS-Punkte. Pro Fach, für das eine Befähigung verliehen wird, sind 30 ECTS-Punkte erforderlich, für ein Integrationsfach 40 ECTS-Punkte. Ein Integrationsfach ist ein Unterrichtsfach, das mehrere Disziplinen vereint. Für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung sind mindestens 36 ECTS-Punkte und für die berufspraktische Ausbildung mindestens 48 ECTS-Punkte erforderlich.
Die Ausbildung kann integriert (d.h. fachwissenschaftliche und pädagogische Ausbildung parallel) oder konsekutiv (d.h. pädagogische Ausbildung im Anschluss an die fachwissenschaftliche Ausbildung) angeboten werden. Bei einem Vollzeitstudium dauert die Ausbildung 9 bis 10 Semester bzw. 4,5 bis 5 Jahre.
Inhaberinnen und Inhaber eines EDK-anerkannten Lehrdiploms können im Anschluss an ihr Studium die Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer erwerben. Das verliehene Erweiterungsdiplom ergänzt das ursprünglich erworbene Lehrdiplom.
An einzelnen Hochschulen in der französischsprachigen Schweiz ist eine kombinierte Ausbildung für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen möglich. Dabei wird die Lehrbefähigung für beide Stufen gleichzeitig erworben (sog. «Doppeldiplom»). Die Studierenden erwerben die Lehrbefähigung für ein Fach oder zwei Fächer.
Im Rahmen eines zweijährigen Master-Studiengangs im Umfang von 120 ECTS-Punkten können Primarlehrpersonen zusätzlich noch ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I erwerben. Die Studierenden müssen in maximal drei Fächern dieselben Ziele erreichen wie die Studierenden der regulären Ausbildung für die Sekundarstufe I.
Studiengang für Lehrkräfte für Maturitätsschulen (allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II)
Der Studiengang entspricht einer ergänzenden pädagogischen Ausbildung zu einem fachwissenschaftlichen Bachelor- und Masterstudiengang. Das fachwissenschaftliche Studium muss an einer universitären Hochschule absolviert werden (ausgenommen ist das Studium für die Unterrichtsfächer Musik und Bildnerisches Gestalten, welches an einer Fachhochschule stattfindet).
Die pädagogische Ausbildung wird an Pädagogischen Hochschulen oder an universitären Hochschulen absolviert. Es wird unterschieden zwischen der konsekutiven Ausbildung, bei der ein fachwissenschaftlicher Masterabschluss vorausgesetzt wird und der integrierten Ausbildung, bei der bereits während des fachwissenschaftlichen Studiums mit der pädagogischen Ausbildung begonnen wird.
Es kann ein Lehrdiplom für eines oder in der Regel für zwei Fächer erlangt werden.
Das fachwissenschaftliche Bachelor- und Masterstudium wird gewöhnlich in zwei Fächern absolviert und dauert in der Regel 4,5 bis 5 Jahre. Das Studium umfasst gemäss Reglement der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen für das erste Fach Leistungsnachweise im Umfang von 120 ECTS-Punkten, für das zweite 90 ECTS-Punkte sowie weitere Leistungsnachweise für das erste und zweite Fach sowohl auf Bachelor- wie auch auf Masterstufe.
Die pädagogische Ausbildung kann konsekutiv oder integriert angeboten werden und umfasst die berufliche Ausbildung, die je 15 ECTS-Punkte in Erziehungswissenschaften und berufspraktischer Ausbildung sowie Fachdidaktik im Umfang von 10 ECTS-Punkten pro Fach vorsieht. Bei einem Vollzeitstudium dauert die pädagogische Ausbildung 2 Semester bzw. 1 Jahr.
Die fachliche Ausbildung von Lehrpersonen für Musik und Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen erfolgt an Fachhochschulen. Die pädagogische Ausbildung kann konsekutiv oder integriert angeboten werden. Für diese beiden Fächer wird in der Regel ein monodisziplinäres Lehrdiplom erworben. Lehrpersonen im Bereich Sport absolvieren ihre Ausbildung an universitären Hochschulen. An der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) werden Lehrpersonen für die Berufsbildung ausgebildet.
Inhaberinnen und Inhaber eines EDK-anerkannten Lehrdiploms können im Anschluss an ihr Studium die Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer erwerben. Das verliehene Erweiterungsdiplom ergänzt das ursprünglich erworbene Lehrdiplom.
An einzelnen Hochschulen in der französischsprachigen Schweiz ist eine kombinierte Ausbildung für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen möglich. Dabei wird die Lehrbefähigung für beide Stufen gleichzeitig erworben (sog. «Doppeldiplom»). Die Studierenden erwerben die Lehrbefähigung für ein Fach oder zwei Fächer.
Lehrpersonen für Maturitätsschulen können an Berufsmaturitätsschulen unterrichten, sofern sie ein anerkanntes berufspädagogisches Modul von 10 ECTS-Punkten absolvieren. Dieses kann in die Ausbildung für Maturitätsschulen integriert werden. Eine Doppelqualifikation für gymnasiale Maturitätsschulen und für die Berufsmaturitätsschulen wird von etlichen Hochschulen ermöglicht.
Studiengang für Lehrkräfte im Bereich Sonderpädagogik
Gemäss Reglement der EDK über die Anerkennung der Diplome im Bereich Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtungen Heilpädagogische Früherziehung und Schulische Heilpädagogik) entspricht das Studium in Sonderpädagogik einem Masterstudiengang im Umfang von 90-120 ECTS-Punkten. Bei einem Vollzeitstudium dauert die Ausbildung 3 bis 4 Semester bzw. 1,5 bis 2 Jahre.
Der Studiengang baut in der Regel konsekutiv auf einem bereits erworbenen Lehrdiplom auf (mindestens Bachelorstufe). Die Grundlage bilden Module mit allgemeinen und übergreifenden Inhalten für beide Vertiefungsrichtungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten. Weitere 30-60 ECTS-Punkte sind in der gewählten Vertiefungsrichtung zu erbringen. 40 ECTS-Punkte entfallen auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Praxisausbildung im Umfang von mindestens 20 ECTS-Punkten ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Die Ausbildungen finden an Pädagogischen Hochschulen oder universitären Hochschulen statt.
Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind zuständig für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf und können in der Regelschule sowie in sonderpädagogischen Institutionen tätig sein. Heilpädagogische Früherzieherinnen und Früherzieher leisten präventive und erzieherische Unterstützung bei kleinen Kindern (Geburt bis max. 2 Jahre nach Schuleintritt), deren Entwicklung gefährdet oder behindert ist, sowie für entsprechende Familieninterventionen.
Studiengang für Logopädie und Psychomotoriktherapie
Die Ausbildung umfasst gemäss Reglement der EDK über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie der EDK mindestens 180 ECTS-Punkte und wird mit einem Bachelordiplom abgeschlossen. Die berufspraktische Ausbildung von 45–63 ECTS-Punkten ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Bei einem Vollzeitstudium dauert die Ausbildung 6 Semester bzw. 3 Jahre. An zwei Westschweizer Ausbildungsinstitutionen wird der Studiengang Logopädie im Rahmen eines Bachelor-/Masterstudiums angeboten.
Studiengänge für Lehrkräfte der Sekundarstufe II berufsbildende Schulen
Die Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der Diplome sowie die Qualität der Ausbildung und der Abschlüsse. Die Rahmenlehrpläne konkretisieren die gesetzlichen Bestimmungen über Berufsbildungsverantwortliche. Die Berufsbildungsverordnung enthält Mindestanforderungen betreffend Bildungsinhalte, Studienumfang und Zulassungsvoraussetzungen. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkennt nur Bildungsgänge, die den Vorgaben in der Berufsbildungsverordnung entsprechen. Die Lehrdiplome sind eidgenössisch anerkannt. Die Studiengänge sind berufsqualifizierend und auf die jeweiligen Bildungssituationen zugeschnitten.
Diplomstudiengang für Lehrpersonen für allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen
Der Studiengang befähigt zum Unterricht in einem breiten Spektrum von verschiedenen Fächern, welche im „Rahmenlehrplan für den allgemeinbildendenden Unterricht“ definiert sind (Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft mit den Aspekten Ethik, Identität und Sozialisation, Kultur, Ökologie, Politik, Recht, Technologie, Wirtschaft). Die Ausbildung wird mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom abgeschlossen und umfasst Leistungsnachweise im Umfang von 60 ECTS-Punkten. Der Anteil des Präsenzunterrichts beträgt mindestens 25%, der Anteil der Qualifikationsverfahren 10%. Der Rest verteilt sich je zur Hälfte auf Selbststudium und Unterrichtspraktika. Die Ausbildung umfasst neben berufspädagogischen auch fachdidaktische und fachwissenschaftliche Aspekte. Der Studiengang wird berufsbegleitend absolviert und dauert 2 bis 4 Jahre.
Diplomstudiengang für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen
Der Studiengang befähigt zum Unterricht der für den jeweiligen Ausbildungsberuf relevanten theoretischen Grundlagen. Die Ausbildung wird mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom abgeschlossen und dauert je nach Anstellungsgrad unterschiedlich lang. Personen mit einem Anstellungsgrad von bis zu 50% absolvieren eine Ausbildung mit Leistungsnachweisen im Umfang von 10 ECTS-Punkten (Nebenamt), Personen mit einem Anstellungsgrad von 50% bis 100% eine Ausbildung von 60 ECTS-Punkten (Hauptamt). Der Anteil des Präsenzunterrichts beträgt mindestens 25%, der Anteil der Qualifikationsverfahren 10%. Der Rest verteilt sich je zur Hälfte auf Selbststudium und Unterrichtspraktika. Die Ausbildung umfasst neben berufspädagogischen auch fachdidaktische Aspekte. Der Studiengang wird berufsbegleitend absolviert.
Diplomstudiengang für die Fächer der Berufsmaturität
Der Diplomstudiengang entspricht einer ergänzenden pädagogischen Ausbildung zu einem fachwissenschaftlichen Hochschulabschluss. Die Lehrdiplome werden für die in der Berufsmaturitätsverordnung definierten Fächer ausgestellt und sind eidgenössisch anerkannt. Die Ausbildung umfasst Leistungsnachweise im Umfang von 60 ECTS-Punkten. Der Anteil des Präsenzunterrichts beträgt mindestens 25%, der Anteil der Qualifikationsverfahren 10%. Der Rest verteilt sich je zur Hälfte auf Selbststudium und Unterrichtspraktika. Die Ausbildung umfasst neben berufspädagogischen auch fachdidaktische Aspekte. Der Studiengang wird berufsbegleitend absolviert und dauert 2 bis 4 Jahre. Lehrkräfte an Maturitätsschulen erwerben ein berufspädagogisches Modul von 10 ECTS-Punkten, um sich für den Unterricht in den Fächern der Berufsmaturität zu qualifizieren.
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben und Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen im Rahmen des dualen Systems der Berufsbildung werden im Kapitel Leitungs- und sonstiges Bildungspersonal beschrieben.
Zulassungsbedingungen
Die Zulassung zu den Ausbildungen für Lehrpersonen für Primarstufe (einschliesslich Kindergarten oder Eingangsstufe), die Sekundarstufe I sowie Maturitätsschulen und für Studiengänge im Bereich Sonderpädagogik wird in den Anerkennungsreglementen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) geregelt. Die Vorgaben für die Zulassung zu den Ausbildungen für Berufsbildungsverantwortliche sind in der Berufsbildungsverordnung geregelt. Da es sich um Mindestvorgaben handelt, bleibt den Ausbildungsinstitutionen freigestellt, zusätzliche Anforderungen zu stellen. Der Lehrberuf stellt Anforderungen an die Eignung, denen die Studierenden mit Blick auf die Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler genügen müssen. Die Ausbildungsinstitutionen verfügen über ein Verfahren für den Ausschluss von Studierenden, die nicht geeignet sind.
Die Mindestanforderungen für die Zulassung lauten für die einzelnen Studiengänge wie folgt:
Studiengang für Lehrkräfte der Primarstufe
Für die Zulassung zum Studium wird eine gymnasiale Maturität vorausgesetzt.
Die Zulassung ist ebenfalls mit folgenden Abschlüssen möglich:
• eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
• ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom
• ein Abschluss einer Hochschule
• eine bestandene Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen (Passerelle).
Zugelassen werden können auch Inhaberinnen und Inhaber anderer Abschlüsse der Sekundarstufe II, sofern sie eine Prüfung in allgemeinbildenden Fächern bestanden haben.
Für Quereinsteigende bzw. Berufswechsler mit Mindestalter 30 und mehrjähriger Berufserfahrung bestehen besondere Zulassungsbedingungen.
Studiengang für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
Für die Zulassung wird eine gymnasiale Maturität vorausgesetzt.
Die Zulassung ist ebenfalls mit folgenden Abschlüssen möglich:
• ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom
• ein Abschluss einer Fachhochschule oder
• eine bestandene Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen (Passerelle).
Zugelassen werden können auch Inhaberinnen und Inhaber anderer Abschlüsse der Sekundarstufe II, sofern sie eine Prüfung in allgemeinbildenden Fächern bestanden haben.
Für Quereinsteigende bzw. Berufswechsler mit Mindestalter 30 und mehrjähriger Berufserfahrung bestehen besondere Zulassungsbedingungen.
Studiengang für Lehrkräfte der Maturitätsschulen (allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II)
- Fachwissenschaftliches Studium mit Masterabschluss in einem Fach oder in zwei Fächern, die an Maturitätsschulen unterrichtet werden.
Studiengang für Lehrkräfte im Bereich Sonderpädagogik
Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik und Heilpädagogische Früherziehung
- Lehrdiplom für Regelklassen der Primarschule oder Sekundarstufe I),
- Diplom in Logopädie oder Psychomotoriktherapie auf Bachelorstufe oder einen Bachelorabschluss in einem verwandten Studienbereich.
Studiengang für Logopädie und Psychomotoriktherapie
- Gymnasiale Maturität,
- von der EDK anerkanntes Lehrdiplom
- Abschluss einer Fachhochschule.
- Personen, die über andere Abschlüsse verfügen, müssen eine Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen (Passerelle) absolvieren.
Diplomstudiengang Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen
- Lehrbefähigung für die Primarstufe, die Sekundarstufe I oder einen Hochschulabschluss in einem entsprechenden Lehrgebiet
- Betriebliche Erfahrung von mindestens sechs Monaten
Diplomstudiengang Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen
- Abschluss der höheren Berufsbildung oder Hochschulabschluss im entsprechenden Lehrgebiet
- Betriebliche Erfahrungen von mindestens sechs Monaten
Diplomstudiengang Lehrpersonen für die Fächer der Berufsmaturität
- Lehrbefähigung für Maturitätsschulen oder einen Hochschulabschluss im entsprechenden Lehrgebiet
- Betriebliche Erfahrung von mindestens sechs Monaten
Lehrpläne, Spezialisierung und Lernergebnisse
Studiengänge für Lehrkräfte Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II allgemeinbildende Schulen sowie für das sonderpädagogische Personal
Die Anerkennungsreglemente der jeweiligen Lehrdiplome (Primarstufe, Sekundarstufe I und Maturitätsschulen; Studiengänge im Bereich Sonderpädagogik) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) legen die Ziele sowie die inhaltlichen Merkmale der Ausbildungen fest. Die konkreten Inhalte der Ausbildungsgänge werden mittels eines Studienplans festgelegt, der vom Trägerkanton oder von mehreren Kantonen erlassen wird. Die Ausbildungen verbinden Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
Studiengang für Lehrkräfte der Primarstufe
Die Ausbildung umfasst die Bereiche Erziehungswissenschaften (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik), Stufen- und Fachdidaktik, Fachausbildung mit interdisziplinären Anteilen und die berufspraktische Ausbildung sowie Bezüge zu Forschung und Entwicklung des Berufsfeldes.
Die Studierenden werden generalistisch für den Unterricht in sechs oder mehr Fächern ausgebildet. Je nach Ausbildungsinstitution kann man sich für alle Schuljahre der Primarstufe (inkl. Kindergarten oder Eingangsstufe) oder für Teile davon qualifizieren.
Lehrpersonen der Primarstufe können zusätzlich zu ihrem Lehrdiplom die Befähigung für zusätzliche Fächer oder zusätzliche Schuljahre der Primarstufe oder im Rahmen eines Masterstudiengangs ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I erwerben.
Mindestens 30-jährige berufserfahrene Personen (sogenannte Quereinsteigende) können sich formal und nicht formal erworbene, für den Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen im Umfang von maximal einem Drittel des minimalen Studienumfangs anrechnen lassen (Validation des acquis de l'expérience). Hochschulen können auch spezielle Programme für Quereinsteigende anbieten, d.h. diese mindestens 30-jährigen berufserfahrenen Personen absolvieren ihr Studium als Ausbildung verbunden mit begleiteter Lehrtätigkeit im Rahmen einer Teilzeitanstellung auf der Zielstufe (Formation par l'emploi): Die Studierenden übernehmen – bei einem Vollzeitstudium frühestens nach dem ersten Ausbildungsjahr – eine Teilzeitstelle als Lehrperson auf der Zielstufe. Diese Tätigkeit ist Teil ihres Vollzeitstudiums und wird von der Hochschule begleitet.
Studiengang für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
Die Ausbildung umfasst einen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Teil (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik) sowie einen erziehungswissenschaftlichen und einen berufspraktischen Teil. Das Studium wird konsekutiv oder integriert angeboten und verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung. An bestimmten Einrichtungen kann ein kombinierter Lehrgang, der zum Diplom für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II führt, absolviert werden. Die Studierenden werden in der Regel für den Unterricht in 3 bis 4 Fächern ausgebildet.
Wie beim Studiengang für die Primarstufe können sich mindestens 30-jährige berufserfahrene Personen können sich formal und nicht formal erworbene Kompetenzen anrechnen lassen (Validation des acquis de l'expérience) oder ihr Studium verbunden mit begleiteter Lehrtätigkeit im Rahmen einer Teilzeitanstellung absolvieren (Formation par emploi).
Nach abgeschlossener Ausbildung kann eine Unterrichtsbefähigung für zusätzliche Fächer erworben werden.
Studiengang für Maturitätsschullehrkräfte (allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II)
Die pädagogische Ausbildung umfasst die Bereiche Erziehungswissenschaften, Fachdidaktik und Praxisausbildung und verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung. Ziel ist es, die Befähigung zu erlangen, als Lehrperson für gymnasiale Maturitätsschulen ein Fach oder zwei Fächer gemäss Maturitätsanerkennungsreglement zu unterrichten. Die pädagogische Ausbildung schliesst sich an ein fachwissenschaftliches Bachelor-Masterstudium an; sie kann auch parallel zu diesem absolviert werden. Nach abgeschlossener Ausbildung kann eine Unterrichtsbefähigung für ein zusätzliches Fach erworben werden.
Studiengang für Lehrkräfte im Bereich Sonderpädagogik
Die Ausbildung umfasst die Theorie und Praxis der Sonderpädagogik, die Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde und die Forschungsmethoden sowie die Erkenntnisse der aktuellen Forschung im Bereich der Sonderpädagogik. Entsprechend der gewählten Vertiefungsrichtung (Schulische Heilpädagogik oder Heilpädagogische Früherziehung) können im Studium Schwerpunkte gesetzt werden in der Förderung und Unterstützung von Kindern mit Verzögerungen in der emotionalen, sozialen, physisch-motorischen, sprachlichen und/oder kognitiven Entwicklung sowie von Kindern mit Sinnes- oder Körperbehinderungen, mit geistiger Behinderung, mit Mehrfachbehinderung, mit Verhaltensauffälligkeit oder mit besonderer Begabung.
Studiengänge für Logopädie und Psychomotoriktherapie
Die Ausbildungen umfassen spezifisch logopädische oder psychomotorische Studieninhalte sowie relevante Aspekte aus den folgenden Bereichen: Erziehungswissenschaft, Heilpädagogik, Psychologie, Medizin, Recht, Wissenschaftsmethodologie sowie Sprachwissenschaft für den Bereich Logopädie oder Bewegungswissenschaft für den Bereich Psychomotoriktherapie.
Studiengänge für die Sekundarstufe II berufsbildende Schulen
Die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlassenen Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche legen die Bildungsziele, Inhalte und Standards der berufspädagogischen Bildung fest. Neben den üblichen pädagogischen Zielen sind für die Berufsfachschulen folgende Besonderheiten wichtig: Zusammenarbeit mit dem Lehrbetrieb und den überbetrieblichen Kursen, Einbezug der arbeits- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften, Transfer Theorie – Praxis.
In den Rahmenlehrplänen werden nur die Mindestanforderungen definiert. Die Ausbildungsinstitutionen können aufgrund dieser Rahmenlehrpläne eigenständige Profile und Angebote entwickeln. Sie bestimmen die curricularen Ordnungen sowie die Qualifikationsverfahren. Für die zeitlichen Gefässe sind folgende Eckpunkte definiert: Mindestens 25% Präsenzunterricht, 10% Qualifikationsverfahren, der Rest verteilt sich zur Hälfte auf das Selbststudium und Unterrichtspraktika.
Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen und Berufsmaturitätsschulen
Der Personenkreis verfügt entweder bereits über ein vertieftes pädagogisches Vorwissen (Lehrpersonen der Primarstufe, der Sekundarstufen I), oder über ein vertieftes Fachwissen (Hochschulabsolventinnen und -absolventen). In der Ausbildung hat die fachdidaktische Aufarbeitung der Lernbereiche Vorrang gegenüber der Vermittlung von Fachwissen.
Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen
Der Personenkreis verfügt über eine fachlich-berufliche, aber keine pädagogische Ausbildung. In der Ausbildung eignen sich die Fachspezialistinnen und -spezialisten die methodisch-didaktischen Kompetenzen an.
Lehrpersonen für die Fächer der Berufsmaturität
Der Personenkreis verfügt aufgrund ihrer Berufserfahrung bereits über grosse fachwissenschaftliche Kenntnisse. In der Ausbildung stehen methodisch-didaktische Kompetenzen im Vordergrund.
Lehrkräfteausbilder
Gemäss den Diplomanerkennungsreglementen der EDK verfügen die Dozierenden an den Pädagogischen Hochschulen je nach Studiengang, in dem sie unterrichten über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung oder eine Promotion in Fachdidaktik. Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom, das dem jeweiligen Studiengang entspricht sowie in der Regel über eine mehrjährige Unterrichtserfahrung auf dieser Stufe.
Dozierende der Lehrerinnen-/Lehrerbildung für die Berufsbildung verfügen über einen Hochschulabschluss, über Lehrerfahrung im Unterrichten von Erwachsenen und über Erfahrungen mit der späteren Zielgruppe der Studierenden (Lernenden in Berufsfachschulen oder Studierende in höheren Fachschulen).
Qualifikationen, Leistungsbeurteilung und Abschlüsse
Die Diplomanerkennungsreglemente der EDK legen die Grundzüge für die Erteilung der Diplome fest. Darauf basierend verfügt jede Hochschule über ein eigenes Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Das Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) der EDK regelt die Benennung der Diplome der verschiedenen Schulstufen sowie der Abschlüsse von Weiterbildungen.
Studiengang für Lehrkräfte der Primarstufe
Das Diplom wird aufgrund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich u.a. auf die Bereiche Erziehungswissenschaften, Stufen- und Fachdidaktik, Fachausbildung, berufspraktische Ausbildung und die Diplomarbeit.
Die Abklärung der Berufseignung nimmt an den Pädagogischen Hochschulen einen wichtigen Stellenwert ein. Die Eignungsabklärung wird in der Regel innerhalb des ersten Studienjahres vorgenommen. Die Verfahren zur Eignungsabklärung unterscheiden sich je nach Ausbildungsinstitution, es sind aber vergleichbare Inhalte und Strukturen zu erkennen. Die eingesetzten Instrumente reichen von Beurteilungsdossiers über Beurteilungsbogen bis hin zu schriftlichen und mündlichen Prüfungsformen. Ebenso werden Praktikumsberichte und Standortgespräche mit Mentorinnen und Mentoren in praktisch allen Verfahren eingesetzt. Oft ist auch eine Selbstbeurteilung vorgesehen.
Je nach Ausbildung wird ein anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe oder eines Teils davon abgegeben. Die Lehrbefähigung (die Schuljahre, für welche das Diplom gilt und für Fächergruppenlehrkräfte zusätzlich die Fachbereiche, für welche die Unterrichtsberechtigung gilt) wird im Diplom aufgeführt. Gleichzeitig kann der Titel „Bachelor of Arts“ oder „Bachelor of Science“ verliehen werden.
Diplom/Titel
- diplomierte/diplomierter Lehrerin/Lehrer für die Primarstufe (EDK) sowie Bachelor of Arts (oder Science) in Primary Education
Studiengang für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
Das Diplom wird aufgrund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Beurteilung der Qualifikationen und Leistungen der Studierenden erstreckt sich über fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche sowie berufspraktische Bereiche.
Das Studium schliesst mit einem Lehrdiplom für die Sekundarstufe I ab. Die Lehrdiplomurkunde enthält die Fächer, für welche die Lehrbefähigung gilt. Gleichzeitig wird der akademische Titel „Master of Arts in Secondary Education“ oder „Master of Science in Secondary Education“ verliehen. An bestimmten Einrichtungen kann ein kombinierter Lehrgang, der zum Diplom für Sekundarstufe I/Maturitätsschule führt, absolviert werden.
Diplom/Titel
- diplomierte/diplomierter Lehrerin/Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK) sowie Master of Arts (oder Science) in Secondary Education
- beim kombinierten Lehrgang: diplomierte/diplomierter Lehrerin/Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK).
Studiengang für Maturitätsschullehrkräfte (allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II)
Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Leistungen der Studierenden erteilt. Dabei kommen sowohl schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen als auch Referate und schriftliche Arbeiten zur Anwendung.
Das Studium schliesst mit einem Lehrdiplom für Maturitätsschulen ab. Das Fach/die Fächer, für welche die Unterrichtsbefähigung besteht, wird/werden im Diplom angeführt. An bestimmten Einrichtungen kann ein kombinierter Lehrgang, der zum Diplom für Sekundarstufe I/Maturitätsschule führt, absolviert werden.
Diplom/Titel
- diplomierte/diplomierter Lehrerin/Lehrer für Maturitätsschulen (EDK) bzw. beim kombinierten Lehrgang: diplomierte/diplomierter Lehrerin/Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK).
Für die pädagogische Ausbildung zur Lehrperson für Maturitätsschulen wird kein zusätzlicher akademischer Titel vergeben. Die Absolventinnen und Absolventen tragen den Titel Master of Arts (oder Science) aufgrund ihres fachwissenschaftlichen Studienabschlusses.
Studiengang für Lehrkräfte im Bereich Sonderpädagogik
Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistungen in den Bereichen berufspraktische und theoretische Ausbildung sowie aufgrund der Masterarbeit abgegeben.
Es wird ein anerkanntes Diplom im Bereich der Sonderpädagogik mit Vermerk der gewählten Vertiefungsrichtung (Heilpädagogische Früherziehung oder Schulische Heilpädagogik) verliehen. Gleichzeitig wird der akademische Titel „Master of Arts in Special Needs Education“ oder „Master of Science in Special Needs Education“ verliehen.
Diplom/Titel
- diplomierte/diplomierter Sonderpädagogin/Sonderpädagoge (EDK) Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung sowie Master of Arts in Special Needs Education
- diplomierte/diplomierter Sonderpädagogin/Sonderpädagoge (EDK) Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik sowie Master of Arts in Special Needs Education.
Studiengang für Logopädie oder Psychomotoriktherapie
Die Diplome werden aufgrund umfassender Beurteilung der Qualifikationen und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung betrifft die Bereiche theoretische und berufspraktische Arbeit sowie eine Diplomarbeit.
Es wird ein anerkanntes Diplom in Logopädie oder in Psychomotoriktherapie vergeben. Gleichzeitig wird der akademische Titel «Bachelor of Arts (oder Science) in Speech and Language Therapy» bzw. «Bachelor of Arts (oder Science) in Psychomotor Therapy» oder bei den entsprechenden Studiengängen in der Westschweiz auch der akademische Titel «Master of Arts (oder Science) in Psychomotor Therapy» verliehen.
Diplom/Titel
- diplomierte/diplomierter Logopädin/Logopäde (EDK) sowie Bachelor of Arts (oder Science) in Speech and Language Therapy oder Master of Arts/Science in Speech and Language Therapy
- diplomierte/diplomierter Psychomotoriktherapeutin/Psychomotoriktherapeut sowie Bachelor of Arts (oder Science) in Psychomotor Therapy.
Studiengänge für Lehrkräfte für die Sekundarstufe II berufsbildende Schulen
In den vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlassenen Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche werden schriftliche und mündliche Prüfungen, Dokumentationen (z.B. Abschlussarbeiten, Portfolio) und Probelektionen als möglichen Formen der Qualifikationsverfahren beschrieben. Jeder anerkannte Bildungsgang verfügt über ein Reglement/eine Wegleitung zum Qualifikationsverfahren. Darin geregelt sind die Modalitäten zur Erteilung eines Diploms und die Rechtsmittel.
Diplom/Titel
Die berufspädagogischen Bildungsgänge werden mit einem eidgenössischen oder einem eidgenössisch anerkannten Diplom abgeschlossen. Eidgenössische Diplome können von eidgenössischen Bildungsinstitutionen abgeben werden. Andere Bildungsinstitutionen vergeben Diplome, die vom SBFI anerkannt sind.
Alternative Ausbildungswege
Verschiedene Ausbildungsinstitutionen, die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Lehrpersonen anbieten, richten sich nach alternativen pädagogischen Konzepten (z.B. Rudolf Steiner-Pädagogik, Montessori-Pädagogik). Solche Ausbildungsgänge sind von der EDK nicht anerkannt und finden nicht an Hochschulen, sondern in höheren Fachschulen oder anderen Institutionen statt.