Skip to main content
European Commission logo
EACEA National Policies Platform:Eurydice
Qualitätssicherung

Switzerland

11.Qualitätssicherung

Last update: 13 July 2021

Das schweizerische Bildungssystem ist vom Föderalismus geprägt und dezentral organisiert. Die 26 Kantone tragen die Hauptverantwortung für Bildung. Das führt dazu, dass je nach Kanton und je nach Schulstufe unterschiedliche Regelungen bezüglich der Qualitätssicherung gelten. So sind sowohl externe Evaluationen als auch interne Evaluationen teilweise obligatorisch, teilweise freiwillig.

Nationales Bildungsmonitoring


Für das Bildungssystem als Ganzes stipuliert die Bundesverfassung (Art. 61a BV) seit 2006, dass Bund und Kantone gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität des Bildungsraumes Schweiz sorgen. Bund und Kantone haben deshalb das Bildungsmonitoring Schweiz als ein wichtiges Instrument für diese Zusammenarbeit geschaffen.

Das Bildungsmonitoring Schweiz ist ein zyklischer Prozess. Seit 2010 erscheint alle vier Jahre der Bildungsbericht Schweiz. Darin ist das aktuelle Wissen über das Bildungssystem Schweiz zusammengefasst. Der Bericht enthält Daten aus Forschung, Statistik und Verwaltung und umfasst alle Bildungsstufen: von der obligatorischen Schule bis zur Weiterbildung (ohne familienergänzende Kinderbetreuung). Der Bildungsbericht stellt für alle Akteure und Entscheidungsträger im Bildungswesen eine wichtige Informationsquelle dar. Die Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung SKBF ist zuständig für die Erstellung des Bildungsberichts.

Gestützt auf das aktuelle Wissen aus diesen nationalen Bildungsberichten haben Bund und Kantone 2011, 2015 und 2019 gemeinsame bildungspolitische Ziele für den Bildungsraum Schweiz festgelegt. Deren Erreichung ist – in einer langfristigen Optik – auf nationaler respektive interkantonaler Ebene anzugehen.

 

Elementar- und Schulbildungsbereich

Die Heterogenität bezüglich Qualitätssicherung ist im Elementar- und obligatorischen Schulbildungsbereich grösser als auf den nachfolgenden Stufen. Grund ist, dass hier die Kantone und ihre Gemeinden praktisch alleine verantwortlich sind.

Für die familienergänzenden Betreuung für Kinder unter 4 Jahren machen auf nationaler Ebene das Schweizerische Zivilgesetzbuch (Art. 316 ZGB) sowie die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) relativ wenige Vorgaben: Geregelt werden hauptsächlich die Melde- bzw. Bewilligungspflicht und die Aufsicht. Die Konkretisierung dieser Vorgaben liegt bei den Kantonen. In den vergangenen Jahren haben die Kantone und Gemeinden die familienergänzende Kinderbetreuung stark ausgebaut. Nach diesem quantitativen Ausbau rücken Themen wie die Qualität der Angebote zunehmend in den Vordergrund. Schon länger wird eine stärkere Bildungsorientierung in den familienergänzenden Einrichtungen verlangt. Im Zusammenhang mit der Diskussion über zu wenig und zu wenig adäquat ausgebildetes Personal sowie prekäre Arbeitsbedingungen, wurden in den letzten Jahren auch politische Forderungen gestellt nach mehr öffentlichen Geldern für die familienergänzende Kinderbetreuung, einer stärkeren Beteiligung der Arbeitgeber und/oder einer Einbindung der familienergänzenden Kinderbetreuung in die Bildungspolitik. 

Für die obligatorische Schule sind die Kantone zuständig (siehe Art. 62 Bundesverfassung). Sie regeln in ihren jeweiligen Schul- oder Bildungsgesetzen unter anderem die staatliche Aufsicht über die Bildungseinrichtungen. Viele Kantone haben ausdrückliche Normen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung in ihren Schul- und Bildungsgesetzen aufgenommen. Auch in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) sind Instrumente der Systementwicklung und der Qualitätssicherung geregelt.

Während die Kantone der Deutschschweiz die Qualität mehrheitlich durch eine Kombination von externer Schulevaluation, schulinternem Qualitätsmanagement und Schulaufsicht sicherstellen, sind in der Westschweiz kantonale Leistungstests (épreuves communes, épreuves cantonales oder épreuves de référence) weit verbreitet. Ziel dieser Tests ist, neben der individuellen Standortbestimmung und Förderung der Schülerinnen und Schüler, auch die Qualitätssicherung und -entwicklung in den Schulen. Auf Ebene des Gesamtsystems hat sich in den letzten 10 Jahren mit der Definition von nationalen Bildungszielen und deren Überprüfung sowie der Entwicklung von gemeinsamen sprachregionalen Lehrplänen und Lehrmitteln viel bewegt bezüglich einer Harmonisierung der Qualitätsbestrebungen in der obligatorischen Schule.

Auf der Sekundarstufe II hat sich durch die gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Kantonen eine grössere Einheitlichkeit in den Regulierungen bezüglich Qualitätssicherung herausgebildet. Durch die schweizweite Anerkennung der Titel der allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II (gymnasiale Maturitätsschulen und Fachmittelschulen) werden qualitative Mindeststandards sichergestellt. Für die gymnasialen Maturitätsausweise sind Bund und Kantone gemeinsam verantwortlich. Als rechtliche Grundlage dient das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen bzw. die gleich lautende Verordnung des Bundes (MAR bzw. MAV). Für die Fachmittelschulabschlüsse sind die Kantone alleine zuständig. Als rechtliche Grundlage dienen das Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen sowie verschiedene Richtlinien. Die Kantone regeln weiter die Organisation der allgemeinbildenden Schulen und deren Ausbildungen in ihren kantonalen Schulgesetzen. In der Mehrheit dieser kantonalen Schulgesetze sind heute auch ausdrückliche Rechtsnormen zur Qualitätssicherung und -entwicklung enthalten. Nach einer gesamtschweizerischen Evaluation der gymnasialen Maturität von 2008 (EVAMAR II) haben sich Bund und Kantone das Ziel gesetzt, den prüfungsfreien Zugang zur Universität mit einer gymnasialen Maturität, eine Besonderheit des Schweizerischen Bildungssystems, auch langfristig sicherzustellen. In der Folge hat die EDK 2016 basale fachliche Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit in Erstsprache und Mathematik in den Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen integriert und Empfehlungen zur langfristigen Sicherung des prüfungsfreien Hochschulzugangs mit gymnasialer Maturität erlassen. Aktuell läuft ein Projekt zur Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität, das Bund und Kantone gemeinsam lanciert haben. Ziel ist es, den Rahmenlehrplan von 1994 und MAR und MAV von 1995, die zusammen die Grundlage der Ausbildung an den Maturitätsschulen bilden, zu aktualisieren. 

Für die berufliche Grundbildung sind Bund und Kantone gemeinsam zuständig. Die Gesetzgebung obliegt in erster Linie dem Bund. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) und die Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) bilden hier die zentralen rechtlichen Grundlagen. Die Kantone vollziehen die Bundesgesetzgebung und übernehmen insbesondere die Aufsicht. Sie regeln diese in ihren kantonalen Berufsbildungsgesetzen. In fast allen Kantonen sind darin auch ausdrückliche Rechtsnormen zu Qualitätssicherung und -entwicklung enthalten. Aktuell haben die Verbundpartner der Berufsbildung (Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt) die Initiative «Berufsbildung 2030» lanciert um gemeinsam an der Weiterentwicklung der Berufsbildung zu arbeiten. Berufsbildung 2030 setzt mit seinen Projekten unter anderem bei der Digitalisierung und neuen Lerntechnologien einen Schwerpunkt. Weiter soll der allgemeinbildende Unterricht in der beruflichen Grundbildung auf die künftigen Anforderungen ausgerichtet und die Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche revidiert werden.

 

Hochschulbildung

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen (Art. 63a Bundesverfassung). Auf dieser Grundlage wurde 2015 das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz, HFKG) in Kraft gesetzt. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sind darin verankert. Es verpflichtet die Hochschulen unter anderem zur Einrichtung von Qualitätssicherungssystemen und zur institutionellen Akkreditierung.

Die kantonalen Universitäts- und Fachhochschulgesetze sowie die kantonalen Gesetze über die Pädagogischen Hochschulen sowie das Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) regeln die konkrete Aufsicht und Qualitätssicherung und -entwicklung. Kantonal geregelt sind auch die Lehrberufe (mit Ausnahme der Ausbildungen der Berufsbildungsverantwortlichen): Die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen und die Anerkennungsreglemente der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) regeln die gesamtschweizerische berufliche Anerkennung der Lehrdiplome und der schulischen Berufe im sonderpädagogischen Bereich. Für die Anerkennung der Abschlüsse wird geprüft, ob die Studiengänge die Mindestanforderungen der Rechtsgrundlagen erfüllen. Für die Durchführung der Anerkennungsverfahren und die Anerkennung der Diplome ist die EDK verantwortlich.

 

Höhere Berufsbildung (ausserhalb des Hochschulbereichs)

Die höhere Berufsbildung ist in erster Linie durch den Bund geregelt. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) und die Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) sowie die Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen bilden die zentralen rechtlichen Grundlagen. Die Kantone vollziehen die Bundesgesetzgebung und übernehmen insbesondere die Aufsicht über die höheren Fachschulen. Sie regeln diese in ihren kantonalen Berufsbildungsgesetzen. Für die eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen sind nur die Prüfungsordnungen geregelt. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigt diese und ist zuständig für die Aufsicht über die Prüfungen.


 

Allgemeine und berufliche Erwachsenenbildung

Weiterbildung wird mehrheitlich von Privaten angeboten und ist marktwirtschaftlich organisiert. Sie findet ausserhalb des formalen, staatlich geregelten Bildungssystems statt und steht in der Regel nicht unter staatlicher Aufsicht. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) und das Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) von 2014 weisen die Verantwortung für Qualitätssicherung und -entwicklung in erster Linie den Weiterbildungsanbietern zu. Es existiert kein gesamtschweizerisches öffentlich-rechtliches System zur Kontrolle der Qualitätssicherung und -entwicklung der Weiterbildungsanbieter.