Auf nationaler Ebene gewährleisten die Anerkennungs-Reglemente der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) resp. die Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) die landesweite Diplomanerkennung und damit die gesamtschweizerische Mobilität und Freizügigkeit der Berufsausübung. Die Beschäftigungsbedingungen vom Berufseintritt bis zur Pensionierung der Lehrpersonen (Anstellungsbedingungen, Besoldung usw.) werden durch kantonale Gesetze und Bestimmungen geregelt.
Bedarfsplanung
Das Bundesamt für Statistik (BFS) erstellt regelmässig Prognosen für einen Zeitraum von 10 Jahren zur Zahl der Lernenden, der Studierenden, der Abschlüsse und der Lehrkräfte für den grössten Teil des Schweizer Bildungssystems. Die meisten Kantone führen auch eigene Statistiken und Prognosen zu den oben genannten Bereichen.
Zugang zum Beruf
Nach Abschluss der Ausbildung besteht kein Anspruch auf eine Stelle. Verschiedene Kantone sehen es gesetzlich vor, dass alle freien Stellen oder zumindest alle Hauptlehrpensen von den Schulleitungen, den Gemeinden bzw. lokalen Schulbehörden oder den Kantonen öffentlich zur Bewerbung (kantonale Webseiten, Zeitungsinserate, kantonale Schulblätter etc.) ausgeschrieben werden müssen. Eine öffentliche Ausschreibung geschieht häufig auch bei längeren Stellvertretungen. Personen mit einem von der EDK oder dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannten Diplom haben in allen Kantonen Zugang zum Beruf an den jeweiligen Schulen. Die Rechtsgrundlage für den gleichberechtigten Zugang zum Beruf ist die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
Einführungsprogramme
Die Berufseinführung hat sich in fast allen Kantonen etabliert. Die Angebote und Organisationsformen variieren aber von Kanton zu Kanton. Die Zuständigkeit für die Berufseinführung in Kantonen mit eigener Pädagogischen Hochschule obliegt in der Regel der Pädagogischen Hochschule in Zusammenarbeit mit den lokalen Schulen, während die Berufseinführung in Kantonen ohne eigene Pädagogische Hochschule von der kantonalen Bildungsverwaltung in Zusammenarbeit mit den lokalen Schulen durchgeführt wird.
In beiden Modellen sind die Angebote systematisch aufgebaut und umfangreich. Je nach Modell dauert die Berufseinführung ein bis zwei Jahre oder sie ist zeitlich nicht limitiert. Die Berufseinführung ist je nach Kanton und Schulstufe obligatorisch, teilweise obligatorisch oder freiwillig. Auch die Arbeitszeitentlastung der Berufseinsteigenden fällt unterschiedlich aus. Das Absolvieren der Angebote der Berufseinführung wird mit einer Abschlussbestätigung, mit einem kantonalen Testat oder einem Attest für die besuchten Angebote bestätigt.
Bei den Lehrkräften an der Sekundarstufe II berufsbildenden Schulen erfolgt die Berufseinführung während der berufsbegleitenden Ausbildung.
Beruflicher Status
Lehrpersonen sind in der Mehrheit der Kantone öffentlich-rechtlich, teilweise auch privatrechtlich Angestellte des Gemeinwesens. Der Beamtenstatus ist zugunsten eines vertraglich geregelten Dienstverhältnisses abgeschafft worden. Lehrpersonen werden in der Regel mittels eines Vertrages in einem unbefristeten oder einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Einer Anstellung auf unbestimmte Zeit kann ein provisorisches Anstellungsverhältnis vorausgehen. Die provisorische Anstellung erstreckt sich je nach Regelung über ein bis drei Jahre. Bei einer privatrechtlichen Anstellung darf die Probezeit drei Monate nicht überschreiten.
Eine unbefristete Anstellung kann beim Vorliegen von wichtigen Gründen gekündigt oder mangels Bedarf aufgehoben werden. Befristete Anstellungen werden erteilt, wenn die Lehrperson sich nicht für eine längere Zeit verpflichten kann, wenn sie nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, bei Stellvertretungen oder wenn der längerfristige Bedarf der Stelle nicht gewährleistet ist.
Der Dachverband der Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH) hat ein Berufsleitbild sowie Standesregeln, das Syndicat des Enseignants Romands(SER) einen „Code de déontologie“ erstellt.
Vertretungsmassnahmen
Verschiedene Kantone verpflichten die Lehrpersonen, bis zu einem gewissen Ausmass Stellvertretungen an der eigenen Schule zu übernehmen. Für längerfristige Vertretungen können Lehrpersonen mittels befristeter Arbeitsverträge angestellt werden.
Unterstützungsangebot
Die Kantone bieten verschiedene Unterstützungs- und Beratungsangebote für Lehrpersonen an. Beratung und Unterstützungsleistungen werden durch Fachstellen der Pädagogischen Hochschulen oder durch andere Institutionen angeboten und können in folgenden Bereichen erfolgen:
- Personalentwicklung zur Erweiterung der persönlichen Berufskompetenz und des individuellen persönlichen Verhaltens: Supervision, Krisenberatung, fachliche Beratung;
- Teamentwicklung zur Förderung der Zusammenarbeit und Kommunikation, zur Konflikt- und Gewaltprävention, zur Etablierung von kollegialen Beratungsformen;
- Organisationsentwicklung zur Unterstützung von Schulentwicklungsprojekten und Reformen, zur Stärkung der Ressourcen von Schulen;
- Unterrichtsentwicklung zur Gestaltung des Unterrichts.
Bei Schwierigkeiten innerhalb der Schulklasse können sich Lehrpersonen an die lokale Schulbehörde wenden, die Unterstützung des Schulpsychologischen Dienstes, von Schulsozialarbeiterinnen bzw. -arbeiter oder auch der Pädagogischen Hochschulen in Anspruch nehmen.
Gehalt
Die Gehälter von Lehrpersonen werden durch die Kantone in einem Lohnklassensystem festgelegt und variieren je nach Kanton. Massgebliche Kriterien für die Festsetzung des Lohnes sind u.a. Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit (vollzeitlich, teilzeitlich), Schulstufe, Zahl der Unterrichtsstunden, Alter und Dienstalter oder Sach- und Führungsverantwortung. Nur in wenigen Kantonen ist die Beurteilung von Lehrpersonen lohnwirksam.
Arbeitszeit und Urlaub
Die Arbeitszeit der Lehrpersonen ist nicht nur aufgrund der Anzahl gehaltener Lektionen pro Woche festgelegt. Es liegt – wie beim Kantonspersonal – eine Jahresarbeitszeit vor. Diese beträgt im Durchschnitt rund 1950 Stunden. Je nach Alter der Lehrpersonen sind Ferien zwischen vier und sechs Wochen üblich.
Die eigentliche Unterrichtszeit wird durch die im Stundenplan ausgewiesenen Lektionen definiert, die während der Schulwochen gehalten werden. Die Unterrichtsverpflichtung in Lektionen bestimmt den Beschäftigungsgrad. Die Anzahl Pflichtlektionen für ein Vollpensum variieren zwischen den Kantonen. Je nach Schulstufe liegen sie zwischen 22 bis 30 Lektionen à 45 bis 50 Minuten.
In der Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts erfüllt die Lehrperson im Rahmen ihres Berufsauftrags weitere Aufgaben:
- Vor- und Nachbereitung des Unterrichts
- Mitwirkung bei der Gestaltung und Organisation der Schule, bei der Evaluation und Weiterentwicklung des Unterrichts, Öffentlichkeitsarbeit
- Beratung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler, Zusammenarbeit mit Eltern, anderen Schulen und Fachpersonal
- Weiterbildung und Evaluation der eigenen Tätigkeit
Die Bereiche Unterricht und Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts umfassen in der Regel rund 85%, die drei anderen Bereiche je etwa 5% der Tätigkeit. Zur Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts gehören auch die Schulferien. Die Schulferien dauern 12 bis 15 Wochen, verteilt auf das Schuljahr.
Bei der Ausübung von Schulleitungsfunktionen sowie von Sonderaufgaben (z.B. Klassenlehrerfunktion, Schulbibliothek, Informatiksupport) kann das Pflichtpensum reduziert werden. Eine Altersentlastung, in der Reduktion von einer bis zwei Lektionen frühestens ab dem 50. Altersjahr, teilweise eine Reduktion von drei Lektionen ab dem 60. Altersjahr, ist in der Mehrheit der Kantone üblich.
Beruflicher Aufstieg und Mobilität
Diverse Zusatzaus- und Weiterbildungsangebote qualifizieren für neue Tätigkeiten im Berufsfeld und für die Übernahme von Sonderaufgaben in der Schule. Zusatzausbildungen ermöglichen Lehrpersonen, Führungsaufgaben in der Schule zu übernehmen oder mit spezialisiertem und vertieftem Fachwissen einen Beitrag zur Schulentwicklung zu leisten sowie die Betreuung für Lehrkräfte in oder kurz nach der Ausbildung zu übernehmen. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK hat z.B. Profile für die Zusatzausbildungen Schulleitung, für Fachlehrerinnen/Fachlehrer Berufswahlunterricht sowie für Ausbildende im Bereich Medienpädagogik erlassen.
Je nach Grundausbildung besteht im Rahmen einer Weiterbildung die Möglichkeit eine Befähigung für den Unterricht von zusätzlichen Fächern zu erwerben oder von einer Schulstufe auf eine andere zu wechseln (zum Beispiel von der Primarschulstufe auf die Sekundarstufe I). Darüber hinaus bieten die Hochschulen verschiedene Weiterbildungen im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung an. Die EDK hat z.B. Weiterbildungsmaster (MAS-Studiengänge) in Supervision, in Special Needs Educational Management and Leadership, in Bildungsmanagement, in Bildungsinnovation oder im Bereich der Heterogenität anerkannt. An den Institutionen der Lehrerinnen-/Lehrerbildung werden Weiterbildungen (CAS, DAS, MAS) in den Bereichen Fördermassnahmen und Führung angeboten.
Nebst den Karrieremöglichkeiten innerhalb des engeren Schulbereichs können Lehrpersonen auch ausserhalb der Schule neue Funktionen übernehmen. So gibt es z.B. Möglichkeiten einer Anstellung an einer Pädagogischen Hochschule, in der Bildungsverwaltung oder verwandten Arbeitsgebieten.
Versetzungen
Eine Kündigung seitens der Lehrperson kann in der Regel unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Schulsemesters oder Schuljahres erfolgen. Erfolgt der Stellenwechsel auf Initiative der Lehrperson, hat sie kein Anrecht auf Besitzstandswahrung in Bezug auf die Besoldung. Die Versetzung einer Lehrperson wird nur in Ausnahmefällen angeordnet.
Entlassung
Anstellungen von Lehrpersonen gehören in die Kompetenz des Schulträgers. Die Zuständigkeit im Bereich der Anstellung von Lehrpersonen richtet sich nach der Schulstufe und der Art der Anstellung: Lehrpersonen der öffentlichen obligatorischen Schule sind in der Regel Angestellte der Gemeinde bzw. der lokalen Schulbehörde. Es gibt einige wenige Kantone, in denen auch die Lehrpersonen der obligatorischen Schule Mitarbeitende des Kantons sind, obwohl die betreffenden Schulen von den Gemeinden geführt werden. Im Rahmen der Autonomie der Einzelschule kann die Schulleitung bestimmte Kompetenzen im Bereich der Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen erhalten.
Lehrpersonen der öffentlichen Sekundarstufe II allgemeinbildende Schulen sind Angestellte der Kantone. In der Sekundarstufe II berufliche Grundbildung obliegt die Führung der Berufsfachschulen unterschiedlichen öffentlichen und privaten Trägern. Dementsprechend unterschiedlich sind die Befugnisse, Lehrpersonen anzustellen.
Das Anstellungsverhältnis endet u.a. durch Kündigung, durch das Wegfallen einer gesetzlichen Anstellungsvoraussetzung, durch die Versetzung in den Ruhestand oder bei befristeter Verpflichtung mit dem Ende der Anstellungsdauer.
Ein Anstellungsverhältnis kann beendet werden durch:
- Eine ordentliche Auflösung durch Kündigung, die zu begründen ist. Gründe müssen mit der Anstellung direkt im Zusammenhang stehen, sachlich haltbar und von einer gewissen Bedeutung sein. Das Anstellungsverhältnis kann nur auf bestimmte Termine (Ende Semester oder Schuljahr), unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist gekündigt werden.
- Eine ausserordentliche Auflösung: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Gründe müssen schwerwiegend sein und die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses unzumutbar. Es können u.a. folgende Gründe genannt werden: erhebliches Ungenügen oder gravierende Missstände im Bereich der Tätigkeit oder ausserdienstliches Verhalten, das sich mit der Stellung als Lehrperson nicht vereinbaren lässt.
Die Lehrperson selber kann ihr Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (oft drei Monate) auf Ende des Semesters oder Schuljahres durch eine Kündigung beenden.
Pensionierung
Für den Übertritt der Lehrpersonen in den Ruhestand gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für alle Arbeitnehmenden: Frauen gehen in der Schweiz mit 64, Männer mit 65 Jahren in den Ruhestand. Bestimmte Kantone sehen für Lehrpersonen ein früheres Rentenalter vor (63 Jahre). Vorzeitige Pensionierungen sind – mit entsprechenden Einbussen bei der Rente – möglich. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Teilweise wird auch das Pensum bis zur Pensionierung schrittweise reduziert. Falls es der Arbeitsmarkt erlaubt (z.B. im Falle von Lehrermangel), können Lehrpersonen auch über das offizielle Pensionsalter hinaus arbeiten.