Lehrpläne, Fächer und Stundentafel
Berufliche Grundbildung
Der Unterricht an der Berufsfachschule umfasst einerseits berufskundlichen Unterricht, der berufsspezifisch geregelt ist sowie allgemeinbildenden Unterricht, den alle Lernenden nach gleichem Lehrplan besuchen.
Die Bildungsinhalte und Leistungsziele für die berufliche Grundbildung sind in den jeweiligen Verordnungen über die berufliche Grundbildung und dem jeweiligen Bildungsplan der verschiedenen Berufe geregelt. Die Verordnungen werden gemeinsam von Bund, Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) zu jedem Beruf erarbeitet und definieren die Kernelemente des jeweiligen Lehrberufs. In der Bildungsverordnung wird festgelegt, ob im betreffenden Beruf an der Berufsfachschule eine Fremdsprache gelernt wird und wie viele Lektionen pro Lehrjahr unterrichtet werden. Die Inhalte und Ziele des Fremdsprachenunterrichts sind im dazugehörigen Bildungsplan festgelegt. Der Bildungsplan ist Bestandteil der Bildungsverordnung und umfasst das inhaltliche und berufspädagogische Konzept für die berufliche Grundbildung.
Der allgemeinbildende Unterricht für alle beruflichen Grundbildungen wird geregelt durch die Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. Sie enthält unter anderem
die Stundendotation für den allgemein bildenden Unterricht für alle Berufe:
mindestens 240 Lektionen in der zweijährigen beruflichen Grundbildung
mindestens 360 Lektionen in der dreijährigen beruflichen Grundbildung
mindestens 480 Lektionen in der vierjährigen beruflichen Grundbildung
den Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht: Dieser beinhaltet die Lernbereiche Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft (Ethik, Identität und Sozialisation, Kultur, Ökologie, Politik, Recht, Technologie und Wirtschaft). Der Rahmenlehrplan gibt die Rahmenbedingungen für die Schullehrpläne vor, die von den Kantonen erlassen werden.
Der Rahmenlehrplan für den Sportunterricht an Berufsschulen gibt die inhaltlichen Rahmenbedingungen für den Sportunterricht in den Schullehrplänen vor. Pro Schultag an der Berufsfachschule besuchen die Lernenden mindestens eine Lektion Sportunterricht.
Berufsmaturität
Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst insgesamt mindestens:
während der beruflichen Grundbildung absolviert: 6 Semester, die Ausbildung kennt zwei Organisationsmodelle: integriert in den Pflichtunterricht umfasst die Ausbildung mindestens 2160 Lektionen, ergänzend zum Pflichtunterricht umfasst die Ausbildung mindestens 1440 Lektionen
als Lehrgang nach der beruflichen Grundbildung absolviert: mindestens 2 Semester und mindestens 1200 Lektionen
Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst einen Grundlagenbereich mit vier Fächern, die in allen Ausrichtungen gelehrt werden. Einen Schwerpunktbereich mit insgesamt sieben Fächern, wobei in der Regel pro Ausrichtung zwei Fächer unterrichtet werden, sowie einen Ergänzungsbereich mit insgesamt drei Fächern, von denen zwei Fächer in der Regel komplementär zu den Fächern des Schwerpunktbereichs gelehrt werden. Die Zuordnung der zu unterrichtenden Fächer orientiert sich an der beruflichen Grundbildung und richtet sich gleichzeitig nach den verwandten FH-Fachbereichen aus.
Folgende vier Grundlagenfächer werden unterrichtet:
- erste Landessprache
- zweite Landessprache
- dritte Sprache
- Mathematik
Die Fächer im Schwerpunktbereich sind:
- Finanz- und Rechnungswesen
- Gestaltung, Kunst, Kultur
- Information und Kommunikation
- Mathematik
- Naturwissenschaften
- Sozialwissenschaften
- Wirtschaft und Recht
Die Fächer im Ergänzungsbereich werden in der Regel komplementär zu den Fächern des Schwerpunktbereichs angeboten und umfassen
- Geschichte und Politik
- Technik und Umwelt
- Wirtschaft und Recht
Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, Art. 21 BBG) sieht vor, dass die Berufsfachschule mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Lernender (Freifachkurse) sowie Lernenden mit Lernschwierigkeiten (Stützkurse) Rechnung trägt. Die berufliche Grundbildung kann bei besonders begabten oder vorgebildeten Lernenden angemessen verkürzt und für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen angemessen verlängert werden (Art. 18 BBG).
Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel
Die Zielsetzungen für alle drei Lernorte sind in den jeweiligen Verordnungen über die beruflichen Grundbildung und den Bildungsplänen vorgegeben. Die Wahl der Ausbildungsmethoden und -mittel resp. Unterrichtsmethoden und -mittel ist grundsätzlich frei. Um eine einheitliche Vermittlung der Inhalte zu gewährleisten, gibt es sowohl von Berufsfachschulen als auch von Organisationen der Arbeitswelt (OdA) Empfehlungen oder Weisungen für die Wahl der Lehrmittel.
Neue Ausbildungsmethoden orientieren sich vermehrt daran, Eigenständigkeit und selbst organisiertes, autonomes Lernen zu fördern. Kompetenzorientiertes Lernen löst die am Fächerkanon orientierte Vermittlung der Inhalte ab. Lehrmittel für den berufskundlichen Unterricht werden in der Regel von den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) entwickelt. Die Lernenden entrichten für persönliche Lehrmittel und Materialien Gebühren, die je nach Berufsfeld variieren.