Die Tertiärstufe umfasst die Ausbildungen der Hochschulen und der höheren Berufsbildung.
Im Hochschulbereich werden Ausbildungen an universitären Hochschulen (10 kantonale Universitäten, zwei Eidgenössische Technische Hochschulen), an acht öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen und an einer privaten Fachhochschule sowie an Pädagogischen Hochschulen, die zu den Fachhochschulen gezählt werden, absolviert. Die universitären Hochschulen sind insbesondere in der Grundlagenforschung tätig. Die Fachhochschulen sind stärker auf die Berufspraxis ausgerichtet und betreiben anwendungsorientierte und berufsfeldbezogene Forschung sowie Entwicklung.
Im nichthochschulischen Bereich erfolgt die höhere Berufsbildung. Sie umfasst Ausbildungsgänge für anspruchsvolle berufliche Tätigkeitsbereiche und Führungsfunktionen und dient der Kaderausbildung und der Spezialisierung. Zur höheren Berufsbildung gehören Ausbildungsgänge an höheren Fachschulen, die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen.
Hochschulen
Basierend auf der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 63a Hochschulen) sorgen Bund und Kantone gemeinsam für die Koordination und die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulbereich. Zum Hochschulbereich gehören dabei die universitären Hochschulen, die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen.
Bundesseitig bildet das am 1.1.2015 in Kraft gesetzte Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) die rechtliche Grundlage. Kantonsseitig ist es die Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013, ebenfalls am 1.1.2015 in Kraft getreten.
Dieser Vereinbarung sind alle Kantone beigetreten. Das Bundesgesetz und das Hochschulkonkordat ermächtigten den Bundesrat resp. die Hochschulkonkordatskantone, eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS) abzuschliessen. Diese am 1.1.2015 in Kraft getretene Zusammenarbeitsvereinbarung schafft eine Reihe von gemeinsamen Organen und regelt deren Zuständigkeiten:
- Die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) ist das oberste hochschulpolitische Organ. In ihr sind der Bund und die Kantone vertreten. Die SHK sorgt für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.
- Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) nimmt Stellung zu den Geschäften der SHK und stellt im Namen der Hochschulen Anträge an diese. Sie vertritt die Interessen der schweizerischen Hochschulen auf gesamtschweizerischer und internationaler Ebene.
- Der Schweizerische Akkreditierungsrat (SAR) ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung im Hochschulbereich.
Das HFKG ist ein Koordinations- und Förderungsgesetz. Es betrifft die Ebene der gesamtschweizerischen Koordination, nicht aber konkrete Fragen der Ausgestaltung von Ausbildungen oder von Angeboten der Hochschulen etc. Hochschulen und Trägerkantone bleiben weiterhin autonom.
Das HFKG verpflichtet die Hochschulen, periodisch die Qualität ihrer Lehre und Forschung sowie ihrer Dienstleistungen zu überprüfen und für die langfristige Qualitätssicherung und -entwicklung zu sorgen. Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochschule“ oder „Pädagogische Hochschule“ oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen wie insbesondere „universitäres Institut“ oder „Fachhochschulinstitut“.
Die Verordnung zum Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz (V-HFKG) regelt die Zuständigkeiten, das Beitragsberechtigungsverfahren für Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs und enthält Ausführungsbestimmungen zu den Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen sowie zu den Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen.
Die Steuerung und Aufsicht über die kantonalen Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen liegen bei den Kantonen, jene über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) beim Bund. Die kantonalen Universitäts- und Fachhochschulgesetze sowie die kantonalen Gesetze über die Pädagogischen Hochschulen und das Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) regeln Aufgaben und Organisation der Hochschulen.
Höhere Berufsbildung
Die höhere Berufsbildung umfasst den berufsbildenden, nicht-hochschulischen Bereich der Tertiärstufe (Tertiär B). Es werden Qualifikationen vermittelt, die für eine anspruchsvolle Berufstätigkeit mit Fach- oder Führungsverantwortung erforderlich sind. Die Bildungsangebote sind vielfältig bezüglich Inhalt, Anforderungen und Trägerschaften und zeichnen sich durch ihre konsequente Orientierung an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes aus. Die höhere Berufsbildung wird verbundpartnerschaftlich vom Bund, den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt gesteuert (siehe Tabelle). Die gesetzlichen Grundlagen sind in der nationalen Berufsbildungsgesetzgebung sowie in der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen verankert. Die höhere Berufsbildung ist eine Schweizer Besonderheit. In vielen anderen Ländern werden entsprechende Ausbildungen an Hochschulen absolviert.
Die höhere Berufsbildung gliedert sich in die beiden Bereiche
- Berufs- und höhere Fachprüfungen
- höhere Fachschulen (HF)
Akademisches Jahr
Das akademische Jahr an den Hochschulen ist in zwei Semester geteilt. An den universitären Hochschulen umfassen die Vorlesungszeiten pro Semester 14 Wochen, an den Fachhochschulen 14 bis 16 Wochen. Im Herbstsemester beginnen die Lehrveranstaltungen in der Woche 38 und enden in der Woche 51, im Frühjahrssemester beginnen die Lehrveranstaltungen in der Woche 8 und enden in der Woche 22 (mit einer freien Woche).