Gemäss Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist das Volk der Souverän des Landes, also die oberste politische Instanz. Alle mündigen Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimm- und wahlberechtigt. Im Kanton Glarus liegt das Stimm- und Wahlrecht auf Kantons- und Gemeindeebene bei 16 Jahren. Ausländische Staatsangehörige verfügen auf Bundesebene weder über ein Stimm- noch über ein Wahlrecht. In einigen Kantonen wird den ausländischen Staatsangehörigen ein Stimm- und Wahlrecht auf kantonaler und/oder kommunaler Ebene gewährt.
Das Volk kann mit einer Volksinitiative eine Total- oder Teilrevision der Bundesverfassung erwirken (Initiativrecht). Innert einer Frist von 18 Monaten sind Unterschriften von 100 000 Stimmberechtigten zu sammeln.
Alle Änderungen der Bundesverfassung, der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften und bestimmte dringlich erklärte Bundesgesetze unterliegen dem obligatorischen Referendum, d.h. über diese Vorlagen muss eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
Die Annahme einer Änderung der Bundesverfassung (ausgelöst durch eine Volksinitiative oder durch ein obligatorisches Referendum) benötigt das sogenannte doppelte Mehr, nämlich das Volksmehr (Mehrheit der gültigen Stimmen im ganzen Land) und das Ständemehr (Mehrheit von Kantonen, in denen die Stimmenden die Vorlage angenommen haben).
Bundesgesetze, bestimmte dringlich erklärte Bundesgesetze sowie bestimmte völkerrechtliche Verträge unterliegen dem fakultativen Referendum (Referendumsrecht). Innert einer Frist von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses sind Unterschriften von 50 000 Stimmberechtigten zu sammeln. Wird mittels fakultativem Referendum eine Abstimmung herbeigeführt, genügt das Volksmehr.
In der Schweiz gibt es keine Verfassungsgerichtbarkeit: das Bundesgericht kann die Bundesgesetze nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Auf kantonaler Ebene können auch neue Gesetze und Gesetzesänderungen mittels Volksinitiative herbeigeführt werden. Frist und Anzahl benötigter Unterschriften für kantonale und kommunale Volksinitiativen sowie fakultative Referenden variieren von Kanton zu Kanton.
Der Bund
Der staatliche Aufbau der Schweiz ist föderalistisch und gliedert sich in die drei politischen Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden. Auf allen drei Ebenen sind die legislativen (gesetzgebenden), die exekutiven (ausführenden) und die judikativen (richterlichen) Gewalten getrennt.
Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen. Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kantone alleine nicht wahrnehmen können oder welche einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Der Bund belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Der Bund ist unter anderem zuständig für die Aussenpolitik, Sicherheitspolitik, Verteidigung, Energiepolitik und für die landesweit gültige Rechtsetzung. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts sowie auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts liegt ebenfalls in der Zuständigkeit des Bundes.
Bern ist Bundesstadt: der Sitz der Bundesregierung und des nationalen Parlaments befindet sich in Bern.
Das Parlament (Legislative)
Das Parlament besteht aus zwei Kammern:
- Nationalrat (200 Sitze)
- Ständerat (46 Sitze)
Der Nationalrat repräsentiert die Gesamtbevölkerung des Landes. Die Kantone sind im Nationalrat proportional zu ihrer Bevölkerungszahl vertreten. Kantonen mit geringer Bevölkerungszahl steht mindestens ein Sitz zu. Der bevölkerungsreichste Kanton Zürich stellt 35 Abgeordnete.
Der Ständerat vertritt die 26 Kantone. Unabhängig von der Bevölkerungszahl entsendet jeder Kanton zwei Abgeordnete in den Ständerat, mit Ausnahme der sechs früheren Halbkantone, die nur je einen Ständerat oder eine Ständerätin stellen.
Beide Räte verhandeln getrennt: die Geschäfte werden nacheinander von beiden Räten behandelt. Die Ratsvorsitzenden legen jeweils fest, welcher Rat ein Geschäft zuerst behandelt (Erstrat). National- und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung, wenn Wahlen (z.B. Bundesratswahlen, Wahlen von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern) vorzunehmen sind oder wenn Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden sind.
Beide Räte werden direkt vom Volk gewählt. In den meisten Kantonen werden beide Kammern am gleichen Wahltermin gewählt. Die Mandatsverteilung im Nationalrat erfolgt in allen Kantonen, in denen mehr als ein Mandat zu vergeben ist, nach dem Verhältniswahlrecht (Proporz): die Sitze werden proportional, im Verhältnis zu den erzielten Stimmen, besetzt. In den Kantonen mit nur einem Nationalratssitz kommt das Mehrheitswahlrecht (Majorz) zum Zuge: gewählt ist, wer am meisten Stimmen hat. Die Wahlen in den Ständerat erfolgen in allen Kantonen, mit Ausnahme der Kantone Jura und Neuenburg, nach dem Mehrheitswahlrecht (Majorz).
Die für vier Jahre gewählten Abgeordneten beider Räte üben ihr Mandat nebenamtlich aus (Milizsystem). National- und Ständerat tagen in der Regel jährlich an vier ordentlichen Sessionen, die jeweils drei Wochen dauern. Die Sitzungen sind öffentlich. Beide Räte verfügen über ständige Kommissionen, welche die zu behandelnden Geschäfte vorbereiten und ihrem Rat einen entsprechenden Antrag stellen.
Als gesetzgebende Gewalt beraten beide Kammern sämtliche Verfassungsänderungen, bevor diese zur Volksabstimmung gelangen. Weiter beschliessen sie den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Bundesgesetzen. Sie fassen Bundesbeschlüsse, genehmigen völkerrechtliche Verträge, üben die Oberaufsicht über die Bundesverwaltung aus, beschliessen unter anderem über den Voranschlag des Bundes (Höhe der zu bewilligenden Einnahmen und Ausgaben) und prüfen und genehmigen die Staatsrechnung.
Der Bundesrat (Exekutive)
Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesrates, wie auch die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler, werden von der Vereinigten Bundesversammlung (National- und Ständerat) je einzeln für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Die Vereinigte Bundesversammlung wählt jeweils für ein Jahr aus den 7 Mitgliedern des Bundesrates einen Bundespräsidenten bzw. eine Bundespräsidentin. Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
Die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler führt die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates, die Bundeskanzlei.
Gemäss Bundesverfassung (Art. 177 BV) gilt das Kollegialprinzip: Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Die Mitglieder des Bundesrates vertreten die Entscheide des Kollegiums, auch wenn sie persönlich eine Minderheitsposition vertreten.
Jedes Mitglied des Bundesrates leitet eines der sieben Departemente der Bundesverwaltung:
- Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
- Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
- Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
- Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)
- Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
- Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Die Hauptverantwortung für die Bildung liegt bei den Kantonen, denen die alleinige Zuständigkeit für die obligatorische Schule zukommt. Im nachobligatorischen Bereich teilen sich Bund und Kantone die Verantwortung je nach ihren Zuständigkeiten. Die Aufgaben des Bundes in jenen Bildungsbereichen, in denen er zuständig ist, werden vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) wahrgenommen.
Die Kantone
Die 26 Kantone (Stände) sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung (Art. 3 BV) beschränkt ist. Die Kantone üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Alle Kantone haben auf Bundesebene die gleichen Interventionsrechte. Jeder Kanton hat eine eigene Verfassung, ein eigenes Parlament, eine eigene Regierung und eigene Gerichte.
Die Institution der Landsgemeinde als oberstes Organ des Kantons gibt es nur noch in den Kantonen Appenzell Innerrhoden und Glarus. In diesen beiden Kantonen versammeln sich die Stimmberechtigten in ihrem Hauptort und fällen Entscheide in kantonalen Angelegenheiten durch Handerheben. In allen anderen Kantonen entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne.
Die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen ist in verschiedenen Konferenzen institutionalisiert. Ziel der interkantonalen Zusammenarbeit ist es, in einem bestimmten Fachgebiet die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen zu fördern. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der einzelnen kantonalen Departemente/Direktionen der 26 Kantonsregierungen koordinieren ihre Aufgabenbereiche deshalb in eigenen gesamtschweizerischen Direktorenkonferenzen. Im Bereich Bildung und Kultur koordiniert die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) die Aufgabenbereiche der Kantone auf nationaler Ebene. Neben gesamtschweizerischen Direktorenkonferenzen gibt es zur Koordination bestimmter Aufgabenbereiche auch regionale Direktorenkonferenzen.
Die Kantonsparlamente (Legislative)
Die Kantonsparlamente, die je nach Kanton unterschiedliche Bezeichnungen kennen (Kantonsrat, Grosser Rat, Landrat, Grand Conseil, Parlement, Gran Consiglio), werden in der Regel vom Volk für vier Jahre bestellt. Die Anzahl der Abgeordneten variiert stark zwischen den Kantonen und reicht von zurzeit 50 Abgeordneten im Kanton Appenzell Innerrhoden (pro 300 Einwohnerinnen und Einwohnern je ein Mitglied) bis zu 180 Abgeordneten im Kanton Zürich. In den meisten Kantonen werden die Abgeordneten nach dem Verhältniswahlrecht (Proporz) gewählt: die Sitze werden proportional, im Verhältnis zu den erzielten Stimmen, besetzt.
Die Abgeordneten üben ihr Amt nebenamtlich aus. Die Kantonsparlamente erlassen Gesetze und Verordnungen, beaufsichtigten die Regierung und die Verwaltung sowie die Geschäftsführung der Gerichte.
Die Kantonsregierungen (Exekutive)
Die Kantonsregierungen (je nach Kanton Regierungsrat, Staatsrat, Landeskommission, Conseil d’État, Gouvernement, Consiglio di Stato genannt) werden in allen Kantonen vom Volk gewählt. Die kantonale Exekutive wird in den meisten Kantonen für vier, in vier Kantonen (Freiburg, Genf, Jura, Waadt) für fünf Jahre gewählt. In Appenzell Innerrhoden wird die Regierung (Landeskommission) an der jährlich stattfindenden Landsgemeinde gewählt. In 25 Kantonen werden die Kantonsregierungen mittels Mehrheitswahlrecht (Majorz), im Kanton Tessin mittels Verhältniswahlrecht (Proporz) gewählt.
Je nach Kanton umfasst die Kantonsregierung fünf oder sieben Mitglieder, die je ein Departement bzw. eine Direktion der kantonalen Verwaltung führen. Wichtige Funktionsbereiche der Kantonsverwaltung sind Bau und Umwelt, Bildung, Finanzen, Justiz, Sicherheit, Soziales/Gesundheit, Volkswirtschaft.
Die Mitglieder der Kantonsregierungen üben ihr Amt in der Regel vollamtlich aus. Wie beim Bundesrat gilt in den Kantonsregierungen das Kollegialprinzip.
Die Kantonsregierungen sind die leitenden und obersten vollziehende Behörden in den Kantonen. Sie vertreten den Kanton nach aussen gegenüber dem Bund und anderen Kantonen.
Die Gemeinden
Die Gemeinden sind die kleinsten politischen Verwaltungseinheiten in der Schweiz. Die Gemeindeautonomie ist gemäss Bundesverfassung (Art. 50 BV) nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeindeautonomie umfasst namentlich das Recht der Gemeinde, unter Beachtung übergeordneten Rechts eigene Normen zu erlassen und sich selbst zu verwalten. Neben den Aufgaben, die den Gemeinden von Bund und Kanton zugewiesen sind, unterscheiden sich die Aufgabenbereiche der Gemeinden und Städte von Kanton zu Kanton. Je nach kantonaler Regelung haben die Gemeinden eigene Zuständigkeiten im Schul- und Sozialwesen, in wichtigen Versorgungs- und Entsorgungsdiensten (Wasser, Elektrizität, Gas, Abfall, Abwasser), in der Ortsplanung, im Bau und Unterhalt von Strassen und bei den Steuern.
Auf nationaler Ebene vertreten der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband die Interessen ihrer Mitglieder.
Die kommunalen Legislativen
Rund ein Fünftel aller Gemeinden verfügt über ein eigenes Parlament. Die Bezeichnungen dieser Parlamente variieren. Stadtrat, Gemeinderat oder Conseil communal beispielsweise stehen in einzelnen Gemeinden für die kommunale Legislative, in anderen für die kommunale Exekutive. Weitere Bezeichnungen sind Gemeindeparlament, Grosser Stadtrat, Conseil de ville, Consiglio comunale usw.
In vier Fünftel aller Gemeinden fällen die in der Gemeinde niedergelassenen Stimmberechtigten die Entscheide in kommunalen Angelegenheiten an der Gemeindeversammlung.
Die kommunalen Exekutiven
Die Exekutiven der Gemeinden (Gemeinderat, Stadtrat, Conseil municipal, Conseil communal, Municipio usw.) werden von den in der Gemeinde niedergelassenen Stimmberechtigten gewählt. Die kommunalen Exekutiven umfassen in der Regel drei bis neun Mitglieder, die neben-, halb- oder vollamtlich tätig sind. In der Regel steht dem Gemeinderat ein Gemeindepräsident/eine Gemeindepräsidentin vor. Auch für dieses Amt gibt es verschiedene Bezeichnungen (Gemeindeammann, Stadtpräsident/Stadtpräsidentin, Stadtammann, Talammann, Syndic, Maire, Sindaco usw.).
Die Mitglieder der kommunalen Exekutiven stehen Verwaltungseinheiten vor, die nach Sachgebieten gegliedert sind.