Ziele and Zugänglichkeit
Es gibt verschiedene Einrichtungen und Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung. Neben Kindertagesstätten (siehe Kapitel 4.2) gibt es auch Tagesfamilien.
Tagesfamilien betreuen ein oder mehrere Kinder regelmässig bei sich zu Hause. Die Betreuung ist sehr flexibel und kann stundenweise, halbtags oder ganztags geschehen. Betreut werden Kinder im Vorschulalter sowie schulpflichtige Kinder. Gut 5 Prozent aller Kinder von 0 bis 12 Jahren werden in einer Tagesfamilie betreut (BFS 2018). Damit ist diese Betreuungsform deutlich seltener als beispielsweise die Betreuung in Kindertagesstätten (Plätze in Tagesfamilien machen ca. 15 Prozent des familienergänzenden Kinderbetreuungsangebots aus).
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (Art. 316 ZGB) und die eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) bilden einen groben Rahmen für die Regulierung der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Konkretisierung dieser Vorgaben liegt bei den Kantonen. Die Kantone können diese Aufgaben selber vornehmen oder den Gemeinden bzw. Dritten übertragen (gilt für Kindertagesstätten und Tagesfamilien).
Tagesfamilien sind melde- und aufsichtspflichtig. Es gibt Kantone, in denen Tagesfamilien eine Bewilligung benötigen. Die Zuständigkeiten und Regulierungen unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde. Tagespflegeverhältnisse kommen über eine Vermittlungsstelle (z.B. Tagesfamilienorganisation, meist in Vereinsform) oder direkt zwischen zwei Familien zustande.
Der nationale Verband für Kinderbetreuung kibesuisse hat Richtlinien, ein pädagogisches Konzept und einen Verhaltenskodex für die institutionelle Betreuung in Tagesfamilien herausgegeben. Für Tagesfamilienorganisationen, die bei kibesuisse Mitglied sind (weit über 90 Prozent), sind diese verpflichtend. Andere nationale verbindliche Richtlinien oder Steuerungsdokument für Tagesfamilien gibt es nicht.
Die Eltern zahlen einkommensabhängige Tarife pro Betreuungsstunde. Die meisten Gemeinden, vereinzelt auch Kantone, subventionieren die Elterntarife, teilweise auch über Betreuungsgutscheine. Alle Kantone kennen steuerliche Abzüge für die Kinderbetreuungskosten. Die maximale Höhe dieser Abzüge variiert je nach Kanton.
Anforderungen an Betreuungspersonen und Betreungsverhältnisse
Bei der Regulierung der Tagesfamilien werden weniger Vorgaben als bei Kindertagesstätten gemacht. Oft wird nur das Betreuungsverhältnis geregelt (in der Regel maximal 3-5 Kinder gleichzeitig, wobei eigene Kinder bis 12 Jahre mitzählen und Säuglinge und Kinder mit besonderen Bedürfnissen höher bewertet werden). Auf nationaler Ebene gibt es in der Schweiz keine Vorschriften bezüglich Aus- und Weiterbildung von Tagesfamilien. Kantonale und kommunale Regulierungen können aber vorsehen, dass Tageseltern einen Kurs und Weiterbildungen absolvieren müssen.
Der nationale Verband Kibesuisse bietet eine Grundbildung für Betreuungspersonen in Tagesfamilien mit einem Umfang von total 36 Stunden an. Dieser Grundbildungskurs beinhaltet unter anderem Themen wie Kindersicherheit und Hygiene, Pädagogik, Entwicklungspsychologie und Kommunikation. Der Verband verpflichtet seine Mitgliedsorganisationen dazu, dass alle ihre Betreuungspersonen diese Grundbildung sowie jährliche Weiterbildungen im Umfang von sechs Stunden besuchen. Um diese Grundbildung zu absolvieren sind, ausser genügend Sprachkenntnissen, keine Ausbildungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Neben den über Tagesfamilienorganisationen angestellten Tagesmüttern und -vätern gibt es auch selbstständige oder freischaffende Tageseltern. Ihre Qualität ist weniger gut messbar, denn sie orientieren sich in der Regel nicht an Qualitätsrichtlinien, absolvieren meist keine Ausbildung und werden fachlich nicht begleitet. Die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt.