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Leistungsbeurteilung in der beruflichen Sekundarstufe II

Switzerland

6.Sekundarbildung und postsekundärer, nicht-tertiärer Bereich

6.9Leistungsbeurteilung in der beruflichen Sekundarstufe II

Last update: 24 May 2022

Beurteilung der Schülerinnen und Schüler

Die jeweiligen Verordnungen über die berufliche Grundbildung regeln die Beurteilungsverfahren im Lehrbetrieb, in den überbetrieblichen Kursen und im schulischen Unterricht.

  • Im Lehrbetrieb werden formative und summative Beurteilungsformen angewendet. Die formative Beurteilung nimmt einen besonderen Stellenwert ein: Sie wird während eines Arbeits- und Lernprozesses vorgenommen und ist der lernenden Person angepasst. Mindestens einmal pro Semester wird der Bildungsstand des Lernenden besprochen. Das Instrument dazu ist der Bildungsbericht, der die Zielvereinbarungen zwischen der lernenden Person und der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner festhält. Beurteilt werden Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz des/der Lernenden. Eine wichtige Grundlage für den Bildungsbericht ist die Lerndokumentation, wie sie in den meisten Bildungsverordnungen vorgeschrieben ist. Die Lernenden halten darin systematisch ihre Lernschritte und Erfahrungen schriftlich fest.

  • In der Berufsfachschule werden die erbrachten Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fächern semesterweise in einem Zeugnis beurteilt (6 = beste Note; 4 = genügend; unter 4 = ungenügend). Bei schulischen Leistungen, die den Erfolg der betrieblich organisierten Grundbildung in Frage stellen, oder bei ungenügendem Verhalten der Lernenden, nimmt die Berufsfachschule mit dem Lehrbetrieb Kontakt auf, um entsprechende Massnahmen zu treffen. Die Bildungsverordnung des Berufes bestimmt, ob und in welchem Umfang Schulnoten bei der Abschlussprüfung berücksichtigt werden.

  • Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans. Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen in einigen Berufen in die Berechnung der Erfahrungsnote gemäss der Bildungsverordnung ein.

 

Versetzung der Schülerinnen und Schüler

Das Bundesgesetz über die Berufsbildung sieht für den Unterricht an Berufsfachschulen keine Promotionsordnung vor. Es hält nur die Möglichkeit fest, dass die jeweiligen Verordnungen über die berufliche Grundbildung eine Promotionsordnung vorsehen können. Einige Kantone haben Promotionsbestimmungen erlassen. Bei schulischen Leistungen, die den Erfolg der betrieblich organisierten Grundbildung in Frage stellen, nehmen die Verantwortlichen der Berufsfachschule mit den Verantwortlichen im Lehrbetrieb Kontakt auf und es werden entsprechende Massnahmen getroffen. Gegebenenfalls muss bei ungenügenden Leistungen ein Ausbildungsjahr wiederholt oder die Ausbildung abgebrochen werden. Der Entscheid liegt bei den Vertragsparteien.

Gemäss Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, Art. 17 BMV) erfolgt der Übertritt ins nächste Semester, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt, die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind. Bei ungenügenden Leistungen erfolgt die Promotion ins nächste Semester provisorisch. Die provisorische Promotion ist nur ein Mal während der beruflichen Grundbildung möglich.

 

Abschlusszeugnis

Berufliche Grundbildung

Die Abschlüsse der beruflichen Grundbildung sind eidgenössisch anerkannt. Qualifikationsverfahren (QV) ist der Oberbegriff für alle Verfahren, mit denen festgestellt wird, ob eine Person über die in der jeweiligen Bildungsverordnung festgelegten Kompetenzen verfügt.

  • Die Zweijährige berufliche Grundbildung schliesst mit einem Qualifikationsverfahren, in der Regel mit einer Abschlussprüfung, ab. Die in der Praxis erworbenen Kompetenzen werden stark gewichtet. Erlangt wird ein eidgenössisches Berufsattest (EBA). Jugendliche, welche die zweijährige berufliche Grundbildung nicht erfolgreich abschliessen, können ihre Kompetenzen individuell bestätigen lassen.

  • Die drei- bis vierjährige berufliche Grundbildung schliesst mit einem Qualifikationsverfahren, in der Regel einer Abschlussprüfung, ab. Geprüft werden die in der Praxis erworbenen beruflichen Qualifikationen, die berufskundliche schulische Bildung und die Allgemeinbildung. Ebenfalls berücksichtigt wird die Erfahrungsnote aus Schule und Praxis, in die u.a. die Leistungen in den überbetrieblichen Kursen einfliessen. Eine individuelle praktische Arbeit kann Teil der Abschlussprüfung sein. Erlangt wird ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ). Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile wird in der Bildungsverordnung des Berufes festgelegt.

Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die jeweiligen Verordnungen über die berufliche Grundbildung können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderungen stellen.

Die Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung schafft die Grundlage für die Einstufung aller formalen Berufsbildungsabschlüsse in einen nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (NQR Berufsbildung) sowie für die Erarbeitung von Zeugniserläuterung und Diplomzusätzen. Der NQR Berufsbildung besteht aus acht Niveaus, in die sämtliche vom Berufsbildungsgesetz als formale Bildung beschriebenen Abschlüsse gemäss ihren Anforderungen eingestuft werden. Das Einstufungsniveau bezieht sich auf den jeweiligen Berufsbildungsabschluss und nicht auf individuelle Leistungen.

Mit Hilfe des von der EU erarbeiteten Europäischen Qualifikationsrahmens, welcher als eine Art Übersetzungsinstrument dient, werden die Schweizer Abschlüsse mit Abschlüssen anderer Länder vergleichbar.

Berufsmaturität

Wer die Prüfungen zur Berufsmaturität besteht und ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt, erhält ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis. Die Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität regelt die Bestehensnormen: Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen die Noten in den Fächern des Grundlagenbereichs, des Schwerpunktbereichs, des Ergänzungsbereichs und die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit. Die Berufsmaturität gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt, die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden. Die Berufsmaturitätsprüfung kann höchstens ein Mal wiederholt werden.

Die Berufsmaturität ermöglicht den direkten Zugang zu bestimmten Studiengängen an Fachhochschulen.

Mit der zusätzlichen, erfolgreichen Absolvierung der Ergänzungsprüfung Passerelle erlangen Personen mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis auch den Zugang zu allen Studiengängen der universitären Hochschulen und zu Pädagogischen Hochschulen.

Die Ergänzungsprüfung wird von der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) angeboten und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) organisiert. Die Prüfungen werden zwei Mal pro Jahr in den drei Sprachregionen durchgeführt. Das Prüfungsverfahren und die Prüfungsinhalte werden in der Verordnung über die Ergänzungsprüfung und in Richtlinien geregelt. Geprüft werden die erste Landessprache, eine zweite Landessprache oder Englisch, Mathematik, der Bereich Naturwissenschaften sowie der Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften.

Die Art der Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung ist frei wählbar. Sie kann im Selbststudium oder durch den Besuch eines einjährigen Kurses, den private oder öffentliche Schulen anbieten, erfolgen. 

Für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses ist der Zugang zu Studiengängen an Pädagogischen Hochschulen nur möglich, wenn sie mittels Ergänzungsprüfung nachweisen können, dass sie über eine ausreichende Allgemeinbildung verfügen. Verschiedene Ausbildungseinrichtungen (z.B. Maturitätsschulen für Erwachsene, Pädagogische Hochschulen) bieten einjährige Kurse für die Vorbereitung auf diese Prüfungen an. Die Vorbereitung kann auch autodidaktisch erfolgen. Der Nachweis einer genügenden Allgemeinbildung kann auch über die Ergänzungsprüfung Passerelle erfolgen.

Erwachsene können den Abschluss einer beruflichen Grundbildung nachholen.