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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Grundlegende Prinzipien und nationale Politiken

Switzerland

2.Aufbau und Steuerung

2.1Grundlegende Prinzipien und nationale Politiken

Last update: 5 July 2021

Mit den Bildungsartikeln der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 61a ff BV), angenommen von Volk und Kantonen am 21. Mai 2006, besteht für den gesamten Bildungsbereich die Pflicht zur föderalen Zusammenarbeit unter den Kantonen sowie zwischen Kantonen und Bund. Gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sind Bund und Kantone verpflichtet, für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen.

Im obligatorischen Bildungsbereich (Primarstufe inkl. Kindergarten oder Eingangsstufe und Sekundarstufe I) haben die Kantone den Auftrag, ihre Schulsysteme zu harmonisieren. Die Harmonisierung des Schulwesens (Schuleintrittsalter, Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen sowie deren Übergänge) hat auf dem Koordinationsweg zu erfolgen. Zur Umsetzung dieses Verfassungsauftrages (Art. 62 BV) haben die Kantone die „Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat)“ abgeschlossen.

Gemäss Hochschulartikel (Art. 63a BV) sorgen Bund und Kantone gemeinsam für die Koordination und die Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich. Zur Umsetzung dieses Verfassungsauftrags wurde seitens des Bundes das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) und die dazugehörige Verordnung erlassen, seitens der Kantone die Interkantonale Vereinbarung über den Hochschulbereich (Hochschulkonkordat). Bund und Kantone haben zudem eine Zusammenarbeitsvereinbarung unterzeichnet.

Im Bereich der Weiterbildung hatte der Bund den Auftrag erhalten, Grundsätze der Weiterbildung festzulegen (Art. 64a BV). Das Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) stärkt die Eigenverantwortung für das lebenslange Lernen, verbessert die Chancengleichheit beim Zugang zur Weiterbildung und stellt die Kohärenz in der Bundesgesetzgebung sicher.