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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Leitungspersonal in der Hochschulbildung

Switzerland

10.Leitungs- und sonstiges Bildungspersonal

10.5Leitungspersonal in der Hochschulbildung

Last update: 5 September 2018

Einstellungsvoraussetzungen

Als Träger der kantonalen Universitäten, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen sind die Kantone zuständige für die Einstellung des Leitungspersonals. Für die Eidgenössischen technischen Hochschulen ist der Bund zuständig. Entsprechend sind die Leitungsstrukturen und Einstellungsvoraussetzungen der Hochschulen gekennzeichnet durch eine Vielfalt an institutionsspezifischen Lösungen. Je nach Hochschule sind Organisationsstrukturen, Aufgaben und Bezeichnungen des Leitungspersonals unterschiedlich geregelt.

An den Hochschulen ist meist ein Hochschulrat (z.B. Universitätsrat oder Fachhochschulrat) zuständig für die strategische Führung, während die operative Führung der Hochschulleitung (bspw. Rektorat) – zum Teil in Zusammenarbeit mit einem Senat (Professorinnen/Professoren, wissenschaftliche Mitarbeitende, Studierende) – obliegt. Die Hochschulleitung besteht aus mehreren Mitgliedern und wird für eine bestimmte Amtsdauer gewählt. In der Regel führt ein Rektor oder eine Rektorin den Vorsitz der Hochschulleitung. Das Rektorat ist teilweise unterteilt in verschiedene Vizerektorate (z.B. für Forschung, Lehre oder Entwicklung). Ausserdem sind dem Rektorat meist verschiedene Dienste angegliedert (z.B. für Kommunikation, Recht, Qualitätssicherung) die die Leitung in ihren Führungsaufgaben unterstützen. Weitere mögliche hochschulinterne Organe sind u.a. die Vorsteherinnen und Vorsteher der Fakultäten, Institute oder Teilschulen.

 

Beschäftigungsbedingungen

Das leitende Personal an Hochschulen sind öffentlich-rechtlich Angestellte des Gemeinwesens. Für deren Beschäftigungsbedingungen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit die Personalbestimmungen auf Bundes- bzw. diejenigen auf kantonaler Ebene nichts Abweichendes regeln.

Offene Leitungsstellen werden in geeigneten Medien öffentlich ausgeschrieben. Eine Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen (Ausbildung, Berufs- und Managementerfahrung) abhängig gemacht. Die Arbeitsverhältnisse sind in der Regel unbefristet. Der Lohn richtet sich nach der bei Begründung des Arbeitsverhältnisses zugeordneten Funktionsstufe. Dabei wird das Anforderungsprofil berücksichtigt. Die Lohnklassensysteme variieren je nach Trägerkanton. Die Gehaltsbestimmungen für die Hochschulen des Bundes sind einheitlich geregelt. Der Ferienanspruch beträgt zwischen 5 und 6 Wochen pro Jahr. Die Wochenarbeitszeit liegt in der Regel bei 42 Stunden für Vollzeitbeschäftigte.

Das Anstellungsverhältnis endet u.a. durch Kündigung, durch das Wegfallen einer gesetzlichen Anstellungsvoraussetzung, durch die Versetzung in den Ruhestand oder bei befristeter Verpflichtung mit dem Ende der Anstellungsdauer.

Ein Anstellungsverhältnis kann beendet werden durch:

  • Eine ordentliche Auflösung durch Kündigung, die zu begründen ist. Gründe müssen mit der Anstellung direkt im Zusammenhang stehen, sachlich haltbar und von einer gewissen Bedeutung sein. Das Anstellungsverhältnis kann nur unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist gekündigt werden.
  • Eine ausserordentliche Auflösung: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Gründe müssen schwerwiegend sein und die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses unzumutbar. Es können u.a. folgende Gründe genannt werden: erhebliches Ungenügen oder gravierende Missstände im Bereich der Tätigkeit oder ausserdienstliches Verhalten, das sich mit der Stellung nicht vereinbaren lässt.

Die Person selber kann ihr Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (zwischen 3 und 6 Monaten) durch eine Kündigung beenden.

Für den Übertritt der Lehrpersonen in den Ruhestand gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für alle Arbeitnehmenden: Frauen gehen in der Schweiz mit 64, Männer mit 65 Jahren in den Ruhestand. Vorzeitige Pensionierungen sind – mit entsprechenden Einbussen bei der Rente – möglich. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Teilweise kann das leitende Personal auch über das offizielle Pensionsalter hinaus angestellt bleiben.