Finanzierung
Hochschulen
Die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und Führung einer Hochschule verleiht keinen automatischen Anspruch auf Staatsbeiträge. Staatsbeiträge werden entrichtet, sofern ein Gesetz die Verleihung eines solchen Beitrags an eine bestimmte Hochschule vorsieht (z.B. Universität Liechtenstein) oder auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung zwischen einer Hochschule und der Regierung, sofern ein öffentliches Interesse besteht und die Einrichtung einen Bedarf abdeckt.
Ausserdem können Forschungseinrichtungen, welche für Liechtenstein relevante Forschung betreiben (Liechtenstein Institut), im Rahmen einer Leistungsvereinbarung gefördert werden.
Als öffentlich-rechtliche Stiftung wird die Universität Liechtenstein vom Staat subventioniert bzw. getragen. Der Staat widmet der Universität Liechtenstein die für den Hochschulbetrieb notwendigen beweglichen Vermögenswerte und stellt die für den Hochschulbetrieb notwendigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Ausserdem entrichtet der Staat per Finanzbeschluss einen Staatsbeitrag. Liechtenstein unterhält Abkommen mit der Schweiz und Österreich, die in Liechtenstein wohnhaften Personen Studienplätze zu nationalen Konditionen garantieren.
Laut der Bildungsstatistik 2020 betrugen die staatlichen Beiträge an Fachhochschulen im Jahr 2019 CHF 5 196 946 Mio, an Universitäten im Ausland CHF 4 819 954 und an die Universität Liechtenstein CHF 13 800 000.
Höhere Berufsbildung
Liechtenstein hat keine eigenen Berufsfachschulen und ist daher auf die schulischen Angebote der Schweiz (Interkantonale Berufsfachschulvereinbarung) angewiesen. Die staatlichen Ausgaben für die Höhere Berufsbildung im 2019 betrugen laut der Bildungsstatistik 2020, CHF 2 639 391 Mio.
Gebühren innerhalb der öffentlichen Hochschulbildung
Die Studiengebühren betragen an der Universität Liechtenstein CHF 850 pro Semester. Die Studiengebühren an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein sind abhängig von der Art der Studiengänge wesentlich höher.
Finanzielle Unterstützung für die Familien von Studierenden
Grundsätzlich sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, bis zum Abschluss einer Erstausbildung ihrer Kinder für die entstehenden Kosten aufzukommen. Bei beschränkten finanziellen Mitteln können die Studierenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen beantragen.
Finanzielle Unterstützung für die Studierenden
Die Vergabe von Ausbildungsbeihilfen ist im Stipendiengesetz geregelt. Der Staat gewährt Ausbildungsbeihilfen in Form von Stipendien (ohne Rückzahlungspflicht) und zinsfreien Darlehen (müssen zurückerstattet werden). Grundsätzlich haben alle in Liechtenstein wohnhaften Personen Anrecht auf Ausbildungsbeihilfe. Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe erfolgt nach dem Subsidiaritätsprinzip (Abhängig von Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten). Ab dem 25. Lebensjahr kann (unabhängig von Einkommen der Erziehungsberechtigten) eine Ausbildungsbeihilfe in Form von Stipendium und zinsfreiem Darlehen bezogen werden. Diese erlischt mit Abschluss der Ausbildung. Ab dem 32. Lebensjahr werden keine Stipendien sondern ausschliesslich Darlehen zu Ausbildungszwecken vergeben. Unterstützt werden schulische und berufliche Erst- und Zweitausbildungen, die zu einem in Liechtenstein anerkannten Abschluss führen, sowie anerkannte Weiterbildungen.
Die staatlichen Ausgaben für Stipendien betrugen laut der Bildungsstatistik 2020, 2019 CHF 3 014 318 Mio und für Studiendarlehen CHF 1 655 067.
Private und staatlich geförderte Bildungseinrichtungen
Die Festlegung der Studiengebühren liegt bei den privaten Institutionen.
Ausbildungsbeiträge können auch für den Besuch einer privaten Einrichtung beantragt werden. Jedoch nur wenn der Abschluss staatlich anerkannt ist. Für Ausbildungszulagen oder Steuerabzüge gelten die gleichen Bedingungen wie bei öffentlichen Einrichtungen.