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Liechtenstein de:Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

Liechtenstein

11.Liechtenstein de:Qualitätssicherung

11.2Liechtenstein de:Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

Last update: 25 May 2018

Verantwortliche Organe

Die verantwortlichen Organe in der Hochschulbildung sind die Regierung sowie die Hochschulen selbst. Die Regierung übt die Aufsicht über die Hochschulen aus und wird dabei durch das Schulamt unterstützt.

Liechtenstein führt selbst keine Akkreditierungsagentur. Die in Zusammenhang mit der Bewilligung oder Anerkennung und Qualitätssicherung notwendigen Akkreditierungen und Evaluationen erfolgt in Zusammenarbeit mit ausländischen Agenturen.

Massnahmen zur Qualitätssicherung

Alle Hochschulen und hochschulähnlichen Institutionen, die in Liechtenstein und von Liechtenstein aus operieren bzw. Grade und Titel vergeben, müssen von der Regierung bewilligt sein. Das Bewilligungsverfahren und die Kriterien sind im Hochschulgesetz und in der Hochschulverordnung festgelegt.

Das Bewilligungsverfahren sowie die Qualitätssicherung sind mit Akkreditierungen durch eine Qualitätssicherungsagentur verknüpft. Hier erfolgt die Zusammenarbeit mit externen bzw. ausländischen Qualitätssicherungsagenturen, da Liechtenstein selbst keine solche führt. Laut Gesetz dürfen nur Qualitätssicherungsagenturen beauftragt werden, die Mitglied des Europäischen Registers für Qualitätssicherungsagenturen (EQAR) sind. Damit wird sichergestellt, dass sich die Agenturen an die geltenden europäischen Standards und Richtlinien für Qualitätssicherung halten. Die Regierung kann bei Bedarf weitere anerkannte Agenturen für die externe Evaluation bewilligen. Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit ausländischen Qualitätssicherungsagenturen ist der Grund, weshalb Liechtenstein als Gründungsmitglied im EQAR mitwirkt.

Die Hochschulen sind zu einer jährlichen Berichterstattung gegenüber der Regierung verpflichtet. Mit Institutionen, die staatliche Beiträge erhalten, werden zudem Leistungsvereinbarungen für eine Dauer von jeweils zwei bis drei Jahren abgeschlossen.

Die Hochschuleinrichtung ist verpflichtet, die Qualität von Forschung und Lehre sicherzustellen und laufend zu verbessern. Die Qualität bzw. das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule wird mindestens alle sechs Jahre, in der Regel durch eine staatlich zugelassene Akkreditierungsstelle, überprüft. Ausserdem ist die Einrichtung zu einer jährlichen Berichterstattung verpflichtet.

Werden Mängel im Betrieb und in der Führung der Hochschule festgestellt, setzt die Regierung eine Frist, innert welcher die Mängel durch die Hochschule beseitigt werden müssen. Werden bestehende Mängel nicht behoben, kann die Bewilligung zur Errichtung und Führung der Hochschule von der Regierung entzogen werden.