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Liechtenstein de:Leistungsbeurteilung in der allgemeinbildenden Sekundarstufe I

Liechtenstein

6.Liechtenstein de:Sekundarbildung und postsekundärer, nicht-tertiärer Bereich

6.3Liechtenstein de:Leistungsbeurteilung in der allgemeinbildenden Sekundarstufe I

Last update: 22 November 2019

Beurteilung der Schülerinnen und Schüler

Auf der Sekundarstufe spielt das Zeugnis bei der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Rolle. Es wird zweimal im Jahr, jeweils Ende Semester, ausgestellt und gibt Rechenschaft über Leistungen sowie das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten. Das Semesterzeugnis bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförderung in eine höhere Schulstufe sowie eine zusätzliche Information für den Übertritt in eine weiterführende Schullaufbahn oder in das Berufsleben. Zusätzlich zum Zeugnis finden in der Regel Beurteilungsgespräche mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten statt.

Die Notenskala reicht von 1 bis 6 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = mangelhaft (1 Minuspunkt), 2 = schwach (2 Minuspunkte) und 1 = sehr schwach (3 Minuspunkte). Es können auch Halbnoten verwendet werden. Die Noten in den einzelnen Fächern werden durch schriftliche und mündliche Tests und Prüfungen ermittelt. Die Beurteilung der Mitarbeit und des Verhaltens erfolgt in Worten mit folgender Abstufung: "gut", "Beanstandung", "schwerwiegende Beanstandung". Der Besuch von Leistungszügen in der Ober- und Realschule wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. A bedeutet erhöhte (gymnasiale) Anforderungen, B Basisanforderungen.

Im Hinblick auf den Übertritt in die Sekundarstufe II finden am Ende der 3. Klasse für alle Schülerinnen und Schüler der Oberschule und Realschule und für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums mit einem Notendurchschnitt unter 4.3 verpflichtend Standortgespräche statt.  Hierbei sollen mit Einbezug der Eltern die Schul- und Berufswahlsituation geklärt und Stärken und Schwächen im Hinblick auf die weitere schulische Karriere (9. Schulstufe und Übertritt in die Oberstufe des Gymnasiums) diskutiert werden.

Versetzung der Schülerinnen und Schüler

Die Versetzung der Schülerinnen und Schüler ist in der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I geregelt.

Durch Beschluss der Klassenkonferenz in die nächste Klasse versetzt, werden Schülerinnen und Schüler der Ober- und Realschule, die im zweiten Semesterzeugnis einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 3.5 an der Oberschule und 4.0 an der Realschule erreichen.

Am Gymnasium ist ebenfalls ein Promotionsdurchschnitt mindestens 4.0 für die Versetzung in die nächste Klasse notwendig. Einzelne Noten können dabei ungenügend sein. Durch Anwendung von Minuspunkten wird eine Kompensation ermöglicht (1. Klasse max. 1 Minuspunkt/max. 2 ungenügende Noten; 2. Klasse max. 1.5 Minuspunkte/max. 2 ungenügende Noten; 3. Klasse max. 2 Minuspunkte/ max. 3 ungenügende Noten). Schülerinnen und Schüler, die den jeweiligen Promotionsdurchschnitt nicht erreichen, müssen die Schulstufe wiederholen oder die Schulart wechseln. Es darf nur einmal eine Schulstufe auf der Sekundarstufe I wiederholt werden. Die Klassenkonferenz kann Schülerinnen und Schüler trotz Nichterreichens des erforderlichen Promotionsdurchschnittes in die nächste Schulstufe befördern, wenn:

  1. die ungenügenden Leistungen auf besondere Umstände wie eine Lernbehinderung, die gerade behandelt wird, auf unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel, Fremdsprachigkeit und dergleichen zurückzuführen sind;
  2. an der Oberschule eine Wiederholung der Schulstufe unzulässig oder aussichtlos ist;
  3. sich Schülerinnen und Schüler in wenigstens einem Fach im Leistungszug A befinden und dort mindestens mit der Note 4 beurteilt werden. Diese Entscheidung stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung der Schülerin, des Schülers berücksichtigt.

Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern werden in regelmässigen Gesprächen über die Beurteilung der Leistungen und des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen in Kenntnis gesetzt. Pro Schuljahr ist mindestens ein Elterngespräch zu führen, in der Regel im Beisein der Schülerin/des Schülers. Gegen einen Entscheid der Klassenkonferenz betreffend Notengebung oder Nichtbeförderung können die Eltern bis zu 14 Tage ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erheben. Gegen einen Entscheid des Schulamtes betreffend Notengebung, Nichtbeförderung oder Übertritt in eine andere Schulart können die Eltern bis zu 14 Tage ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben (SchulG, Art. 32).

Abschlusszeugnis

Am Ende der Sekundarstufe I (= Ende der obligatorischen Schulzeit) wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich aus den Semesternoten und den Ergebnissen der Abschlussprüfung.

Schülerinnen und Schüler der Unterstufe des Gymnasiums setzen ihre schulische Laufbahn in der Regel in der Oberstufe des Gymnasiums fort.