Die Regierung ist oberstes Aufsichtsorgan für das Bildungswesen, einschliesslich der Berufs- und Erwachsenenbildung. Sie überwacht die Anwendung der Gesetze durch die ihr untergeordneten Organe und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, des Schulrates, des Berufsbildungsbeirates, des Stiftungsrates, der Stiftung für Erwachsenenbildung, der Matura- und Berufsmaturakommission sowie des Hochschulrates. Die Bearbeitung einzelner Geschäfte wird von den Organen der Schulverwaltung sowie der Berufsbildung ausgeführt.
Die Regierung hat die Kompetenz, Aufgaben an andere Behörden zu übertragen. So erledigen einzelne Amtspersonen, Amtsstellen oder besondere Kommissionen und Beiräte die ihnen übertragenen Geschäfte unter Vorbehalt, dass gegen die von ihnen getroffenen Entscheidungen Beschwerde an die Regierung erhoben werden kann.
Das Schulamt bereitet je nach Regelung der Zuständigkeit Geschäfte zuhanden der Regierung bzw. anderer Instanzen (Schulrat, Gemeindeschulrat) des Schulwesens vor oder erledigt diese selbständig. Sie ist zudem zentrale Anstellungsbehörde aller Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe sowie des weiteren Personals an den weiterführenden Schulen. Beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung liegt die Organisation des gesamten Berufsbildungswesens.
Zu den Organen der Bildungsverwaltung zählen bei den Amtsstellen das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung sowie das Schulamt. Bezüglich Kommissionen und Beiräte gibt es den Schulrat, die Lehrerprüfungskommission, den Berufsbildungsrat, die Unterrichtskommissionen Gymnasium und Berufsmaturitätsschule, die Maturakommission/Berufsmaturakommission sowie die Kommission Sportschule.
Verwaltung auf nationaler Ebene
Regierung/Ministerien
Gemäss Verfassung ist "die Geschäftsbehandlung durch die Regierung teils eine kollegiale, teils eine ressortmässige". Jedem Regierungsmitglied sind bestimmte Geschäfte zugeteilt, verteilt auf die folgenden Ministerien:
- Ministerium für Präsidiales und Finanzen
- Ministerium für Infrastruktur und Justiz
- Ministerium für Gesellschaft und Kultur
- Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
- Ministerium für Äusseres, Bildung und Sport
Die Geschäftsbereiche Wirtschaft, Justiz, Bildung, Sport sowie Kultur werden den Ministerien zugeordnet; die Bezeichnung des Ministeriums wird entsprechend angepasst. Das Bildungswesen ist in der laufenden Regierungsperiode 2017-21 dem Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt unterstellt.
Die Ministerien führen die unmittelbare Verwaltungsaufsicht über die Amtsstellen und Kommissionen in ihrem Bereich. So leitet das Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt den Geschäftsgang im Schulamt und im Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und ist den Beamten und Angestellten in diesen Amtsstellen vorgesetzt. Im Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt werden die übergeordneten Aufgaben der Ämter festgelegt.
Die Ämter
Die Hauptaufgaben des Schulamtes sind die Planung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Bildungswesens im Kindergarten sowie im Schul- und Hochschulbereich. Dazu gehören die Schulaufsicht, die Verantwortung für das Lehrpersonal, das Schulleitungspersonal und das weitere Personal an den öffentlichen Schulen, die Erarbeitung von Rechts- und Planungsgrundlagen, die Verwaltung und der Betrieb von Schulen und schulnahen Betrieben (Hallenbad, Jugendhaus) sowie die damit zusammenhängende Vorbereitung der Regierungsgeschäfte. Zentrale Aufgaben ergeben sich zudem im Zusammenhang mit den Schulübertritten, der Gewährleistung der Durchlässigkeit und den Anschlüssen an weiterführende Schulen und Hochschulen, der Beratung und Mitwirkung bei Schulhausneubauten sowie dem Wahrnehmen von regionaler und internationaler Zusammenarbeit.
Das Schulamt umfasst die vier Abteilungen Kindergarten und Pflichtschulwesen, Mittel- und Hochschulwesen, Administration und Recht sowie die pädagogischen-psychologischen Dienste. Ihnen zugehörig sind die folgenden Dienststellen:
- Stipendienstelle
- Pädagogische Arbeitsstelle und Besondere Schulbereiche
- Schulsozialarbeit
- Schulpsychologischer Dienst
- Zentrum für Schulmedien
- Hallenbad
- Jugendhaus Malbun
- Schulsekretariate und Bibliotheken der Sekundarschulen
- Informationsstelle für akademische Anerkennungsfragen/Eurydice
Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ist für den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes zuständig. Konkrete Aufgaben sind beispielsweise die Vorbereitung von Geschäften zuhanden der Regierung und des Berufsbildungsbeirates, die Vermittlung von Lehrstellen sowie die Beaufsichtigung der Berufsschulen und Lehrbetriebe. Die Berufsberatungsstelle sorgt für die Aufklärung und Beratung in Fragen der Berufs- und Ausbildungswahl, der Gestaltung der beruflichen Laufbahn sowie für die Zusammenarbeit in Fragen der Berufswahlvorbereitung mit den Schulen, den Eltern und der Wirtschaft.
Kommissionen und Beiräte
Kommissionen sind mit der selbständigen Erledigung von Geschäften beauftragt. Beiräte sind ständige Kommissionen, welche die Regierung in ihren Entscheidungen beraten. Die Mitglieder dieser ständigen Kommissionen werden vom Landtag oder von der Regierung aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung für eine bestimmte Mandatszeit ernannt. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt nach Aufwand gemäss dem Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe und der Kommissionen (Art. 3).
Kommissionen und Beiräte im Schulwesen sind:
- Schulrat (Schulgesetz Art. 107-109)
- Lehrerprüfungskommission (Lehrerdienstverordnung Art. 15)
- Unterrichtskommission, Gymnasium und Berufsmaturitätsschule (Schulgesetz Art. 106a)
- Maturakommission (Schulgesetz Art. 58 Abs 2ff) und die Berufsmaturakommission (Schulgesetz Art. 52f Abs.2ff),
- Berufsbildungsbeirat (Berufsbildungsgesetz, Art, 65-66)
- Kommission Sportschule (Schulorganisationsverordnung Art. 32a-32c)
Einige für den Schulbetrieb relevante Kommissionen und Beiräte werden im Folgenden genauer erläutert:
In die Zuständigkeit des Schulrates fallen die Entscheidung bei Rekursen, die Einreihung von Schülerinnen und Schülern in eine andere Schulart, die Bewilligung zur vorzeitigen Einschulung und die Befreiung von der Schulpflicht sowie die Festsetzung von obligatorischen Fortbildungskursen für Lehrkräfte und dergleichen. Der Vollzug der Aufgaben des Schulrates ist mit Verordnung dem Schulamt übertragen worden.
Die Unterrichtskommission für das Liechtensteinische Gymnasium und die Berufsmaturitätsschule Liechtenstein nimmt im Auftrag der Regierung Beratungs- und Kontrollaufgaben an den beiden Schulen wahr. Sie besteht aus externen, vorwiegend schweizerischen und österreichischen Fachexperten mit mehrjährigen Erfahrungen im Unterricht, der Lehrerausbildung und Personalbeurteilung, die jeweils für eine Mandatsdauer von vier Jahren bestellt werden. Die Unterrichtskommission trifft sich jährlich zu einer Sitzung. Der Vorsitz obliegt dem Schulamt.
Neben regelmässigen Unterrichtsbesuchen geben die Experten durch ihr Mitwirken in den Fachschaften auch wertvolle Impulse für die schulinterne Weiterbildung der Lehrpersonen sowie bei Fragen gemeinsamer Maturaaufgaben und Beurteilungskriterien. Auf diese Weise stellt die Kommission sicher, dass sowohl Prüfungsstandards als auch das Ausbildungsniveau der Schule laufend evaluiert, gesichert und weiterentwickelt werden. Die Kommission leistet dadurch einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung und -entwicklung.
Die Maturakommission trägt zusammen mit dem Rektorat die Verantwortung für die Durchführung der Maturaprüfungen. Wie in den letzten Jahren wurden die Mitglieder der Unterrichtskommission des Liechtensteinischen Gymnasiums als Experten zu den mündlichen Prüfungen beigezogen.
Die Berufsmaturakommission leitet und beaufsichtigt das Verfahren zur Erlangung der Berufsmaturität. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählen die Expertentätigkeit bei den mündlichen Abschlussprüfungen, das Genehmigen und Festsetzen der Prüfungs- und Abschlussnoten, der Entscheid über die Erlangung der Berufsmaturität und Entscheide über besondere Anträge von Kandidatinnen und Kandidaten.
Der Berufsbildungsbeirat wird von der Regierung gewählt. Seine Amtsdauer fällt mit jener des Schulrates zusammen. Seine sieben Mitglieder beschäftigen sich u.a. mit Anträgen auf Anerkennung von berufsbildenden Schulen und Kursen, mit der Organisation von im Lande durchzuführenden Schulungsangeboten, mit dem Erlass von Ausbildungsreglementen und mit der Durchführung von Schulversuchen in der beruflichen Ausbildung.
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Der Regierung hat die Oberaufsicht über die öffentlichen Unternehmen inne (Verfassung, Art. 78 Abs. 4). Um diese Aufgabe verantwortungsvoll erfüllen zu können, legte die Regierung im Jahr 2009 dem Landtag ein umfassendes Gesetzespaket zum Thema Corporate Governance vor.
Die Corporate Governance für öffentliche Unternehmen in Liechtenstein basiert auf einer dreistufigen Regelungsstruktur:
- Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG)
- Spezialgesetze der öffentlichen Unternehmen
- Empfehlungen zur Führung und Kontrolle von öffentlichen Unternehmen in Liechtenstein (Public Corporate Governance Code )
Das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen als Rahmengesetz regelt die Einflussmöglichkeiten des Landes hinsichtlich der Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmungen. Festgeschrieben sind darin die gemäss Verfassung der Regierung zugeordnete Oberaufsicht über die Körperschaften, die Anstalten und die Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Die folgenden Institutionen sind als Stiftungen des öffentlichen Rechts organisiert:
Stiftungen/Anstalten öffentlichen Rechts | Spezialgesetze |
Universität Liechtenstein | Gesetz über die Universität Liechtenstein |
Musikschule | Gesetz über die Musikschule Liechtenstein |
Kunstschule | Gesetz über die Kunstschule Liechtenstein |
Stiftung Erwachsenenbildung | Gesetz über die Stiftung Erwachsenenbildung |
Agentur für Internat. Bildungsangelegenheiten | Gesetz über die AIBA |
Ziel des Rahmengesetzes ist es, die Institutionen nach modernen, heute üblichen Grundsätzen der Unternehmensführung auszugestalten. Hinzu kommt die Vereinheitlichung aller Institutionen und Unternehmen, sowohl hinsichtlich Führung und Aufsicht als auch in Bezug auf die Geschäftstätigkeit und Überwachung. Als Ergänzung zum Rahmengesetz und zur Anpassung der Spezialgesetze wurde von der Regierung mit den "Empfehlungen zur Führung und Kontrolle von öffentlichen Unternehmen in Liechtenstein" einen Public Corporate Governance Code für Liechtenstein erlassen. Zu den Themenbereichen mit empfehlendem Charakter ohne rechtliche Bindung gehören unter anderem die Zusammenarbeit zwischen strategischer und operativer Führungsebene, die periodische Selbstevaluation, die Nachfolgeplanung oder die Organhaftpflichtversicherungen. Die öffentlichen Unternehmen sind angehalten, die Empfehlungen weitgehend umzusetzen und eine Nichteinhaltung im Sinne des Grundsatzes "comply or explain" im Geschäftsbericht offenzulegen und zu begründen.
Die Stabsstelle Finanzen ist die Koordinationsstelle in Bezug auf die finanzielle Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen und unterstützt in dieser Funktion sowohl die Ministerien als auch die öffentlichen Unternehmen.
Verwaltung auf kommunaler Ebene
Gemeinden sind Schulträgerinnen der Primarschulen und der Kindergärten. Sie stellen zudem den Gemeindeschulrat. Dieser setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen, seine Wahl erfolgt durch den Gemeinderat. Ein Mitglied des Gemeindeschulrats muss auch Mitglied des Gemeinderats sein. Die Amtsdauer fällt mit der des Gemeinderats zusammen. Ihm obliegt die Festlegung der Gemeindeschulbezirke sowie die Genehmigung eines Jobsharings im Kindergarten und in der Primarschule. Folgende Mitwirkungsrechte stehen ihm zusätzlich zu: das Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Kindergarten- und der Primarschulleitung; das Antragsrecht für die Vereinigung von Schulleitungen bei mehreren Schulbezirken; das Recht zur Stellungnahme bei Integrationsfällen im Kindergarten und in der Primarschule, zudem bei Integrationsfällen im Kindergarten und in der Primarschule und bei der Mitverwendung von gemeindeeigenen Schulgebäuden und –anlagen für schulfremde Zwecke.
Die einzige dezentrale Behörde in der Schulverwaltung findet sich in den Gemeindeschulräten der elf Gemeinden. Die übrigen Organe sind zentral organisiert und erfüllen die ihnen zugeordneten Aufgaben auf nationaler Ebene. In der Praxis bedeutet dies, dass die Gemeinden für das vorschulische Bildungsangebot des Kindergartens und für die organisatorischen Bereiche der Primarstufe zuständig sind. Träger der Sekundarstufe I und II, des Hochschulwesens, der Berufsbildung, der Erwachsenenbildung und der musischen Weiterbildung ist der Staat.