Einrichtung der Lehrerausbildung, Niveau und Ausbildungsmodelle
Da in Liechtenstein keine Lehrerinnen- und Lehrerausbildungsinstitutionen vorhanden sind, wird im Folgenden ausschliesslich darauf eingegangen, welche Ausbildungsanforderungen für die Unterrichtsbefähigung auf den verschiedenen Schulstufen gelten.
Pädagogisches Personal im Elementarbildungsbereich
Für eine Anstellung in einer Kindertagesstätte als Betreuerin/Betreuer muss die Ausbildung zur Fachperson Betreuung EFZ Fachrichtung Kinderbetreuung absolviert werden. Diese wird in einer dreijährigen beruflichen Grundbildung absolviert. Fachpersonen Betreuung begleiten, unterstützen und fördern Kinder in ihrem Alltag in den Kindertagesstätten und Tagesstrukturen. Die Ausbildung findet in den Vereins-Kitas, in der Berufsfachschule und in Überbetrieblichen Kursen (ÜK) statt.
Schulbildungsbereich
Kindergarten
Gestützt auf das Lehrerdienstgesetz verlangt Liechtenstein eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer Hochschule. Die schweizerische Ausbildung zur Kindergartenlehrperson besteht aus einem dreijährigen Vollzeitstudium mit Bachelor-Abschluss (180 ECTS) und ist somit in Liechtenstein anerkannt. In Österreich ist für die Qualifikation eine fünfjährige Ausbildung (Seminar) auf der Sekundarstufe II (Reife- und Diplomzeugnis) erforderlich. Aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungsniveaus ist für Lehrpersonen, die ihre Qualifikation in Österreich erwerben und in Liechtenstein arbeiten möchten, ein Anpassungslehrgang (Umfang 15 ECTS) an einer Pädagogischen Hochschule in der Schweiz erforderlich.
Primarstufe
Für eine Anstellung als Primarlehrperson wird ein dreijähriges Vollzeitstudium (Bachelor-Abschluss) an einer schweizerischen oder österreichischen Pädagogischen Hochschule vorausgesetzt. Die generalistische Ausbildung befähigt Lehrpersonen alle oder den Grossteil der Unterrichtsfächer zu unterrichten.
Sekundarstufe I
Für die Anstellung als Lehrperson an den beiden Sekundarschulen Oberschule und Realschule wird ein Masterstudium (90-120 ECTS) verlangt, welches in der Regel an einer Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Es werden mehrere Fächer (Fächerkombination) studiert. Vorbehaltlos anerkannt werden alle schweizerischen und österreichischen Ausbildungsstätten, sofern sie ihrerseits staatlich anerkannt sind und zu einer Lehrbefähigung auf der entsprechenden Stufe berechtigen.
Sekundarstufe II
Für die Anstellung als Gymnasiallehrperson wird ein fachwissenschaftliches Universitätsstudium sowie das Lehrdiplom für die Sekundarstufe II einer anerkannten Ausbildungsstätte (in der Regel Pädagogische Hochschule) verlangt. Vorbehaltlos anerkannt werden alle schweizerischen, österreichischen und deutschen Ausbildungsstätten, sofern sie ihrerseits staatlich anerkannt sind und zu einer Lehrbefähigung auf der entsprechenden Stufe berechtigen.Besondere schulische Massnahmen
Für Lehrpersonen von besonderen schulischen Maßnahmen gelten untenstehende Anstellungsbedingungen. Besondere schulische Massnahmen sind:a. Ergänzungsunterricht an Primarschulen
b. Spezielle Förderung
c. Ergänzungsunterricht an Oberschulen
d. Deutsch als Zweitsprache
e. Spezielle Einschulung an der Primarschule
Für a) und b) ist das Primarlehrerdiplom, verbunden mit einer Zusatzausbildung als "Schulischer Heilpädagoge" erforderlich, für c) das Oberschullehrerdiplom, verbunden mit der erwähnten Zusatzausbildung oder die Qualifikation als Primarlehrperson in Verbindung mit Schulischer Heilpädagogik. Für d) und e) ist das Lehrdiplom der betreffenden Schulart oder Fachrichtung erforderlich.
Die Zusatzausbildung zum Schulischen Heilpädagogen kann in der Schweiz erworben werden (Dauer: 3 Jahre berufsbegleitend, 2 Jahre Vollzeit). Dem Schulischen Heilpädagogen gleichgestellt werden Lehrpersonen, welche in Österreich das Stufendiplom (Volkschullehrer/-in oder Hauptschullehrer/-in), verbunden mit einer Qualifikation als Sonderschullehrer/-in erworben haben. Lehrpersonen an Sonderschulen bedürfen einer sonderpädagogischen Qualifikation von einer anerkannten Bildungsstätte (Schweiz, Österreich).
Sonderschulen
In Liechtenstein gibt es nur eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete private Sonderschule, die allerdings zum grössten Teil über öffentliche Mittel subventioniert wird. Sonderschullehrpersonen werden aufgrund der privaten Trägerschaft privatrechtlich angestellt. Mittels einer Leistungsvereinbarung hat die Regierung der privaten Sonderschule allerdings auferlegt, bei der Anstellung von Sonderschullehrern/-innen und Therapeuten/-innen folgende Ausbildungserfordernisse zu verlangen:
- Für die Anstellung als Schulischer Heilpädagoge/Schulische Heilpädagogin (Einsatz als Ergänzungslehrperson und/oder bei Sonderschulungen in der Regelschule bzw. als Klassenlehrperson in Sonderschulen) sind ein Stufendiplom (gilt nicht für die Oberschule, eine Qualifikation als Primarlehrperson genügt) plus ein Fachdiplom einer anerkannten heilpädagogischen Hoch - oder Fachhochschule verlangt;
- Im Bereich der "pädagogisch-therapeutischen Massnahmen" (PTM) werden PTM-Lehrpersonen eingesetzt, unter anderem Logopäden/Logopädinnen, Psychomotoriktherapeuten/-therapeutinnen, Früherzieher/-innen. Die Qualifikation hierfür ist ein Fachdiplom einer anerkannten heilpädagogischen Hochschule oder Fachhochschule.
Zulassungsbedigungen
Die Zulassungsbedingungen sind nicht einheitlich geregelt. Je nach Schulstufe, Institution oder Kanton (in der Schweiz) bestehen unterschiedliche Anforderungsbedingungen. Eine gymnasiale Maturität gilt in der Regel als Zulassungsbedingung für alle Lehrberufe. Die Entscheidungsgewalt über die Zulassung liegt bei den jeweiligen Institutionen. Sie sind berechtigt weitere Zulassungsbedingungen anzuwenden.
Für detaillierte Informationen wird auf die Webseite der Schweiz verwiesen.
Lehrpläne, Spezialisierung und Lernergebnisse
Lehrgänge für Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen/Universitäten in der Schweiz enthalten:
- allgemeinbildende Anteile (Vorschulstufe, Primarstufe, teilweise Sekundarstufe I)
- fachwissenschaftliche Anteile (Sekundarstufe I, Sekundarstufe II)
- berufsbildende Anteile (Pädagogik, Didaktik und Fachdidaktik)
- (Schul-)Praktika
Lehrkräfteausbildner
Es gibt in Liechtenstein keine Bestimmung zu den Lehrpersonen in der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung, da keine entsprechenden Ausbildungen angeboten werden.
Qualifikationen, Leistungsbeurteilung und Abschlüsse
Es gibt in Liechtenstein keine Bestimmung zur Lehrerinnen- und Lehrerausbildung bezüglich Qualifikationen, Leistungsbeurteilung und Abschlüssen, da keine entsprechenden Ausbildungen angeboten werden.
Alternative Ausbildungswege
Aufgrund von Lehrpersonenmangel bieten verschiedene Pädagogische Hochschulen ein Studienangebot für Personen mit Berufserfahrung und einem Mindestalter von 30 Jahren (Quereinsteiger) an. Die Ausbildung wird in diesem Fall mit einer begleiteten Lehrtätigkeit im Rahmen einer Teilzeitanstellung auf der Zielstufe kombiniert. Bewerberinnen und Bewerber, die eine solche Studienform anstreben, müssen für die Zulassung zusätzlich ein Berufseignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben.
Die Quereinsteiger-Ausbildungen sind in der Schweiz kantonal geregelt und derzeit nicht Edk- anerkannt. In Liechtenstein ist die Anerkennung noch nicht geklärt. Es wird im Einzelfall geprüft, ob eine Lehrperson mit einer Quereinsteiger-Ausbildung eingestellt werden kann. Entscheidende Faktoren sind Fachwissen, Vorbildung, Berufserfahrung und Bedarfssituation.