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Liechtenstein de:Verwaltung und Steuerung auf lokaler und/oder institutioneller Ebene

Liechtenstein

2.Liechtenstein de:Aufbau und Steuerung

2.7Liechtenstein de:Verwaltung und Steuerung auf lokaler und/oder institutioneller Ebene

Last update: 19 September 2018

Bildungseinrichtungen im Vorschul-, Primar- und Sekundarbereich

Die einzelnen Schulen sind in aller Regel dezentralisierte Verwaltungskörper (sog. "unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts"). Schulen sind für sich als Ganzes verantwortlich und erarbeiten innerhalb des vorgegebenen Rahmens eigene Strukturen. Um den Auftrag der Schulentwicklung optimal zu erfüllen, können die einzelnen Schulen die Unterstützung von Behörden und anderen Institutionen beiziehen. Die Behörden legen für die Schulen und die einzelnen Schularten übergeordnete Zielsetzungen und Rahmenbedingungen fest. Dadurch öffnen sie den einzelnen Schulen Freiräume, die eine flexible, effiziente und pädagogisch angemessene Bearbeitung schulischer Aufgaben ermöglichen.

Die einzelnen Organe der öffentlichen Schulen sind in der Schulorganisationsverordnung wie folgt festgelegt:

Schulleitung

Der Schulleitung obliegt die administrative Leitung der Schule und Organisation des Schulhausbetriebs sowie die Aufsicht über die Lehrpersonen hinsichtlich der Einhaltung ihres Dienstauftrags. Im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit muss die Schulleitung mit jeder Lehrperson jährliche Personalgespräche führen. Sie ist in personelle Entscheidungen des Schulamts miteinbezogen und zur Teilnahme an vom Schulamt organisierten Schulleiterkonferenzen verpflichtet. Die Schulleitung leitet die Lehrerkonferenz und verfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schulamt pädagogische Entwicklungen und regt allenfalls notwendige Schulentwicklungsprozesse an. Des Weiteren ist sie zuständig für die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler und Klassenlehrpersonen zu den einzelnen Klassen, die Stundenplanung, die Verwaltung der Schulkredite, die Erteilung von Dispensen, die Aufbereitung und Bereitstellung von Schülerdaten, die Abfassung eines Jahresberichts (Rechenschaftsbericht), die Registrierung und Archivierung der Schulakten sowie die Öffentlichkeitsarbeit.

Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz besteht aus allen Lehrern, welche an einer Schule unterrichten. Sie kann thematisch oder fachbezogen aufgegliedert werden (z. B. Fachschaften am Liechtensteinischen Gymnasium). Sie beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Schulentwicklung und erlässt die Hausordnung für die jeweilige Schule. Die Lehrerkonferenz wird von der Schulleitung geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für besonders wichtige Geschäfte kann ein Abstimmungsverfahren mit qualifiziertem Mehr vorgesehen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung. Bei Abwesenheit der Schulleitung übernimmt deren Stellvertretung die Funktionen.

Klassenkonferenz

Die Klassenkonferenz besteht aus allen Lehrpersonen, die in einer Klasse unterrichten.

Die Zuständigkeiten der Klassenkonferenz sind in der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I und der Verordnung über den Lehrplan und die Promotion auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums geregelt.

Die Klassenkonferenz entscheidet über die Notengebung, über die Beurteilung des Betragens und über die Promotion der einzelnen Schülerinnen und Schüler in die nächste Stufe. Für die Ermittlung des Notendurchschnitts ist die Klassenlehrperson verantwortlich. Des Weiteren stellt die Klassenkonferenz den Antrag bzw. die Empfehlung für den prüfungsfreien Übertritt in andere Schularten auf der Sekundarstufe zuhanden des Schulamts und entscheidet über die Durchführung von Abschlussprüfungen an den Ober- und Reaschulen.

Gegen die Beschlüsse der Klassenkonferenz können die Eltern oder mündige Schülerinnen und Schüler binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde erheben.

Neben den schülerbezogenen Entscheidungen behandelt die Klassenkonferenz allgemeine fachliche, methodische und pädagogische Fragen, welche die Klasse betreffen.

Die Klassenkonferenz wird von der Klassenlehrperson geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Klassenlehrperson. Bei Promotionsentscheidungen, Übertrittsempfehlungen und Umteilungsanträgen hat die Lehrperson für jedes Fach, das sie unterrichtet, eine Stimme. Klassenlehrpersonen sowie Lehrpersonen des Ergänzungsunterrichts haben eine zusätzliche Stimme.

Lehrpersonen

Die Pflichten und Rechte der einzelenen Lehrpersonen sind im Lehrerdienstgesetz festgelegt. Die Lehrpersonen haben den Weisungen der Schulbehörde nachzukommen, sind jedoch berechtigt, den Organen der Schulverwaltung Vorschläge zur Verbesserung der Schule zu unterbreiten sowie verpflichtet, an Lehrerkonferenzen, in Kommissionen und Arbeitsgruppen beim Ausbau des Schulwesens und der Organisation der Schule mitzuwirken. Dort ist "auf eine angemessene Vertretung" der Lehrpersonen zu achten.

Der Unterricht muss gemäss Lehrplan und nach pädagogischen Grundsätzen erteilt werden. Dabei wird für die Unterrichtsgestaltung diejenige Methode gewählt, die in bestimmten Unterrichtssituationen den jeweiligen Zielen und Inhalten, den Schülerinnen und Schülern sowie den unterrichtenden Lehrpersonen selbst am besten entsprechen. Für mehrtägige Schulreisen sowie für Klassenlager im Ausland bedarf es einer Bewilligung durch das Schulamt.

Die Lehrperson hat während des Unterrichts aber auch während der Pausen, vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie auf allen Schulveranstaltungen die Aufsicht über die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler inne. Die Beurteilung der einzelnen Lehrperson erfolgt durch das Schulamt (Inspektorat) sowie durch die Schulleitung. Hiefür werden regelmässig Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durchgeführt.

Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule erfolgt die Beurteilung zusätzlich unter Beizug eines Mitglieds der Unterrichtskommission.

Die Beurteilung ist lohnwirksam. Bei mangelhaften Leistungen leitet das Schulamt im Einvernehmen mit der Schulleitung und erforderlichenfalls mit der Lehrperson die zur Behebung der Mängel erforderlichen Massnahmen in die Wege. Das Disziplinarverfahren ist im Detail im Lehrerdienstgesetz geregelt. Die Klassenlehrperson betreut die Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse in schulischen und persönlichen Angelegenheiten und berät die Klasse und die Eltern. Zu deren Aufgaben gehören insbesondere: Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen, weiteren Fachleuten (z. B. Schulische Heilpädagogen, Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache) und Fachstellen (z. B. Schulsozialarbeit, Schulpsychologischer Dienst), Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern in schulischer und erzieherischer Hinsicht, Zusammenarbeit mit den Eltern und Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben die Klasse betreffend.

Schüler- und Elternpartizipation

Die Rolle der Eltern im Lern- und Erziehungsprozess ist gesetzlich sowie im Lehrplan klar definiert. So heisst es in der Schulorganisationsverordnung zum Beispiel: "Schule und Eltern arbeiten in der Bildung und Erziehung der Schüler zusammen. Die Lehrpersonen haben mit den Eltern ihrer Schüler persönlichen Kontakt zu pflegen und sie übertragen, Fleiss und Leistung zu orientieren. (...)."

Schulen und die einzelnen Lehrpersonen sind gestützt auf die Schulorganisationsverordnung zur Zusammenarbeit mit Eltern sowie zur Förderung der Mitwirkung der Schulkinder verpflichtet. Dies umfasst die schriftliche Information, die Durchführung von Elterngesprächen, Elternsprechtagen und Elternabenden, sowie Ermöglichung von Schulbesuchen mit Schulbesuchstagen und ausserordentlichen Schulveranstaltungen. Ein wichtiges Element bildet der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den Elternvereinigungen (Schulorganisationsverordnung, Art. 33).

Eltern hingegen sind ihrerseits zur Zusammenarbeit mit den Schulen verpflichtet und haben Anspruch darauf, über alle wichtigen schulischen Ereignisse, welche ihr Kind betreffen, informiert zu werden (Schulorganisationsverordnung, Art. 34). In Bezug auf die Elternvereinigungen wird folgendes festgehalten: "Die Eltern der Schüler können zu Vertiefung der Zusammenarbeit mit der Schule eine Elternvereinigung gründen. Die Elternvereinigung kann der Schule in Angelegenheiten, die die Eltern betreffen, Vorschläge und Wünsche unterbreiten."

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen und können bei Nichterfüllung sowie Zuwiderhandlungen einer Schülerin/eines Schülers mit Geldstrafen bis zu CHF 5000 haftbar gemacht werden.

Die Rechte und Pflichten der einzelnen Schülerinnen und Schüler sowie das Disziplinarverfahren sind in der Schulorganisationsverordnung festgelegt (Art. 22-24). Die Massnahmen zur Förderung der Mitverantwortung und des Mitspracherechts umfassen den Unterricht, die Förderung der Selbstbeurteilung, den Einbezug bei der Ausarbeitung der Schulordnung, bei der Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen sowie bei der Gestaltung von Schul- und Aufenthaltsräumen. In der Sekundarstufe ist es üblich, die Schülerinnen und Schüler stärker in die Entscheidungsfindung der Schule einzubeziehen. Dies erfolgt dadurch, dass jede Klasse einen Sprecher auswählt. Diese Klassensprecherinnen und Klassensprecher sind das Sprachrohr der Klasse und kommunizieren mit den einzelnen Lehrpersonen über die Anliegen der Klassenkameraden. Am Gymnasium gibt es die - gesetzlich verankerten - Institution des Schülerrats, aus der auch ein Schulsprecher hervorgeht. Der Schülerrat besteht aus höchstens neun Schülerinnen und Schülern. Sie haben die rechtliche Möglichkeit, sich zu Schülervereinigungen zusammenzuschliessen, um selbst gewählte Aufgaben zu bewältigen wie zum Beispiel die Bildung von Diskussionsgruppen, die Förderung internationaler Kontakte durch Briefwechsel oder die Unterstützung von karitativen Gruppierungen.

Institutionen im Postsekundären Bereich

Im folgenden werden die Verwaltungsformen der Institutionen im Hochschul- und Weiterbildungsbereich erläutert. Im Bereich der höheren Berufsbildung (Tertiär B) gibt es aktuell keine Institutionen in Liechtenstein. Öffentliche Bildungsinstitutionen im postsekundären Bereich sind als selbstständige Anstalten/Stiftungen des öffentlichen Rechts (siehe oben) organisiert. Hierzu gehören die Universität Liechtenstein, die Musikschule sowie die Kunstschule, die Stiftung Erwachsenenbildung sowie die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (Nationalagentur EU-Programme). Die Verwaltungsform der öffentlichen Institutionen werden in Spezialgesetzen geregelt. Daneben gibt es private Institutionen, die ebenfalls den jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen unterstehen.

Hochschulbereich

Das Rahmengesetz für den Hochschulbereich sieht vor, dass Hochschulen entweder als Stiftungen oder Anstalten öffentlichen Rechts (öffentlich) oder juristische Personen des privaten Rechs sind (privat).

Hochschulinstitutionen haben grundsätzlich das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes (Hochschulgesetz). Das Gesetz sieht aber in allen Fällen eine Bewilligung durch die Regierung vor. Voraussetzung für die Bewilligung ist die positive Prüfung des Konzepts, welches unter anderem die Trägerschaft und Rechtsform, die Organisationsstruktur, das Berufungsverfahren, die finanzielle und personelle Ausstattung, die Mitwirkung der Hochschulangehörigen sowie das Qualitätssicherungssystem festlegt. Die Entscheidungsprozesse, -kompetenzen und -verantwortlichkeiten müssen im Konzept festgelegt sein.

Hochschulangehörige, insbesondere die Studierenden, das Lehrpersonal und das administrative Personal, haben das Recht auf angemessene Mitwirkung. Die Form der Mitwirkung muss durch die einzelne Hochschule festgelegt werden. Zudem haben die Hochschulen eine interne Beschwerdeinstanz einzurichten. Das Rahmengesetz regelt des weiteren die Zusammensetzung sowie die Bestellung des Lehrpersonals bestehend aus Hochschulprofessoren und dem weiteren Lehrpersonal. Das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung muss von der Regierung bewilligt werden.

Das Arbeits- und Dienstrecht wird im Rahmen des übergeordneten Rechts durch die jeweilige Hochschule festgelegt.

Die Organe und Funktionsträger der Verwaltung der Universität Liechtenstein als öffentliche Institution ist im Gesetz über die Universität Liechtenstein geregelt. Der Universitätsrat ist das oberste Leitungsorgan der Universität. Der Rektor sowie ein Vertreter des Schulamts haben in beratender Funktion Einsatz, die übrigen Mitglieder (5) werden von der Regierung bestellt. Die Regierung hat dabei auf eine passende Vertretung bezüglich Fachkompetenz (Bildungswesen, Wissenschaft, Fachpersonen, Management) und Geschlecht zu achten.

Die Mitglieder des Rektorats werden vom Universitätsrat ernannt. Für den Rektor, bzw. Vorsitzenden des Rektorats ist eine öffentliche Ausschreibung erforderlich. Dem Rektor obliegt die operative Leitung der Universität und Aufsicht über die Verwaltung, die Durchführung von Planungsmassnahmen sowie die Vertretung nach Aussen.

Der Senat setzt sich zusammen aus den Professoren sowie Vertretern von Mittelbau, Studentenschaft und Verwaltung. Er befasst sich mit der akademischen Entwicklung (Curricula, Studien- und Prüfungsordnung). Die Aufgaben und Rechte sind in den Statuten festgelegt. Der Berufungsbeirat ist für die Vorbereitung der Wahl von Professoren zuständig. Die Zusammensetzung, die Konstituierung sowie die Regelungen zur Beschlussfassung werden in den Statuten geregelt, wobei mindestens zwei externe Professoren vertreten sein müssen. Dem Mittelbau gehören die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Hochschuldozenten sowie die Assistenzprofessoren an. Die immatrikulierten Studenten bilden die Studentenschaft.

Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft als Revisionsstelle. In den Statuten und im Organisationsreglement werden die Zusammensetzung und die Kategorien des Universitätspersonals sowie dessen Aufgaben festgelegt. Das Dienst- und Besoldungsreglement wird vom Universitätsrat erlassen.

Weiterbildung

Die Organe der öffentlichen Institutionen im allgemeinen Weiterbildungsbericht setzen sich wie folgt zusammen:

  • Stiftungsrat;
  • Geschäftsleitung bzw. Direktion;
  • Revisionsstelle;

Als weiterer Funktionsträger besteht an der Musikschule eine Unterrichtskommission.

Die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein ist als Dachorganisation zuständig für die Erwachsenenbildung in Liechtenstein. Die Aktivitäten der Stiftung sollen zur Professionalisierung und Stärkung der Erwachsenenbildung beitragen. Ihre Aufgabe ist es, die Erwachsenenbildung in Liechtenstein zu koordinieren, die vom Landtag genehmigten Budgetmittel im Sinne des Erwachsenenbildungsgesetzes einzusetzen und generell die Erwachsenenbildung in Liechtenstein zu planen und zu fördern. Einen wichtigen Stellenwert nimmt zudem auch die Qualitätssicherung der Angebote in Zusammenarbeit mit den Anbietern ein. Sie setzt sich dafür ein, dass der Erwachsenenbildung ein angemessener Stellenwert und Platz in der Bildungslandschaft Liechtensteins zukommt.

Im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung werden die förderungswürdigen Veranstalter der Erwachsenenbildung wir folgt definiert:

  • gemeinnützige Organisationen mit Sitz im Inland, die von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung als gemeinnützig anerkannt sind und in den in Art. 3 genannten Bereichen tätig werden;
  • die römisch-katholische Kirche und andere von der Regierung anerkannte Religionsgemeinschaften;
  • die Gemeinden.

Daneben gibt es diverse private (for-profit) und beruflich organisierte Anbieter. Die Ausgestaltung der Organisation dieser Institutionen liegt in der Autonomie der einzelnen Anbieter.

Referenzen: