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Liechtenstein de:Erstausbildung der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Liechtenstein

9.Liechtenstein de:Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

9.4Liechtenstein de:Erstausbildung der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Last update: 15 February 2018

Die Hochschulbildung ist im Hochschulgesetz geregelt. Liechtenstein hat eine öffentlich-rechtliche Universität und zwei kleine private Hochschuleinrichtungen, die Internationale Akademie für Philosophie (IAP) und die Private Universität im Fürstentum Liechtenstein (UFL). Diese Hochschuleinrichtungen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Um eine Hochschule zu errichten, bedarf es der Ausarbeitung eines Konzeptes, welches von der Regierung vorab bewilligt werden muss.

Die Oberaufsicht über die Universität Liechtenstein erfolgt durch die Regierung.

In der Regel setzt die Lehrtätigkeit an einer Hochschule ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine pädagogische Eignung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden voraus.
Das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung regelt die Hochschule.