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Liechtenstein de:Leistungsbeurteilung in der allgemeinbildenden Sekundarstufe II

Liechtenstein

6.Liechtenstein de:Sekundarbildung und postsekundärer, nicht-tertiärer Bereich

6.6Liechtenstein de:Leistungsbeurteilung in der allgemeinbildenden Sekundarstufe II

Last update: 22 November 2019

Beurteilung der Schülerinnen und Schüler

Auf der Sekundarstufe II spielt das Zeugnis bei der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Rolle. Es wird zweimal im Jahr, jeweils Ende Semester, ausgestellt und gibt Rechenschaft über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten sowie Betragen. Das Semesterzeugnis bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförderung in eine höhere Schulstufe sowie eine zusätzliche Information für den Übertritt in eine weiterführende Schullaufbahn oder in das Berufsleben (Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt in die Sekundarstufe I). Die Notenskala im Zeugnis reicht von 1 bis 6 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = mangelhaft (1 Minuspunkt), 2 = schwach (2 Minuspunkte) und 1 = sehr schwach (3 Minuspunkte). Es können auch Halbnoten verwendet werden. Zusätzlich zum Zeugnis finden in der Regel Beurteilungsgespräche mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten statt.

Die Noten in den einzelnen Fächern werden durch schriftliche und mündliche Tests und Prüfungen ermittelt. Die Beurteilung der Mitarbeit und des Verhaltens erfolgt in Worten mit folgender Abstufung: "gut", "Beanstandung", "schwerwiegende Beanstandung" (SchulG, Art. 14). Die Studierenden haben in allen Fächern regelmässig Leistungsnachweise in Form von schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten oder Facharbeiten zu erbringen.

Das Semesterzeugnis gibt Rechenschaft über die in den einzelnen Fächern nachgewiesenen Leistungen während des Semesters. Es dürfen nur halbe oder ganze Noten verwendet werden. Für die BMS gilt Gleiches. Die Fachbereiche werden in Form von Modulen abgeschlossen und können bei Nichtbestehen einzeln wiederholt werden.

Versetzung der Schülerinnen und Schüler

In der Oberstufe des Gymnasiums werden Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahres definitiv in die nächste Stufe befördert, wenn der Promotionsdurchschnitt mindestens 4.0 beträgt und höchstens 2.5 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch 4.0 nicht übersteigt. Provisorisch befördert werden Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahres, wenn der Promotionsdurchschnitt mindestens 3.9 beträgt und/oder höchstens 3 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch 4.0 nicht übersteigt. In allen anderen Fällen werden sie nicht befördert. Zulassungskriterien für die Abschlussprüfung (Matura) sind der Besuch und der erfolgreiche Abschluss der 6. und 7. Stufe des Gymnasiums und eine positive Beurteilung der zwei Facharbeiten, die in der Stufe 6 und 7 zu schreiben sind. Ihre Themen werden im Maturazeugnis festgehalten.

Abschlusszeugnis

Das Abschlusszeugnis für die allgemeinbildende Sekundarstufe II ist die Maturität (Maturazeugnis) bzw. Berufsmaturität (Berufsmaturazeugnis). Die Abschlüsse ermöglichen den prüfungsfreien Zugang für ein Studium an einer Hochschule. Die Maturität am Gymnasium wird nach erfolgreicher Absolvierung der Maturitätsprüfungen erlangt. Die Maturitätsnoten berechnen sich aus den Semesternoten und den Ergebnissen der Abschlussprüfungen. Die Zulassung zur und Organisation der Maturaprüfungen sind in der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums festgelegt. Die Maturaprüfungen bestehen aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Die Zulassung zu und die Organisation der Berufsmaturaprüfungen sind in der Verordnung über die Berufsmittelschule geregelt. Für den erfolgreichen Abschluss wird nebst der positiven Leistung in jedem Fach sowie der Annahme der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) die Teilnahme an mindestens 85% der gehaltenen Lektionen verlangt. Zur Abschlussprüfung in einem Grundlagenfach oder Schwerpunkt wird zugelassen, wer im betreffenden Fach oder Schwerpunkt über eine Note von 4 verfügt. Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine Maturakommission. Diese besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern und wird alle vier Jahre neu zusammengesetzt. Ein Vertreter des Schulamtes ist von Amtes wegen Mitglied. Die Schulleitung hat beratende Stimme. Die Maturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Maturaprüfungen zur Aufgabe. Sie entscheidet über die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen und über die Verleihung des Maturitätszeugnisses (SchulG, Art. 58).