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Liechtenstein de:Pädagogische Förderung und Beratung

Liechtenstein

12.Liechtenstein de:Pädagogische Förderung und Beratung

Last update: 20 January 2021

Die Rechte von Menschen mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung sowie von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf sind in der Verfassung und unter anderem durch das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen geregelt. Das Gesetz bezweckt eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Jegliche Form von Diskriminierung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Benachteiligung ist per Gesetz untersagt.

Im Bereich Bildung regelt die Verordnung über die schulischen Fördermassnahmen den an die besonderen Bedürfnisse angepassten Erhalt von Frühförderung und Grundschulung von Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung. Massgeblich sind hierzu die Bestimmungen des Schulgesetzes. Mit entsprechenden Massnahmen sowie Unterstützung durch die Lehrperson wird die Integration von Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung in die Regelschule gefördert.

Das Gesamtkonzept zu Fördermassnahmen im Liechtensteinischen Bildungswesen, welches 2012 von der Regierung erlassen wurde, definiert das System zur individuellen Förderung und Integration. Das Konzept liefert einen Überblick über die verschiedenen Fördermassnahmen:

  • Besondere schulische Massnahmen
  • Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
  • Sonderschulung

Im Rahmen der Berufsbildung ist gesetzlich geregelt, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eine ihren besonderen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Interessen angepasste Ausbildung erhalten. Der Staat kann sich diesbezüglich an den behinderungsbedingten Mehrkosten beteiligen, sofern diese nicht durch Versicherungen und andere Zuwendungen gedeckt sind.

Referenzen: