Die familienergänzende Kinderbetreuung für Kinder unter 4 Jahren ist nicht Teil des Bildungssystems sondern ist im Bereich der Familien- und Sozialpolitik angesiedelt. Sie wird durch das Amt für Soziale Dienste beaufsichtigt. Das Amt für Soziale Dienste ist auch für die privaten Kindergärten zuständig. Die Nutzung der öffentlichen oder privaten Angebote (Kindertagesstätten,Tageseltern, Spielgruppen) basiert auf Freiwilligkeit. Mit der zunehmenden bildungspolitischen Bedeutung der frühen Förderung (insbesondere bei der Sprachbildung) erhält auch dieser Bereich einen Bildungsauftrag.
Zuständig für das liechtensteinische Bildungswesen ist in erster Linie der Staat. Die Verfassung regelt im Grundsatz die allgemeine Schulpflicht und den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. Der Staat hat für ein ausreichendes Bildungsangebot sowie für die Qualität (Aufsicht) des gesamten Bildungssystems, auch des privaten, zu sorgen. Private Bildung ist im Rahmen der geltenden Gesetze möglich. Private Institutionen müssen von der Regierung bewilligt werden und sind zur regelmässigen Berichterstattung verpflichtet. Die Regierung überwacht die Anwendung der Gesetze und führt die Bearbeitung einzelner Geschäfte durch die ihr untergeordneten Organe (Amtsstellen und Kommissionen) aus. Diese bereiten je nach Regelung der Zuständigkeit Geschäfte zuhanden der Regierung bzw. anderer Instanzen des Bildungswesens vor oder erledigen diese selbstständig. Als Trägerinnen der Gemeindeschulen (Kindergarten und Primarschulen) leisten zudem die Gemeinden einen wichtigen Beitrag.
Die öffentlich-rechtliche Stiftung Erwachsenenbildung koordiniert als Dachorganisation die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung. Die Institutionen der Erwachsenenbildung sind selbstständig organisiert.
Die Struktur des liechtensteinischen Bildungswesens ist von der Kleinheit und der notwendigen Anbindung an die Bildungssysteme der Nachbarländer geprägt. Dem Kleinstaat ist es nicht möglich, ein vollständig ausgebautes Schul- und Bildungswesen auf allen Stufen anzubieten. Insbesondere im schulischen Teil der Berufsausbildung und der höheren Berufsbildung als auch im Angebot von Hochschulen finden Kooperationen mit Nachbarländern, insbesondere der Schweiz, statt. Liechtenstein beteiligt sich hierbei finanziell. Durch eine Reihe von Vereinbarungen mit ausländischen Ministerien und Departementen werden Schul- und Studienplätze gesichert.
Referenzen:
- Verfassung
- Gesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau, vom 10. März 1999
- Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, vom 25. März 2006
- Schulgesetz, vom 15. November 1971
- Berufsbildungsgesetz, vom 13. März 2008
- Hochschulgesetz, vom 25. März 2004
- Nationale Lehrpläne der allgemeinbildenden Schulen
- Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung, vom 5. Juli 1975
- Gesetz über die Stiftung Erwachsenenbildung, vom 18. Dezember 1998
- Stipendiengesetz, vom 20. Oktober 2004