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Liechtenstein de:Hochschulbildung

Liechtenstein

7.Liechtenstein de:Hochschulbildung

Last update: 14 April 2021

Die Tertiärbildung umfasst folgende Bereiche:

  • Hochschulbildung - ISCED 5 (akademisch)
  • Höhere Berufsbildung - ISCED 5 (beruflich)

Die Kapitel 7.1-3 befassen sich mit den Ausbildungsgängen der Hochschulbildung. Die höhere Berufsbildung wird im Kapitel 7.4 ausgeführt. Liechtenstein verfügt selbst nicht über Bildungseinrichtungen der höheren Berufsbildung. Studierende aus Liechtenstein besuchen hierfür Institutionen in der Schweiz und in Österreich.

Hochschulbildung

Das Fürstentum Liechtenstein verfügt seit dem Inkrafttreten des ehemaligen Gesetzes über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute vom 25. November 1992 (aktuell Hochschulgesetz) formell über einen Hochschulbereich. Die Hochschullandschaft Liechtensteins umfasst aktuell zwei anerkannte Einrichtungen: die Universität Liechtenstein und die Private Universität im Fürstentum Liechtenstein sowie das Liechtenstein-Institut als Forschungseinrichtung.

Neben anderen schweizerischen Kantonen zählt Liechtenstein zu den Trägern der Ostschweizer Fachhochschule OST (früher Interstaatlichen Hochschule für Technik Buchs (NTB)) und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik in Zürich.

Alle Hochschulen müssen von der Regierung bewilligt sein, auch solche, die von Liechtenstein aus Fernstudien anbieten (vgl. Kap. 11.2, Qualitätssicherung im Hochschulwesen). Die Aufsicht über die Hochschulen liegt beim Staat. Dieser legt die gesetzlichen Rahmenbedingungen fest. Das Gesetz und die Verordnung über das Hochschulwesen regeln die Aufgaben und Stellung von Hochschulen, die Zulassung, den Betrieb und die Finanzierung von sowie die Aufsicht über Hochschulen und die Zusammenarbeit im Hochschulwesen. Ausserdem sind das Recht zur Selbstverwaltung (Personalverwaltung, Curriculaentwicklung, Prüfungs- und Studienreglemente etc.) sowie die Freiheit von Forschung und Lehre im Rahmen der Rechtsordnung und des ethisch Verantwortbaren gesetzlich festgehalten.

Mit der Unterzeichnung der Bologna-Deklaration im Jahr 1999 verpflichtete sich Liechtenstein, am gemeinsamen Prozess der Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraumes teilzunehmen und damit auch die Beschlüsse aller Folgekonferenzen zu übernehmen. In der Neufassung des Hochschulgesetzes im Jahr 2004 wurden die, im Rahmen der Bologna-Reform eingeführten Massnahmen, im „Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz; HSG)“ verankert. Damit sind sie für alle öffentlichen und privaten Hochschulen verbindlich. Die Einführung der Bologna-Instrumente (ECTS, Stufen, Diploma Supplement) konnte in Liechtenstein, nicht zuletzt bedingt durch die Kleinheit, schnell umgesetzt werden. 2011 wurde eine Hochschulverordnung verabschiedet, welche in Ergänzung zum Hochschulgesetz den NQF, das Akkreditierungsverfahren und die hierfür gültigen Qualitätsstandards für Institutionen und Studienprogramme, die Zulassung ohne Matura (sur-Dossier), die Weiterbildungsstudiengänge, das Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Qualifikationen sowie den Schutz der Titel und Grade regelt. 2013 trat der Nationale Qualifikationsrahmen für das Liechtensteinische Hochschulwesen (NQFL-HS) in Kraft.

Die bestehenden Hochschulen in Liechtenstein bieten ein sehr eingeschränktes Angebot an Studienrichtungen und Studienplätzen an, das den Bedarf bei weitem nicht abdeckt. Deshalb bestehen mit der Schweiz und Österreich Abkommen, die den Zugang von Studierenden aus Liechtenstein zu schweizerischen und österreichischen Hochschulen gewährleisten.

Höhere Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung umfasst den berufsbildenden, nicht-hochschulischen Bereich der Tertiärstufe. Er wird durch die massgeblichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes im Grundsatz geregelt.

Im Bereich der höheren Berufsbildung werden Qualifikationen vermittelt, die für eine anspruchsvolle Berufstätigkeit mit Fach- oder Führungsverantwortlichen erforderlich sind. Die höhere Berufsbildung wird entweder durch eine Berufsprüfung, eine höhere Fachprüfung oder durch ein Studienprogramm an einer höheren Fachschule erworben. Die Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.

Die höheren Fachschulen bieten praxisorientierte Bildungsgänge an, welche die Fähigkeiten zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse der berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse fördern. Die Regierung, respektive das Amt für Berufsbildung als operatives Organ, anerkennt und beaufsichtigt die höhere Berufsbildung. Sie regelt Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel sowie das Anerkennungsverfahren mit Verordnung. Die Zulassung zu einer anerkannten Ausbildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist. Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.

Liechtenstein verfügt selbst nicht über Bildungseinrichtungen der höheren Berufsbildung sorgt aber durch Abkommen und Finanzierungsvereinbarungen dafür, dass die Zulassung zu entsprechenden Institutionen in den Nachbarländern möglich ist. Studierende aus Liechtenstein besuchen hierfür hauptsächlich Institutionen in der Schweiz und in Österreich. Auf der Basis von zwischenstaatlichen Vereinbarungen ist die Zulassung von Liechtensteinischen Studentinnen und Studenten zu entsprechenden Ausbildungsgängen in der Schweiz gesichert. Durch den Beitritt der Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 hat Liechtenstein die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Vereinbarungspartner (vgl. www.edk.ch). Die Vereinbarung regelt für den Bereich der höheren Fachschulen den Zugang, die Stellung der Studierenden sowie die Abgeltungen, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten (vgl. www.edk.ch).

Akademisches Jahr

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Aufteilung des akademischen Jahres. Die Hochschulinstitutionen lehnen sich bei der Terminplanung an die schweizerischen oder österreichischen Richtlinien an. Das akademische Jahr wird in zwei Semester (Herbst- und Frühjahrssemester) aufgeteilt.

Referenzen: