Dieses Kapitel thematisiert die Erstausbildung, die Beschäftigungsbedingungen sowie die berufliche Weiterbildung des pädagogischen Personals im Elementarbereich und des Lehrpersonals im Schulbereich (inkl. Kindergarten) in der Berufsbildung, im tertiären Bereich sowie in der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung.
Das pädagogische Personal in der Elementarbildung setzt sich überwiegend aus Fachpersonen Betreuung EFZ Fachrichtung Kinderbetreuung zusammen. Diese Ausbildung wird in Form einer dreijährigen Berufslehre absolviert.
Der Lehrberuf und die jeweiligen Anforderungsprofile für die verschiedenen Stufen sind in den entsprechenden Gesetzen geregelt. In Liechtenstein selber sind keine Institutionen für die Lehrberufsausbildung vorhanden. Die Ausbildung erfolgt mehrheitlich an Pädagogischen Hochschulen in der Schweiz oder teilweise in Österreich. Da der Bedarf an Lehrpersonal national nicht abgedeckt werden kann, gibt es in Liechtenstein einen relativ hohen Anteil an ausländischen Lehrpersonen mit Ausbildungen, die mehrheitlich in der Schweiz, in Österreich oder Deutschland absolviert wurden.
Gemäss der Lehrerdienstverordnung ist für die Anstellung als Lehrperson eine entsprechende Ausbildung erforderlich, welche die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren festgelegten Voraussetzungen oder die in Österreich vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse erfüllt.
Die Studiengänge der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sind berufsqualifizierend und führen zu einem Lehrdiplom und je nach Schulstufe zu einem entsprechenden akademischen Abschluss (Bachelor oder Master):
- Lehrperson für Kindergarten und/oder die Primarstufe (mindestens BA)
- Lehrperson für die Sekundarstufe I (mindestens MA)
- Lehrperson für Maturitätsschulen auf der Sekundarstufe II (mindestens MA in einem Fachstudium oder mehreren Fachstudien sowie eine mindestens einjährige (vollzeit) oder mehrjährige (teilzeit) Ausbildung zum Lehrdiplom im Umfang von 60 ECTS)
- Ausbildungen im Bereich der Sonderpädagogik: Vertiefungsrichtungen Heilpädagogische Früherziehung und Schulische Heilpädagogik (Aufbaustudium auf Masterstufe)
- Ausbildungen in der Logopädie und der Psychomotoriktherapie (mindestens BA)
- Deutsch als Fremdsprache (DaZ)-Ausbildung (in der Regel CAS-Programme an (Pädagogischen) Hochschulen)
Bestehen zwischen den beiden Ausbildungsniveaus erhebliche Unterschiede, wie beispielsweise in der Ausbildung zur Kindergartenlehrperson, bestimmt die Regierung die massgeblichen Ausbildungserfordernisse. Für eine andere ausländische Qualifikation oder falls eine Ausbildung ganz oder teilweise die oben erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen Anwendung.
Das Ausbildungssystem der Lehrpersonen für den Bereich Berufsbildung ist zweigeteilt: in Lehrkräfte für den berufstheoretischen sowie für den berufspraktischen Zweig.
Lehrpersonen für berufsbildende Schulen der Sekundarstufe II und für die höheren Fachschulen auf der Tertiärstufe (berufstheoretischer Zweig) werden im Ausland, insbesondere in der Schweiz, ausgebildet. In Liechtenstein sind hierzu keine Institutionen vorhanden. Die Ausbildung der Lehrlingsbetreuerinnen und -betreuer (berufspraktischer Zweig) erfolgt in Liechtenstein und wird im Berufsbildungsgesetz geregelt. Voraussetzung sind eine abgeschlossene Berufslehre sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Lehrgebiet und eine berufspädagogische Qualifikation. Eine entsprechende Ausbildung wird in Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung und der Wirtschaftskammer des Fürstentums Liechtenstein organisiert.
Der Lehrberuf an der Hochschule ist im Hochschulgesetz geregelt. Beim Lehrpersonal wird unterschieden zwischen Professorinnen und Professoren und weiterem Lehrpersonal.
Für die Ausbildung des Lehrpersonals in der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung gibt es aufgrund der Vielfalt der Programme und Institutionen im Bereich Weiterbildung keine einheitlichen gesetzlichen Vorlagen. Diese werden von den jeweiligen Institutionen vorgegeben.
Für private Schulen und Institutionen, die vom Staat anerkannt sind, gelten die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen wie für öffentliche Schulen.
Referenzen:
- Verordnung über die ausserhäusliche Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungsverordnung; KBV)
- Gesetz über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG)
- Verordnung zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)
- Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG)
- Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen (Berufsbildungsgesetz)
- Gesetz über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz; HSG)