Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volk verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausgeübt.
Regierung
Die Regierung ist das oberste Exekutivorgan Liechtensteins. Diese als Kollegialorgan aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten bestehende Regierung ist sowohl dem Landtag als höchstes Legislativorgan als auch dem Landesfürsten als Staatsoberhaupt verantwortlich. Sie wird für eine Dauer von vier Jahren vom Fürsten auf Vorschlag des Landtags ernannt. Ihren Sitz hat die Regierung im liechtensteinischen Hauptort Vaduz. Die beiden liechtensteinischen Landschaften, Oberland und Unterland, haben Anspruch auf mindestens zwei Regierungsmitglieder.
Gemäss Verfassung ist "die Geschäftsbehandlung durch die Regierung teils eine kollegiale, teils eine ressortmässige". Jedem Regierungsmitglied sind bestimmte Geschäfte zugeteilt, verteilt auf die folgenden Ministerien:
- Ministerium für Präsidiales und Finanzen
- Ministerium für Infrastruktur und Justiz
- Ministerium für Gesellschaft und Kultur
- Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
- Ministerium für Äusseres, Bildung und Sport
Die Geschäftsbereiche Wirtschaft, Justiz, Bildung, Sport sowie Kultur werden den Ministerien zugeordnet; die Bezeichnung des Ministeriums wird entsprechend angepasst. Das Bildungswesen ist in der laufenden Regierungsperiode dem Ministerium für Äusseres Bildung und Sport unterstellt.
Regierungschef
Die Verfassung weist dem Regierungschef besondere Vorrechte und Befugnisse zu. So besorgt er die ihm unmittelbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte, die Gegenzeichnung der Gesetze sowie der vom Fürsten und seiner Regentschaft ausgehenden Erlasse und Verordnungen. Er informiert den Landesfürsten über die Geschäfte. Nur der Regierungschef legt den Diensteid in die Hände des Landesfürsten oder des Regenten ab. Die übrigen Mitglieder der Regierung und die Staatsangestellten werden vom Regierungschef in Eid und Pflicht genommen. Ein Gesetz, eine Verordnung, eine landesherrliche Resolution erlangen nur mit seiner Unterschrift Rechtskraft beziehungsweise Gültigkeit.
Landtag
Der Liechtensteinische Landtag besteht aus 25 Abgeordneten. Im dualistisch konzipierten Staatswesen des Fürstentums Liechtenstein nimmt der Landtag die wichtige Funktion des gesetzmässigen Organs der Gesamtheit der Landesangehörigen ein. Der liechtensteinische Landtag wird direkt vom Volk im Proporzwahlsystem gewählt. Der Wahlkreis Oberland stellt 15 Abgeordnete, der Wahlkreis Unterland 10 Abgeordnete. Der Landtag wird vom Fürsten einberufen und geschlossen. Dem Fürsten steht auch das Recht zu, das Parlament aus erheblichen Gründen aufzulösen. Hauptaufgabe des Landtags ist die Gesetzgebung. Zur Gültigkeit eines Gesetzes bedarf es ausser der Zustimmung des Landtags der Sanktion des Landesfürsten, der Gegenzeichnung des Regierungschefs und der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz und auch jeder von ihm genehmigte völkerrechtliche Vertrag unterliegt dem fakultativen Referendum.
Gemeinden
Laut dem Gemeindegesetz ordnen und verwalten die Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungskreis ihre Angelegenheiten unter Aufsicht des Staates selbständig. Sie besorgen im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben des Staates. Die politischen Rechte in der Gemeinde umfassen das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht der Initiative und des Referendums. Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie geordnet und verwaltet werden kann. Darüber hinaus kann die Gemeinde Aufgaben in freier Selbstverwaltung wahrnehmen, insoweit gesetzliche Beschränkungen nicht entgegenstehen. Der übertragene Wirkungskreis umfasst Angelegenheiten des Staates, welche die Gemeinden aufgrund der Gesetze besorgen. Die Gemeinden sind verpflichtet, an der Vollziehung von Gesetzen mitzuwirken. Sie erhalten dazu die erforderlichen Mittel. Gesetze, welche die Mitwirkung der Gemeinden vorsehen, haben zu bestimmen, ob eine Angelegenheit zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis gehört.
Volk
Das Volk besitzt nicht nur das Recht, den Landtag zu wählen. Mit einer Initiative kann es auch die Einberufung des Landtags oder über eine Volksabstimmung seine Auflösung erzwingen. Mit dem Referendumsrecht haben die Stimmberechtigten die Möglichkeit, Landtagsbeschlüsse einer Volksabstimmung zuzuführen. Allerdings hat der Landtag die Möglichkeit, Gesetzes- und Verfassungsänderungen sowie Finanzbeschlüsse als dringlich zu erklären und damit ein Referendum auszuschliessen.
Landesfürst
Der Landesfürst besitzt verschiedene Möglichkeiten, um auf die Beschlüsse des Landtags, aber auch auf dessen Existenz überhaupt, Einfluss zu nehmen. Jedes Gesetz bedarf der Zustimmung des Fürsten (Sanktion), ebenso die Finanzbeschlüsse. Dem Fürsten steht das Recht zu, den Staat nach aussen zu vertreten. Der Landesfürst besitzt das Recht, den Landtag zu Beginn des Jahres einzuberufen und am Ende eines Jahres zu schliessen. Ohne diese ordentliche Einberufung besitzt der Landtag während des Jahres kein Selbstversammlungsrecht. Während des Jahres kann der Landesfürst den Landtag aus erheblichen Gründen auf höchstens drei Monate vertagen oder auflösen.