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Liechtenstein

4.Liechtenstein de:Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

4.1Zugang

Last update: 4 February 2022

Platzgarantie in der frühkindlichen Bildung und Erziehung

Kinder unter 4 Jahren

In den letzten Jahren wurde das Kinderbetreuungsangebot vermehrt ausgebaut, sodass es derzeit mindestens eine Kindertagesstätte pro Gemeinde gibt. Seit 1995 gibt es ein staatliches Fördersystem. Neben staatlich subventionierten Kindertagesstätten gibt es auch private, u.a. Betriebskitas, in Liechtenstein. Das aktuelle Angebot kann auf dem Familienportal Liechtenstein eingesehen werden. Für Kinder unter vier Jahren gibt es in Liechtenstein keinen garantierten Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung. Das Angebot orientiert sich am Markt, wobei Angebot und Nachfrage möglicherweise nicht immer optimal übereinstimmen.

Kinder im Alter von 4 und 5 Jahren

Kinder, welche am Stichtag (30. Juni) das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt ab August, in einen öffentlichen Kindergarten mit rund 21 Lektionen pro Woche einzutreten. Das Schulgesetz garantiert einen Kindergartenplatz für jedes Kind in Liechtenstein. Die Gemeinden und der Staat sind gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende Anzahl Kindergärten inklusive Infrastruktur bereitzustellen. Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig. Ist ein Kind zum Kindergartenbesuch angemeldet, ist die Teilnahme jedoch verpflichtend. Für fremdsprachige Kinder ist das zweite Kindergartenjahr obligatorisch.

Kosten

Kinder unter 4 Jahren

Die Nutzung von familienergänzenden Betreuungsangeboten ist für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig. Ein Platz in einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilien wird in erster Linie von den Erziehungsberechtigten selbst finanziert, der Staat sowie teilweise auch die Arbeitgeber beteiligen sich an der Finanzierung. In Fällen von Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen kann ein Antrag für finanzielle Unterstützung beim Amt für Soziale Dienste eingereicht werden. Die finanzielle Unterstützung wird wie in der Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung geregelt, einkommensabhängig erhoben.

Aktuell erhalten Kindertagesstätten, welche von der Regierung und den Gemeinden gutgeheissen werden, einen pro-Kopf-Beitrag für jedes Kind, das eine Kita besucht. Zu dieser Unterstützung, die in der Ausserhäuslichen Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung geregelt ist, zählen auch operative Kosten (Personal, Infrastruktur etc.) Zusätzlich erhalten Kindertagesstätten von den Gemeinden die nötige Infrastruktur und weitere finanzielle Unterstützung. Diese Unterstützungsmassnahmen sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Es gibt keine einheitliche Regelung.

Kinder im Alter von 4 und 5 Jahren 

Der Kindergarten ist als traditionelle Form der vorschulischen Erziehung unentgeltlich. Staatliche Kindergärten bieten keine Mittagsverpflegung an. In der Regel besuchen Kinder einen Kindergarten in der Nähe ihres Zuhause. Ist der Kindergarten nicht zu Fuss erreichbar, wird der Transport vom Schulamt unentgeltlich organisiert (Schulgesetz, Art. 124). Wenn Kinder zusätzlich zum Kindergarten in einer Tagesstruktur betreut werden, muss ein einkommensabhängiger Beitrag bezahlt werden.