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Liechtenstein de:Leitungspersonal in der Hochschulbildung

Liechtenstein

10.Liechtenstein de:Leitungs- und sonstiges Bildungspersonal

10.5Liechtenstein de:Leitungspersonal in der Hochschulbildung

Last update: 25 May 2018

Liechtenstein hat eine öffentlich-rechtliche Universität und zwei kleine private Hochschuleinrichtungen, die Internationale Akademie für Philosophie (IAP) und die Private Universität im Fürstentum Liechtenstein (UFL). Diese Hochschuleinrichtungen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Das Hochschulrahmengesetz enthält keine Bestimmungen zum nicht-unterrichtenden Personal. Diese werden durch die einzelnen Institutionen selbst bestimmt. In der Regel folgen die Kategorien, den in deutschsprachigen Ländern üblichen Organisationsmodellen von Hochschuleinrichtungen.

Universität Liechtenstein

Die Führung und Organisation der Universität Liechtenstein regelt das Organisationsreglement. Es gilt ergänzend und ausführend zum Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen. Zu den Organen der Universität Liechtenstein zählen der Universitätsrat als oberstes Organ, das Rektorat, der Senat und die Revisionsstelle.

Der Universitätsrat hat die Oberleitung über die Universität Liechtenstein inne und besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern (aus den Bereichen Bildungswesen, Wissenschaft, inhaltlichen Schwerpunktbereichen der Universität sowie Finanz- und Rechnungswesen). Er ist unter anderem verantwortlich für die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder des Rektorats, die Bestellung und Entlassung der Leiter von Instituten und der Graduate School sowie für die Wahl von Professoren auf Vorschlag des Berufungsbeirats und deren Abberufung.

Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für den Universitätsrat als Gremium, alle Mitglieder des Universitätsrates sowie für den Präsidenten. Die Entschädigung des Universitätsrates wird von der Regierung festgelegt. Die Mitglieder des Rektorats werden vom Universitätsrat ernannt, die Rektorin/der Rektor als Vorsitzende/Vorsitzender des Rektorats nach öffentlicher Ausschreibung. Der Rektorin/dem Rektor obliegen insbesondere die operative Leitung der Universität; die Einleitung und Koordination von Planungsmassnahmen; die Vertretung der Universität nach aussen sowie die Aufsicht über die Universitätsverwaltung.