Das Hochschulgesetz regelt zwei Kategorien von Lehrpersonal an Hochschulen. Diese sind Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren und weiteres Lehrpersonal (u.a. Assistierende, wissenschaftliche Mitarbeiter, Dozierende, Gastdozierende).
Hochschulprofessorinnen und -professoren verfügen über eine Lehrbefähigung oder sonstige fachliche und pädagogische Eignung und werden in einem Berufungsverfahren bestellt, welches von der jeweiligen Hochschule festgelegt wird. Die Führung des Titels Professorin/Professor gilt solange sie an der Hochschule angestellt sind.
Als weiteres Lehrpersonal können Personen eingesetzt werden, die eine entsprechende fachliche Qualifikation vorweisen und pädagogisch geeignet sind. Ihre Bestellung erfolgt nicht im Berufungsverfahren.
Die Zusammensetzung sowie weitere Regelungen betreffend Hochschulpersonal werden im Organisationsreglement sowie in der vom obersten Leitungsorgan der jeweiligen Hochschule zu erlassenden Dienst- und Besoldungsordnung und der Spesen- und Honorarordnung geregelt.
Das für das Lehrpersonal massgebliche Arbeits- und Dienstrecht wird im Rahmen des übergeordneten Rechts durch die Hochschule festgelegt (Hochschulgesetz, Art. 33).
Bedarfsplanung
Es gibt keine Bedarfsplanung auf nationaler Ebene. Jede Hochschule regelt ihre Bedarfsplanung selber, teilweise im Rahmen der jeweiligen Rektorenkonferenzen.
Zugang zum Beruf
Hochschulen sind autonom in Bezug auf das Ausschreibungs- und Anstellungsverfahren. In der Regel werden offene Stellen öffentlich ausgeschrieben. Das Anstellungsverfahren erfolgt je nach Hochschule sowie Funktion und Tätigkeit der Professoren, respektive weiterem Lehrpersonal unterschiedlich und wird von verschiedenen Organen bzw. Personenkreisen wahrgenommen (z.B. Universitätsrat, Rektor). Hochschulprofessorinnen und -professoren verfügen über eine Lehrbefähigung oder sonstige fachliche und pädagogische Eignung und werden in einem Berufungsverfahren bestellt, welches von der jeweiligen Hochschule festgelegt wird.
Beruflicher Status
Lehrkräfte in der Hochschulbildung sind keine Staatsangestellte, sondern von der Hochschuleinrichtung privat angestellt. Das für das Lehrpersonal massgebliche Arbeits- und Dienstrecht wird im Rahmen des übergeordneten Rechts durch die Hochschule (Hochschulgesetz, Art. 33) festgelegt.
Gehalt
Die jeweiligen Anstellungsbedingungen sowie die Besoldungshöhe richten sich nach der Dienst- und Besoldungsordnung sowie der Honorar- und Spesenordnung (siehe Beispiel Universität Liechtenstein).
Arbeitszeit und Urlaub
Die Arbeitszeit- und Urlaubsbestimmungen sowie Pflichtpensen von Dozierenden und weiterem Lehrpersonal ist abhängig von jeweiliger Hochschule.
Beruflicher Aufstieg und Mobilität
Eine akademische Karriere führt in der Regel über ein Doktorat und eine Habilitation zu der Lehrbefähigung. Das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung regelt die Hochschule. Die Verfahrensvorschriften bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Erlangung der Lehrbefähigung an einer Hochschule setzt voraus:
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
b) pädagogische Eignung
c) eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in Form einer Promotion oder Doktorat,
d) Habilitation oder vergleichbare wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen inkl. fünf Jahren Berufspraxis.
Hochschulen wenden verschiedene Instrumente zur Förderung von Karriere oder Mobilität an wie beispielsweise das Tenure-Track-Verfahren der Universität Liechtenstein. Diesbezüglich werden Assistenzprofessorinnen und -professoren (mit „Tenure-Track“) im Rahmen eines Berufungsverfahrens in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen und erhalten die Möglichkeit, über einen gemeinsam geplanten und festgeschriebenen akademischen Karrierepfad und bei erfolgreichem Durchlaufen eines Habilitationsverfahren sich auf die Stelle eines Assoziierten Professors/Professorin zu entwickeln.
Pensionierung
Die Pensionsbestimmungen von Dozierenden und weiterem Lehrpersonal sind abhängig von jeweiliger Hochschule.