Verantwortliche Organe
Die politisch verantwortlichen Gremien in der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind der Ansicht, dass die Höhe der Finanzmittel, die jedes Jahr von der Gemeinschaft in ihr Schulsystem investiert wird, es erforderlich macht, Qualität zu garantieren, um Fehlentwicklungen zu korrigieren und Unzulänglichkeiten zu beheben.
Das Prinzip der Bildungsfreiheit bringt mit sich, dass an erster Stelle die Schulen und ihre Träger selber die Hauptverantwortung für die Unterrichts- und Bildungsqualität in ihren Einrichtungen tragen. Eine interne Evaluation ist daher unerlässlich und wird im Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen den Regelschulen zur Pflicht gemacht.
Eine externe Evaluation ist andererseits ebenso wichtig, weil auch die Gesellschaft ein Recht hat zu erfahren, ob die bedeutenden finanziellen Mittel, die die öffentliche Hand in das Bildungswesen investiert, zweckgebunden verwendet werden und ob sie erfolgreich in der Form einer optimalen Erziehung und Bildung unserer Jugend beziehungsweise einer den Bedürfnissen entsprechenden Erwachsenenbildung eingesetzt werden. Diese externe Evaluation betrifft demnach sowohl die Erziehungs- und Bildungsaufgaben der Schule als auch die schulische Erwachsenenbildung sowie gewisse administrative Aspekte.
Deshalb haben die Politiker diese beiden wichtigen Evaluationsinstrumente im Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen für alle Regelgrund- und -sekundarschulen verpflichtend gemacht. Beide sind von großer Wichtigkeit in dem Bestreben, die Qualität der schulischen Arbeit und des Schulsystems zu sichern und zu steigern.
Wie oben erwähnt, wird die Evaluation der Schulen und des Bildungssystems im Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen im Kapitel VII (Evaluation und Begleitung der Schule) angesprochen.
Massnahmen und Methoden zur Qualitätssicherung
Interne Evaluation
Die Einrichtung, die von der Regierung gemäß Artikel 70 des vorerwähnten Dekrets mit der externen Evaluation betraut ist, übernimmt die Koordination der internen Evaluation.
Auf Schulebene ist der Pädagogische Rat für die Organisation der internen Evaluation verantwortlich.
Ziel der internen Evaluation ist es,
- zu überprüfen, ob und in welchem Maße die Schulstrukturen, Methoden und Ergebnisse der schulischen Arbeit mit den Zielen des Schulprojektes übereinstimmen.
- eine wissenschaftliche Grundlage für die künftige Entwicklung der Schule zu bieten.
Die interne Evaluation der Schule wird mindestens alle drei Jahre durchgeführt und kann sich auf schulische Einzelthemen beziehen, die vom Pädagogischen Rat oder vom Schulträger festgelegt werden. Die Regierung überprüft, ob diese Evaluation stattgefunden hat.
Bei der internen Evaluation werden die Standpunkte der Eltern und Schülervertretungen eingeholt.
Externe Evaluation
Die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist für die externe Evaluation der Schulen verantwortlich.
Ziel der externen Evaluation ist es,
- zu überprüfen, ob und in welchem Maße die Schulen dem in vorliegendem Dekret festgelegten Gesellschaftsauftrag gerecht werden;
- der Regierung den Schulträgern und den mit dem Bildungswesen beauftragten Fachbereichen im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft alle drei Jahre auf der Grundlage der Einzelberichte der evaluierten Schulen einen Gesamtbericht über Stärken und Schwächen zu unterbreiten.
Die externen Evaluatoren erstellen auf der Grundlage eines von der Regierung genehmigten international anerkannten Qualitätsrahmens einen Bericht, der der Regierung, dem Schulträger und der evaluierten Schule vorgelegt wird.
Sollte die externe Evaluation ergeben, dass die Qualität der Ausbildungsaktivitäten an einer Schule unzureichend ist, bestimmen die externen Evaluatoren einen Zeitrahmen, innerhalb dessen die betreffende Schule einen detaillierten Plan vorlegt, um diese Qualitätsmängel zu beheben. Im Rahmen einer zeitlich festgelegten Nachevaluation überprüfen die externen Evaluatoren die Wirksamkeit dieser Maßnahmen.
Anschließend erstellen die externen Evaluatoren einen Bericht über die Ergebnisse der Nachevaluation, der der Regierung, dem Schulträger und der evaluierten Schule vorgelegt wird.
Die Vertraulichkeit der Erkenntnisse und Ergebnisse wird gewahrt. Jede Schule wird mindestens einmal alle fünf Jahre extern evaluiert.
Da die Schulinspektion in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ebenfalls eine wichtige Rolle in der Evaluation der Schulen und des Unterrichtswesens einnimmt, muss auch das Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration Erwähnung finden. Dieses Dekret führt die Kontrollaufgaben an, die die Schulinspektoren in allen von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten, subventionierten und anerkannten Grund- und Sekundarschulen sowie die Schulische Weiterbildung wahrnimmt.
Die Qualitätssicherung des Hochschulwesens wird im Titel IV des Dekrets zur Schaffung einer Autonomen Hochschule vom 27. Juni 2005 angesprochen. Mehrere Modalitäten der Qualitätskontrolle sind für die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehen:
Die Hochschule unterzieht sich internen und externen Qualitätskontrollen:
- Die Hochschule wacht ständig und verantwortlich über die Qualität ihrer Ausbildungs- und Forschungsaktivitäten, indem sie unter anderem im Rahmen des Managements eine eigene Betriebskultur der Evaluierung entwickelt.
- Die Hochschule bezieht Studenten und externe Spezialisten aus der Berufswelt in den Prozess der internen und externen Qualitätskontrolle ein.
- Die Hochschule evaluiert mindestens alle fünf Jahre in Anlehnung an die europaweit gültigen Erfordernisse die Qualität der Ausbildungs-, Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten der Hochschule und zwar möglichst in Zusammenarbeit mit anderen belgischen oder ausländischen Hochschulen, Universitäten oder Dritteinrichtungen. Sie überprüft, inwiefern die Hochschulstruktur, die Methoden und Ergebnisse der Ausbildungs-, Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten mit den Zielen des Bildungsprojektes übereinstimmen, nimmt Rücksprache mit den Arbeitgebern der Studienabsolventen und unterbreitet Vorschläge zur künftigen Entwicklung der Hochschule. Die Resultate und Vorschläge dieser Evaluierung werden in einem Bericht niedergeschrieben und veröffentlicht.
- Die Hochschule trägt den Resultaten der Evaluierung im Rahmen der Bildungspolitik der Hochschule Rechnung.
Außerdem überwacht die Regierung die Qualität der Hochschule. Zu diesem Zweck:
- überprüft sie regelmäßig die Funktionsweise der von der Hochschule durchgeführten internen und externen Qualitätskontrolle;
- achtet sie darauf, dass die Hochschule die Resultate der Qualitätsevaluierung im Rahmen ihrer Bildungspolitik umsetzt;
- berichtet die Hochschule in ihrem Jahresbericht über ihre Qualitätskontrolle und über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen der internen und externen Evaluierung ermittelten Resultate und ausgearbeiteten Vorschläge;
- kann die Regierung regelmäßig, unbeschadet der ideologischen, wissenschaftlichen, pädagogischen und künstlerischen Freiheit, eine Vergleichsprüfung der Qualität der Ausbildungsaktivitäten in von ihr bestimmten Studiengängen oder Bildungsbereichen durchführen lassen. Diesbezüglich setzt die Regierung eine Kommission unabhängiger Experten ein, die ihre Untersuchungsresultate in einem Bericht niederschreibt, der veröffentlicht wird.
Sollten nach Auffassung der Regierung die Ergebnisse der von dieser externen Kommission durchgeführten Qualitätskontrolle zeigen, dass die Qualität der Ausbildungs-, Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten an der Hochschule unzureichend ist, legt der Verwaltungsrat der Hochschule innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Gutachtens der Regierung einen Plan vor, in dem er die Maßnahmen anführt, die die Hochschule zur Beseitigung der festgestellten Mängel trifft.
Anschließend unterrichtet der Verwaltungsrat der Hochschule die Regierung jährlich in einem detaillierten Bericht über die Ausführung dieses Plans und über die durch die getroffenen Maßnahmen hervorgerufenen Auswirkungen. Nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nimmt die externe Kommission erneut eine externe Evaluierung der Qualität der jeweiligen Ausbildungs-, Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten vor. Die Ergebnisse werden in einem Bericht niedergeschrieben und veröffentlicht. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Qualität weiterhin unzureichend ist, kann die Regierung gemäß Artikel 7.10 § 2 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule die Rückerstattung von Funktionsmitteln vornehmen.