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Lehren und Lernen im postsekundären, nicht-tertiären Bereich

Belgium - German-Speaking Community

6.Sekundarbildung und postsekundärer, nicht-tertiärer Bereich

6.11Lehren und Lernen im postsekundären, nicht-tertiären Bereich

Last update: 28 December 2020

Lehrpläne, Fächer und Stundentafel

Die Ausbildung zur Erlangung des Brevets in Krankenpflege umfasst mindestens 4600 Stunden theoretischern Unterricht und klinisch-praktische Unterweisung: die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte des Mindestausbildungsdauer betragen.

Das Mindestprogramm

Theoretischer Unterricht: 
APflegewissenschaften1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1.Beruforientierung und -ethik in der KrankenpflegeXXX
2.Allgemeine Grundsätze in der Gesundheitslehr und in der KrankenpflegeX X
3.Pflegegrundsätze, die bei gesunden und/oder kranken und/oder behinderten Personen inner- und außerhalb des Krankenhausbereichs angewandt werden   
3.1.Allgemeine PflegeX  
3.2Allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete XX
3.3.Allgemine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete XX
3.4.Kinderpflege und KinderheilkundeXX 
3.5.Hygiene und Pflege der Mutter und des Neugeborenen X 
3.6.Geistige Gesundheit und Psychiatrie XX
3.7.Altenpflege und GeriatrieXXX
3.8.Heimpflege  X
BGrundwissenschaften   
1.Anatomie und Physiologie (Biophysik, Biochemie)X  
2.Pathologie (Allgemeine Kenntnisse in Symptomatologie Diagnoseverfahren, u.a. Radiologie, und Therapieverfahren)   
2.1.Allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete, einschließlich Geriatrie XX
2.2.Allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete XX
2.3.Pädiatrie   
2.4.Obstetrik und Gynäkologie X 
2.5.Psychatrie XX
3.Bakteriologie, Virologie und ParasitologieX  
4.DiätlehreX X
5.Hygiene   
5.1.UmweltstudieX  
5.2.Berufs- und KrankenhaushygieneXX 
5.3.Prävention und Prophylaxe  X
6.PharmakologieX  
CSozialwissenschaften   
1.Soziologie  X
2.Psychologie und angewandte PsychologieXXX
3.Grundbegriffe der Verwaltung  X
4.Grundbegriffe der Pädagogik und der Gesundheitserziehung XX
5.Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung  X
6.Juristische Aspekte des Berufes  X
     
Klinischer Unterricht

Der klinische Unterricht umfasst mindestens 2240 Praktikaperioden zu 50 Minuten, verteilt auf 3 Studienjahre:

1. Studienjahr

mindestens 640 Perioden allgemeiner Krankenpflege, die sich wie folgt verteilen:

  • mindestens 320 Perioden bei Erwachsenen im Krankenhaus in der Medizin und in der Chirurgie;
  • mindestens 80 bei älteren Menschen in Altenheimen, in Alten- und Pflegeheimen und Tagesstätten;
  • mindestens 40 Perioden bei gesunden Kindern;
  • 200 Perioden, die von der Schule festgelegt werden und die in einer der drei ersterwähnten Diensten oder in anderen mit der zuständigen Inspektion vereinbarten Diensten absolviert werden können.

2. Studienjahr

mindestens 760 Perioden Krankenpflege, die sich wie folgt verteilen:

  • mindestens 160 Perioden bei Erwachsenen im Krankenhaus in der Medizin;
  • mindestens 160 Perioden bei Erwachsenen im Krankenhaus in der Chirurgie;
  • mindestens 80 Perioden bei älteren Menschen in Geriatriediensten und in psycho-geriatrischen Diensten;
  • mindestens 120 Perioden in der Pflege der Mutter und des Neugeborenen einerseits und bei kranken Kindern im Krankenhaus andererseits;
  • mindestens 80 Perioden in der Pflege der Geistesgesundheit und in der psychiatrischen Pflege;
  • 160 Perioden, die von der Schule festgelegt werden und die in einer der fünf ersterwähnten Diensten oder in anderen mit der zuständigen Inspektion vereinbarten Diensten absolviert werden können.

3. Studienjahr

mindestens 840 Perioden Krankenpflege, die sich wir folgt verteilen:

  • mindestens 200 Perioden bei Erwachsenen im Krankenhaus in der Medizin;
  • mindestens 200 Perioden bei Erwachsenen im Krankenhaus in der Chirurgie;
  • mindestens 80 Perioden bei älteren Menschen in Altenheimen, in Alten- und Pflegeheimen, in Tagesstätten, in Geriatriediensten oder psycho-geriatrischen Diensten;
  • mindestens 80 Perioden in der Pflege der Geistesgesundheit und in der psychiatrischen Pflege;
  • mindestens 80 Perioden bei Personen, die Heimpflege erhalten durch die Krankenpfleger der Heimpflegedienste;
  • 200 Perioden zur Wahl, wobei 80 Perioden vom Schüler festzulegen sind. Diese Perioden müssen in einer der erwähnten Diensten oder in anderen mit der zuständigen Inspektion vereinbarten Diensten absolviert werden können.

Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel

Die Verfassung garantiert die Bildungsfreiheit. Im Rahmen und im Respekt der eventuell bestehenden methodologischen Richtlinien seines Schulträgers ist jeder Lehrer frei, die für seinen Unterricht angemessensten Methoden anzuwenden.