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Adult education and training

Belgium - German-Speaking Community

8.Adult education and training

Last update: 21 March 2022

In diesem Kapitel werden die wichtigsten Einrichtungen behandelt, die im Bereich der Erwachsenenbildung tätig sind und von der DG eine Dotation erhalten beziehungsweise subventioniert werden. Sie können sich auch an Jugendliche richten, die laut Schulpflichtgesetz noch bildungs- bzw. ausbildungspflichtig sind, jedoch die Schule vorzeitig verlassen haben. Für sie und für Erwachsene ohne Sekundarschulabschluss sind diese Einrichtungen oftmals Einrichtungen des "zweiten Bildungswegs".

Manche in der Erwachsenenbildung tätige Einrichtungen richten sich sowohl an Berufstätige als auch an Arbeitsuchende, andere bieten Sonderprogramme an, um junge oder ältere Arbeitslose oder schwer vermittelbare Arbeitsuchende besser auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten. Andere wiederum machen gezielte Weiterbildungsangebote oder bieten Umschulungskurse in besonderen Fachbereichen an.

Seit 2008 gibt es auch eine maßgeschneiderte verordnete Grundlage für die nicht-formale Erwachsenenbildung, die zuvor 13 private Einrichtungen anerkannt hatten. Ziel ist die Förderung der sozialen Integration, der Chancengleichheit, der kollektiven Handlungsfähigkeit, des Bürgersinns und des Erlernens wesentlicher sozialer und staatsbürgerlicher Werte.  Die Förderung des lebenslangen Lernens ist das Hauptziel aller von den verschiedenen Anbietern angebotenen Bildungs- und Ausbildungsprogramme. Nachfolgend finden Sie einige statistische Angaben zu den Teilnehmerzahlen:     Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen im Jahr 2019 :   18+: 130.292   0-18: 10.572   Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen im Jahr 2020:   18+: 152.429 (davon 94.178 für digitale Aktivitäten)   0-18: 8.727 

Arbeitsamt

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaften sind für die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehenden Angelegenheiten zuständig. Zu den Aufgaben des Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehört es u.a., gemäß Art.2, §1-8. und § 2 des Dekretes zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 17.1.2000: an der Durchführung von Programmen der Wiederbeschäftigung entschädigter Vollarbeitsloser oder gleichgestellter Personen mitzuwerken und §2- Im Rahmen der beruflichen Bildung hat das Arbeitsamt als Aufgabe, die Aus- und Weiterbildung der Arbeitssuchenden und Beschäftigten sowie die Umschulung zu fördern und zu organisieren mit Ausnahme der Ausbildung des Mittelstandes und der beruflichen Bildung der in der Landwirtschaft tätigen Personen.

"Im Rahmen der beruflichen Bildung hat das Arbeitsamt als Aufgabe, die Aus- und Weiterbildung der Arbeitsuchenden und Beschäftigten sowie die Umschulung zu fördern und zu organisieren mit Ausnahme der Ausbildung des Mittelstandes und der beruflichen Bildung der in der Landwirtschaft tätigen Personen." (Art. 2, §2 des Dekretes vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft)

Das Arbeitsamt bietet die Möglichkeit, die Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen, Bildungslücken zu füllen und sich eine zusätzliche Qualifikation anzueignen. Den Arbeitsuchenden, die nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfügen, bietet das Arbeitsamt die Möglichkeit, die bisher fehlenden Kenntnisse zu erwerben, damit sie sich leichter in die Arbeitswelt integrieren können. Das Arbeitsamt hat für die wenig qualifizierten Arbeitslosen Beobachtungs-, Orientierungs- und sozio-berufliche Einführungszentren gegründet und verfolgt mit dieser Initiative das konkrete Ziel, ihnen die für das Berufsleben erforderlichen Elementarkenntnisse zu vermitteln.

Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand (IAWM)

Rechtliche Grundlage für die vom IAWM organisierten Aus- und Weiterbildungen ist das Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Zentren des IAWM befassen sich mit der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen. Insbesondere mit der Grundausbildung (Lehre und Ausbildung zum Meister), der Weiterbildung und mit der Umschulung der Gesellen, Meister und Betriebsangehörigen, die einen der vom Hohen Rat des Mittelstands anerkannten selbständigen Berufe oder einen anderen von der Regierung der DG zusätzlich anerkannten Beruf ausüben.

Die Ausbildung des Mittelstandes verfolgt das Ziel, die allgemeinen und beruflichen Kenntnisse zu vermitteln, die für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit oder bestimmter anderer Berufe notwendig sind. Die vom Hohen Rat des Mittelstandes anerkannten freiberuflichen Tätigkeiten umfassen sowohl Berufe in den Bereichen Handwerk und Kleinhandel, als auch verschiedene Berufe im Bereich des Dienstleistungssektors. Die Ausbildung zielt letztendlich darauf ab, den Anwärtern eine angemessene Vorbereitung für die technische, kommerzielle, finanzielle und administrative Führung eines Unternehmens zu vermitteln.

Am Ende gewisser Ausbildungen wird eine Bescheinigung ausgestellt, die den Zugang zum Beruf ermöglicht.

Institute für schulische Weiterbildung

In Ermangelung einer eigenen dekretalen Grundlage für die Deutschsprachige Gemeinschaft werden die Institute für schulische Weiterbildung vorerst noch durch die koordinierten Gesetze des technischen Unterrichts und die entsprechenden Ausführungserlasse geregelt. Größere Änderungen des gesetzlichen Rahmens sind in Kürze zu erwarten.

Die Hauptzielsetzungen der schulischen Weiterbildung sind, einerseits durch eine verbesserte berufliche, soziale, kulturelle und schulische Eingliederung zur persönlichen Entfaltung beizutragen und andererseits den Ausbildungsbedürfnissen und -anfragen der Unternehmen, der Verwaltungen, der anderen Bildungseinrichtungen und des sozio-ökonomischen und kulturellen Milieus allgemein entgegenzukommen. Die Ausbildungsangebote sind auf individuelle und kollektive Bedürfnisse im Bereich der Allgemeinbildung, der Aktualisierung der Kenntnisse, der beruflichen Qualifizierung, der Perfektionierung, der Umschulung und der Spezialisierung zugeschnitten.

Zentren für Landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung

Durch das Dekret vom 29. Februar 1988 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen und durch einen Ausführungserlass vom 27. Mai 1993 über die berufliche Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen kann die Regierung als VoG (Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht) organisierte Zentren, Vereinigungen oder Verbände anerkennen und deren Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung in der Landwirtschaft bezuschussen. Die Zentren für landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung verfolgen vorrangig das Ziel, die beruflichen Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft zu vermitteln und ständig zu aktualisieren, um die Betriebe in Ostbelgien anpassungs- und wettbewerbsfähiger zu machen und Junglandwirten die Möglichkeit einer Existenzgründung in der Landwirtschaft zu bieten.

Organisationen für nichtberufliche und nichtformelle Volks- und Erwachsenbildung

Hierbei handelt es sich um Vereinigungen natürlicher und juristischer Personen, die von Privatpersonen geschaffen und verwaltet werden. Gesetzliche Grundlagen sind ein Dekret und ein Erlass mit Ausführungsbestimmungen:

  • das Dekret vom 18. Januar 1993 über die Anerkennung und Bezuschussung von Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung,
  • der Erlass der Exekutive vom 7. Mai 1993 über die Anerkennung und Bezuschussung von Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung (abgeändert am 3. Juni 1996),

Sie haben das Ziel, vorwiegend für Erwachsene Aktivitäten anzubieten und durchzuführen, die

  • zur weiteren Entfaltung der geistigen Fähigkeiten beitragen,
  • eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung anstreben und
  • schwerpunktmäßig die Bewusstseinsbildung und die Fähigkeit zur Entscheidung, zur Verantwortung und zur Teilnahme am soziokulturellen Leben fördern.

Bezahlter Bildungsurlaub

Die Arbeiter des Privatsektors, die einer Ganztagsarbeit nachgehen, können bezahlten Bildungsurlaub zur Verbesserung ihrer allgemeinen oder beruflichen Ausbildung beanspruchen. Sie behalten ihre Entlohnung, unter der Bedingung, dass sie einer oder mehreren Ausbildungen folgen, die das Gesetz anführt. Es muss nicht unbedingt ein Bezug zwischen dem Beruf und dem gewählten Weiterbildungsbereich bestehen und es spielt keine Rolle, ob diese Ausbildungen während oder außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen.

Die Arbeiter des öffentlichen Sektors, der Provinzen, der Gemeinden, der Gemeinschaften und Regionen, die Arbeitslosen, die freiberuflichen Arbeiter, die unter Lehrvertrag stehenden Arbeiter sowie das Unterrichtspersonal können keinen bezahlten Bildungsurlaub beanspruchen.

Was die Bewilligung eines solchen Bildungsurlaubs betrifft, so gibt es keine Bedingungen im Hinblick auf Alter oder Staatszugehörigkeit.

Die Dauer des bezahlten Bildungsurlaubs entspricht ab dem ersten Jahr der Anzahl Unterrichtsstunden, welche die gewählte Ausbildung umfasst. Die Schulungen müssen mindestens 32 Stunden umfassen und es dürfen jedoch höchstens 180 Stunden pro Jahr beansprucht werden.

Für den Bildungsurlaub bestehen folgende jährliche Höchstgrenzen:

Wenn die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet :

  • 120 Stunden für eine berufliche Weiterbildung
  • 80 Stunden für eine allgemeine Weiterbildung
  • 120 Stunden für eine im Laufe desselben Jahres belegte berufliche und eine allgemeine Weiterbildung
  • 80 Stunden für einen oder mehrere Sprachkurse
  • 120 Stunden für einen oder mehrere Sprachkurse und eine berufliche Weiterbildung.

Wenn die Weiterbildung während der Arbeitszeit stattfindet :

  • 180 Stunden für eine berufliche Weiterbildung
  • 120 Stunden für eine allgemeine Weiterbildung
  • 180 Stunden für im Laufe desselben Jahres belegte berufliche und allgemeine Weiterbildungen.

Der Bildungsurlaub kann entweder ganz vor den Jahresendprüfungen oder pro Monat oder pro Woche verteilt oder teilweise auf das Jahr und die Prüfungen verteilt werden. Der Bildungsurlaub kann entweder ganze Tage oder nur einige Stunden umfassen.

Wer als Arbeitnehmer einen bezahlten Bildungsurlaub beansprucht, erhält seine normale Entlohnung. Dem Arbeitgeber werden diese Zahlungen vom föderalen Arbeitsministerium mit einer Obergrenze von ca. 1.900 € pro Monat zurückerstattet.

Der Arbeitnehmer verliert Anrecht auf den Bildungsurlaub:

  • wenn er die Aus- oder Weiterbildung abbricht oder unterbricht;
  • wenn er mehr als 10 % der Unterrichtsstunden nicht besucht;
  • wenn er während des Bildungsurlaubs einer lukrativen Tätigkeit nachgeht;
  • wenn er zweimal nacheinander die Ausbildung nicht erfolgreich abschließt.