Arten von Bildungseinrichtungen
Der Schulpakt verpflichtet die Gemeinschaften, den Eltern die freie Wahl der Bildung für ihre Kinder zu gewährleisten. Das Gesetz unterscheidet zwischen konfessionellen, nicht konfessionellen und pluralistischen Schulen. Letztere sind bisher noch nicht organisiert worden.
Grundsätzlich müssen die GUW-Schulen alle Schüler aufnehmen und OSUW–Schulen alle Schüler der betroffenen Gemeinde und auch jene einer Nachbargemeinde, wenn die Schule für die zuletzt genannten Schüler die nächstgelegene Schule ist; die FSUW-Schulen dürfen die Einschreibung eines Schülers nur dann verweigern, wenn dessen Erziehungsberechtigten nicht bereit sind, dem Erziehungsprojekt der Schule zuzustimmen.
Geographische Verteilung
In Bearbeitung
Aufnahmebedingungen und Wahl der BildungseinrichtungenAufnahmebedingungen für eine Studienrichtung in der 2. Stufe des Befähigungsunterrichts
- Der Schüler, der das 2. gemeinsame Jahr (in der 1. Stufe) erfolgreich abgeschlossen hat (demnächst: Der Schüler, der das Stufenzeugnis der 1. Stufe erhalten hat), kann in der 2. Stufe ein 3. Sekundarschuljahr nicht nur in einer Studienrichtung des Übergangsunterrichts (allgemeinbildender Unterricht und technischer Übergangsunterricht), sondern auch ein 3. Jahr in einer Studienrichtung des technischen Befähigungsunterrichts oder des berufsbildenden Unterrichts (der immer zum Befähigungsunterricht gehört) besuchen.
- Der Schüler, der in der differenzierten 1. Stufe das 2. B-Jahr erfolgreich abgeschlossen hat, wird in die 2. Stufe versetzt und zwar in eine Studienrichtung des berufsbildenden Unterrichts.
- Dorthin kann auch ein Schüler versetzt werden, der bereits 15 Jahre alt ist und ein 2. Jahr der Sekundarschule besucht hat (auch wenn er das Jahr nicht erfolgreich abgeschlossen hat), jedoch unter der Bedingung, dass der Zulassungsrat diesbezüglich ein positives Gutachten abgibt.
Der Schüler, der das 3. Sekundarschuljahr im berufsbildenden Unterricht erfolgreich abgeschlossen hat (das 1. Jahr in der 2. Stufe), wird normalerweise in das 4. Jahr versetzt (2. Jahr der 2. Stufe), kann aber auch in eine andere Studienrichtung des technischen Befähigungsunterrichts wechseln und dort die Ausbildung im 3. Sekundarschuljahr beginnen.
Aufnahmebedingung für eine Studienrichtung in der 3. Stufe des Befähigungsunterrichts
Um im Befähigungsunterricht in der 3. Stufe des technischen Unterrichts aufgenommen zu werden, muss ein Schüler das 4. Jahr dieser gleichen Unterrichtsform erfolgreich abgeschlossen haben (demnächst: das Stufenzeugnis der 2. Stufe in derselben Unterrichtsform erhalten haben). Änderungen der Studienrichtung innerhalb des Befähigungsunterrichtes sind nach dem 4. Jahr (d.h. nach Abschluss der 2. Stufe) zwar äußerst selten, aber unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich. Gleiches gilt auch für den Zugang zur 3. Stufe des berufsbildenden Unterrichts.
Altersstufen und Klassenbildung
Die Unterstufe aller Sekundarschulen (1. Stufe oder Beobachtungsstufe) baut auf der gemeinsamen Primarschule auf und vermittelt allen Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 7 und 8, also die Schüler der Altersgruppe zwischen 12 und 14 Jahren. Die Schüler werden in Jahrgangsklassen von etwa acht bis zehn Fachlehrern unterrichtet, die je nach Qualifikation für ein, zwei oder drei Fächer zuständig sind. Die Lehrer unterrichten auch in Parallelklassen desselben Jahrgangs und/oder in Klassen verschiedener Jahrgänge. Sie begleiten die Schüler häufig während mehrerer Jahre.
In der Oberstufe der Sekundarschule, die sich an Schüler der Altersgruppe zwischen 14 und 18 Jahren richtet (obschon in jeder Klasse viele Schüler älter als die meisten Mitschüler ihrer Jahrgangsklasse sind), ist die Situation ähnlich: trotz Stufenstruktur und Lehrplänen, die pro Stufe formuliert sind, wird bisher noch in Jahrgangsklassen unterrichtet. Die Leistungsbeurteilung findet fortlaufend statt – u.a. in zwei Prüfungen pro Schuljahr in allen Fächern – und die Entscheidung über die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe wird am Ende eines jeden Schuljahres vom Klassenrat getroffen. Echte Stufenpädagogik wird bisher nur sehr selten angewandt.
Es gibt keine offiziellen Empfehlungen oder Normen bezüglich der Klassengröße. Die Klassenbildung gehört zu den Entscheidungsbefugnissen des Schulleiters und des Pädagogischen Rates der Schule. Sie ist abhängig vom so genannten Stundenkapital der Schule, mit dem die Lehrer eingestellt werden können. Das Stundenkapital einer Schule hängt von ihrer Schülerzahl ab. Die Schule kann aufgrund ihrer Autonomie frei über das Stundenkapital verfügen. Im Allgemeinen dürfte die Schülerzahl beim in den Pflichtfächern zwischen 22 und 30 liegen. In den Wahlfächern liegt sie meistens weit darunter, manchmal sogar – besonders in der Oberstufe – unter 10.
Differenzierung des Bildungsangebots
Der berufsbildende Unterricht bereitet in erster Linie auf den Einstieg in das Berufsleben vor. Nach Abschluss des siebten Ausbildungsjahres ist jedoch auch ein Studium an eine Hochschule oder Universität möglich.
Im berufsbildenden Unterricht werden folgende Wahlfächer angeboten, die folgenden Berufsfeldern zuzuordnen sind:
- Landwirtschaft (Landwirtschaftskunde und Materialwartung, Forstkunde)
- Elektromechanik, Mikrotechnik, Elektronik, Mechanik, Motorenmechanik ○ Bautechnik (Bauzeichnen und öffentliche Arbeiten, Holzindustrie, Holzverarbeitung, Bautechnik),
- Hotelgewerbe – Ernährung (Hotelfach, Feinkost)
- Bekleidungswesen (Industrielle Konfektion, Umänderungen, Verkauf)
- Angewandte Kunst (Werbetechnik, Grafik, Drucktechnik, Goldschmiedekunst)
- Dienstleistungen für Personen (Sozialtechnik, Familien- und Sanitätshilfe, Haarpflege, Kinderpflege)
- Wirtschaft (Buchführung und Verwaltungsinformatik, Sekretariat, Moderne Sprachen und Kommunikation, Touristik)
Zeitliche Gliederung
Der Beginn und das Ende des Schuljahres sowie die Daten der schulfreien Tage werden für jedes Schuljahr von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt. Der Wochenstundenplan umfasst laut Grundlagendekret von 1998 im Sekundarschulwesen zwischen 28 und 36 Unterrichtseinheiten von 50 Minuten, die vom Schulleiter nach Beratung im Pädagogischen Rat und nach Konsultierung der Eltern- und der Personalvertretungen auf die einzelnen Wochentage zwischen 8 und 17 Uhr verteilt werden.
Gliederung des Schuljahres
In der Deutschsprachigen Gemeinschaft (DG) beginnt das Schuljahr offiziell am 1. September (eigentlich am ersten Arbeitstag des Monats September) und endet am 30. Juni (eigentlich am letzten Arbeitstag im Monat Juni) des nächsten Ziviljahres. Neben den zweimonatigen Sommerferien (vom 1. Juli bis zum 31. August) haben die Schüler zwei Wochen Winterferien (Weihnachts- und Neujahrswoche), zwei Wochen Frühlingsferien (Osterferien) und zweimal eine Ferienwoche (um den 1. November und nach Karneval). Folgende Tage gelten in der DG als Feiertage (bzw. als schulfreie Tage): Ostermontag, der 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 1. November, der 11. November, der 15. November (offizieller Feiertag der DG).
Ein Schuljahr muss – für den Schüler - zwischen 180 und 184 Unterrichtstage umfassen, im Schnitt also 182 Tage, die sich über 37 Wochen verteilen.
Aus verwaltungstechnischen und organisatorischen Gründen ist die Schule aber darüber hinaus noch in der ersten Juliwoche sowie in den beiden letzten Augustwochen geöffnet. Außer dem Schulleiter und dem Verwaltungspersonal, die noch offiziell im Dienst sind, sind auch manche Lehrer anwesend, die sich trotz des Urlaubs noch in der Schule einsetzen (für Verwaltungsarbeiten, Elternberatung und Schüleranmeldungen, Vorbereitung des neuen Schuljahres: Erstellung der Stundenpläne, Einrichtung der Klassenräume,... oder auch - seit 2005 per Dekret ermöglicht - zur Durchführung von Nachprüfungen in der letzten Augustwoche).
Wöchentliche und tägliche Unterrichtsdauer
Die Schulwoche umfasst fünf Tage. In den Sekundarschulen wird – wie in der Primarschule - wöchentlich an fünf Vormittagen (von montags bis freitags) und an vier Nachmittagen (montags, dienstags, donnerstags, freitags) unterrichtet. Vormittags werden fünf und nachmittags drei Unterrichtsstunden erteilt. Das ergibt demnach ein Wochenstundenraster von 37 Unterrichtsstunden. In der Unterstufe des Sekundarbereichs (1. Stufe) nehmen die Schüler im Durchschnitt wöchentlich an 33 Unterrichtsstunden teil, in der Oberstufe (2. und 3. Stufe) dürfte der Durchschnitt bei 36 im berufsbildenden Unterricht liegen. Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende liegen zwischen 8 und 17 Uhr und werden vom Schulleiter – auf Vorschlag des Pädagogischen Rates und nach Rücksprache mit der Elternvertretung - festgelegt: In vielen Fällen findet der Unterricht morgens zwischen 8.15 Uhr und 12.35 Uhr statt und nachmittags zwischen 13.30 Uhr und 16.00 Uhr. Vormittags gibt es nach der zweiten oder dritten Unterrichtsstunde eine ungefähr zehnminütige Pause. Die Mittagspause dauert ungefähr eine Stunde. Die meisten Schüler bleiben in der Mittagspause unter Aufsicht in der Schule und können in der Schulkantine ein warmes Mittagessen zu sich nehmen.
Wegen der frühen Ankunfts- und späten Abfahrtszeiten mancher Busse, die die Schülerbeförderung gewährleisten, verbringen viele Sekundarschüler an vier Tagen in der Woche bis zu 8 Stunden in der Schule. Spezielle Hausaufgabenbetreuung nach der Schulzeit ist in der Schule nicht vorgesehen. An den Hausaufgaben kann jedoch schon in der Schule während der Springstunden (= unterrichtsfreie Stunden im Wochenstundenraster des Schülers) gearbeitet werden. Wegen der manchmal sehr früh ankommenden Busse werden die Schüler ab etwa 7.30 Uhr in der Schule betreut. Seit wenigen Jahren gibt es an einigen Orten eine nachschulische Betreuung auf privater Basis bis 18 Uhr.
Mittelständische Ausbildung
Die Lehre als allgemeine, berufliche und technische Grundausbildung stellt für zahlreiche Jugendliche den ersten Schritt in die Berufswelt dar. Die Unternehmen wissen die praxisnahe Qualifikation der Lehrlinge sehr zu schätzen.
Der Zugang zum Beruf wird in mehreren geschützten Berufen durch das Gesellenzeugnis, den Abschluss der Lehre, ermöglicht.
Die Lehre umfasst eine praktische Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb, der durch das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) anerkannt wird. Diese Ausbildung wird durch allgemein- und berufsbildende Kurse, Tests und Prüfungen ergänzt.
In der Regel dauert eine mittelständische Lehre drei Jahre.
Basis ist ein Lehrvertrag zwischen dem Ausbildungsbetrieb, dem Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten. Der Lehrvertrag kommt durch die Vermittlung eines anerkannten Lehrlingssekretärs zustande.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss des föderalen Mittelstandsministeriums abzulegen, um auf diesem Weg seine Fähigkeiten nachzuweisen und den Zugang zum Beruf zu erlangen.
Die allgemein- und berufsbildenden Kurse, Tests und Prüfungen finden an einem anerkannten Zentrum für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (ZAWM) statt.
Zugangsbedingungen für Lehrlinge
Um einen Lehrvertrag abschließen zu können, muss der Jugendliche
- der Vollzeitschulpflicht Genüge geleistet haben, also mindestens 15 Jahre alt sein und zwei Jahre die Sekundarschule besucht haben
- oder 16 Jahre alt sein.
Um einen Lehrvertrag abschließen zu können, darf der Lehrling normalerweise nicht älter als 29 Jahre sein. Seit 2019 sind jedoch Ausnahmen für Personen über 29 Jahren möglich, wenn diese gewisse gesetzlich festgelegte Bedingungen im Zusammenhang mit einer Arbeitslosigkeit erfüllen.
Jugendliche, die nicht das zweite gemeinsame Jahr des Sekundarunterrichts oder das dritte Jahr des beruflichen Sekundarunterrichts bestanden haben, müssen eine Aufnahmeprüfung bestehen, die vom IAWM auf Anfrage des Jugendlichen oder seines Erziehungsberechtigten organisiert wird.
Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Teilnehmer die Hälfte der möglichen Punkte in jedem der Fächer erreicht. Das IAWM legt die Inhalte der Aufnahmeprüfung anhand der in den ersten beiden gemeinsamen Jahren des Sekundarunterrichtes vermittelten Kompetenzen fest. Der Jugendliche kann die Aufnahmeprüfung im Falle eines Scheiterns einmal pro Ausbildungsjahr wiederholen.
Jugendliche, die im Besitz des Befähigungsnachweises des fünften beruflichen Jahres des Fördersekundarschulwesens sind, sind von der Aufnahmeprüfung befreit.
Jugendliche, die aus dem Fördersekundarschulwesen kommen und nicht im Besitz dieses Befähigungsnachweises sind, müssen ebenfalls die Aufnahmeprüfung bestehen.
Der Jugendliche muss, um einen Lehrvertrag abschließen zu können, für körperlich tauglich erklärt werden, den vereinbarten Beruf auszuüben.
Wochenarbeitszeiten, Mindestentschädigung und Urlaub
Der Ausbildungsbetrieb muss dafür sorgen, dass die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten eingehalten werden.
In der Arbeitszeit inbegriffen ist in jedem Falle die Zeit, die vom Lehrling in Anspruch genommen wird um:
- an den allgemein- und berufsbildenden Kursen,
- Tests Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe -Prüfungen
- und an den überbetrieblichen Ausbildungen teilzunehmen.
Der Lehrling muss im Jahresdurchschnitt mindestens 24 Stunden pro Woche im Betrieb ausgebildet werden, wobei die überbetriebliche Ausbildung zur betrieblichen Ausbildungszeit hinzugerechnet wird.
Überstunden sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
Zusätzlich zu den Feiertagen kann der Betrieb im Bedarfsfall einen ergänzenden, unbezahlten Urlaub gewähren, um dem Lehrling eine Urlaubsdauer von 20 Arbeitstagen (im Falle einer Fünftagewoche) und von 24 Arbeitstagen (im Falle einer Sechstagewoche) zu ermöglichen.
Dem Lehrling wird eine monatliche Mindesentschädigung in folgender Höhe durch den Betrieb ausgezahlt (indexierte Mindestbeträge, gültig ab 1. Januar 2019):
- im 1. Jahr der Fachkurse zwischen dem 1. Juli und dem 30. Juni des darauffolgenden Ziviljahres und in der Anlehre: 237,31€;
- im 2. Jahr der Fachkurse ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember: 290,08€;
- im 2. Jahr der Fachkurse zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni: 421,94€;
- im 3. Jahr der Fachkurse ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember: 494,46€;
- im 3. Jahr der Fachkurse zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni: 539,29€;
- im Fall der Fachkurse im Rahmen einer auf ein Jahr verkürzten Lehre oder einer Verlängerung des Lehrvertrages im letzten Jahr: 539,29€.
Die Entschädigung wird ausschließlich für die tatsächlich durch Ausbildung im Betrieb, Besuch der Kurse oder überbetrieblichen Ausbildungen geleisteten Tage ausbezahlt.
Zum 1. Januar können die Beträge durch den Minister, der für die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand zuständig ist, an die Steigerung der Indexleitzahl des Gesundheitsindexes, der anhand der Monate Dezember der beiden letzten Vorjahre berechnet wird, angepasst werden.