Ziele und zugänglichkeit.
Siehe unten.
Anforderungen an Tagesmütter und Kinderzahlen
Jede Einrichtung ist frei bei der Aufstellung ihres Erziehungsprogramms und ihres Beschäftigungsangebots. Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt keine spezifischen Vorschriften an. Der Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung sieht jedoch im Artikel 2 §1 Folgendes vor: „Gemäß Artikel 6 des Dekrets muss jeder von diesem Erlass betroffene Dienstleister, der eine Kinderbetreuung anbietet, vor Aufnahme der Tätigkeit in Ausführung des vorliegenden Erlasses anerkannt sein.“
Zwecks Anerkennung reichen die Dienstleister einen Antrag bei der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein.