Aufgrund der in Artikel 24 der belgischen Verfassung garantierten Freiheit des Unterrichtswesens haben die Erziehungsberechtigten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Möglichkeit, sich wahlweise für den Unterricht ihrer schulpflichtigen Kinder in einer Schule oder zu Hause zu entscheiden.
Die Grundlagen des Hausunterrichtes wurden zuletzt im Dekret vom 20. Juni 2016 über Maßnahmen im Unterrichtswesen novelliert und sind im Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen einzusehen.
Der Hausunterricht muss
den Anforderungen unseres schulischen Gesellschaftsprojektes gerecht werden;
den Schülern das Erreichen eines für das Unterrichtswesen definierten Kompetenzniveaus ermöglichen;
in einem angemessenen Umfeld stattfinden.
Die Einschreibung durch die Erziehungsberechtigten erfolgt vor Beginn des jeweiligen Schuljahres oder vor einem Wechsel in den Hausunterricht während des Schuljahres. Die Regierung stellt dazu ein amtliches Anmeldeformular zur Verfügung, das verpflichtend für die Einschreibung genutzt werden muss.
Durch die Anmeldung zum Hausunterricht werden die Schüler verpflichtet, an den externen Prüfungen zum Erhalt der Abschlusszeugnisse von Grundschule, Unterstufe und Oberstufe der Sekundarschule teilzunehmen.
Der Schulinspektion obliegt die regelmäßige Kontrolle des Hausunterrichtes. Sie dokumentiert ihre Kontrollen durch schriftliche Berichte, auf die die Erziehungsberechtigten durch eine Stellungnahme reagieren können.
Im Falle von Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Kontrolle oder festgestellten Unzulänglichkeiten beim Hausunterricht kann die Schulinspektion eine Hausunterrichtskommission einberufen. Diese befindet gegebenenfalls darüber, inwieweit der Hausunterricht fortgeführt werden kann oder nicht.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Gutachten der Schulinspektion kann diese Kommission auch die Wiederaufnahme des Hausunterrichtes – nach Behebung festgestellter Mängel – genehmigen. Sie fungiert ebenso als Einspruchsinstanz bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Schulinspektion.
Im Bedarfsfall können Jugendhilfe und Staatsanwaltschaft informiert werden.