Verwaltung und Steuerung auf lokaler Ebene
Die Gemeindeverwaltungen sind ausschließlich für die Schulen zuständig, deren Schulträger die Gemeinden sind. Als Schulträger kann die Gemeinde d.h. der Gemeinderat auf Vorschlag des Gemeinde Kollegiums entscheiden:
• welche Lehrpläne sie in ihren Schulen zur Anwendung bringen möchte. Hierbei sind jedoch die vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedeten und in Kraft befindlichen Rahmenpläne für die Primarschule und die erste Stufe der Regelsekundarschule zu berück sichten. • und welche Methoden angewandt werden sollen.
Die Gemeindeverwaltung rekrutiert und stellt das Personal der Gemeindeschulen nach den Regeln ein, die vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft in einem Personalstatut durch Dekret vom 29. März 2004 festgelegt wurden.
Sie beschließt die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen und legt jedes Jahr die Haushaltsmittel fest, die den Gemeindeschulen für die Anschaffung von pädagogischem Hilfsmaterial zur Verfügung stehen.
Verwaltung und Steuerung auf institutioneller Ebene
Die Mitwirkung der verschiedenen im Bildungswesen involvierten Personen wird durch den Pädagogischen Rat, die Schülervertretung und die Elternvertretung gewährleistet. Allen Beteiligten, d.h. den Schülern und Eltern, dem Direktions-, Lehr-, Erziehungshilfs- und Verwaltungspersonal sowie dem paramedizinischen und sozial-psychologischen Personal, entstehen damit Rechte und Pflichten, die sie innerhalb der vorgesehenen Gremien wahrnehmen.
Der Pädagogische Rat
Der Pädagogische Rat wird vom Schulträger in jeder einzelnen Schule eingesetzt. Mmanchmal gibt es einen Pädagogischen Rat für mehrere Schulen oder mehrere Pädagogische Räte für eine Schule. Der Pädagogische Rat setzt sich zusammen aus: • dem oder den Schulleiter(n), • dem Vertreter des Schulträgers • sowie mindestens fünf Mitgliedern des Lehr-, Erziehungshilfs-, paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals, • die Personen, die eine Middle Management-Funktion innehaben und nicht gewähltes Mitglied des Pädagogischen Rates sind, sind Mitglieder des Pädagogischen Rats mit beratender Stimme
Verfügt eine Schule über weniger als fünf Mitglieder des Lehr-, Erziehungshilfs-, paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals, sind alle von Amts wegen Mitglieder des Pädagogischen Rates.
Die Aufgabe des Pädagogischen Rates ist es, über die Bildungs- und Erziehungsarbeit einer Schule zu beraten. Er tut dies, indem er Vorschläge zu folgenden Themenbereichen formuliert:
• Anschaffung des didaktischen Materials, • Gestaltung der Wochenstundenraster der Schüler und der Lehrer, • Ausarbeitung und gegebenenfalls Anpassung des Schulprojektes, • Ausarbeitung der Schulordnung, • Festlegung der Schulstrukturen, • Festlegung der Unterrichtsmethoden, • Organisation der formativen und normativen Bewertung der Schülerleistungen, • Planung und Durchführungen der pädagogischen Projektaktivitäten, • Jahresplanung für die Fort- und Weiterbildung des Personals, • Organisation der Arbeit der Klassenräte, • Organisation der internen Evaluierung der Schule, • Organisation der außerschulischen Aktivitäten, • Unterstützung der externen Evaluation der Schule, • Schulentwicklungsziel und Schulentwicklungsarbeit der Schule
Darüber hinaus hat der Pädagogische Rat ein Informations- und Beratungsrecht in allen pädagogischen Fragen und in allen Angelegenheiten, die die Organisation der Schule betreffen.
Schülervertretung
Die Schüler wirken durch gewählte Schülervertretungen am schulischen Leben mit. Der Schulleiter ist verpflichtet, eine gewählte Schülervertretung zu ermöglichen. Die Schüler haben ein Informations- und Beratungsrecht. Das Schulprojekt einer jeden Schule enthält Bestimmungen über die Form der Mitwirkung der Schülervertretung. Diese Bestimmungen werden gemeinsam mit der Schülervertretung im Pädagogischen Rat erarbeitet und dem Schulträger zur Entscheidung vorgelegt.
Elternrat
Schulprojekte und Schulordnungen verdeutlichen die Form der Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten. Das Schulprojekt einer jeden Schule enthält Bestimmungen über die Form der Mitwirkung der Elternvertretung. Diese Bestimmungen werden gemeinsam mit der Elternvertretung im Pädagogischen Rat erarbeitet und dem Schulträger zur Entscheidung vorgelegt.