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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Finanzierung der Hochschulbildung

Germany

3.Bildungsfinanzierung

3.2Finanzierung der Hochschulbildung

Last update: 23 May 2022

Systemfinanzierung

Finanzierung der Hochschulen durch die Länder

Die staatlichen Hochschulen werden bis auf wenige Ausnahmen von den Ländern getragen, die ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus dem Haushalt des Kultus- bzw. Wissenschaftsministeriums zur Verfügung stellen. Das Finanzierungsverfahren umfasst in der Regel mehrere Abstimmungsphasen zwischen dem zuständigen Ministerium und den Hochschulen: Die Hochschule macht ihren Mittelbedarf durch einen Voranschlag zum Haushaltsentwurf für das Budget des für die Hochschulen zuständigen Landesministeriums geltend. Es folgt die Aufstellung des Wissenschaftsbudgets durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister in Abstimmung mit den anderen zuständigen Ressorts und schließlich die Aufnahme in den Entwurf des Haushaltsplans der Regierung an das Parlament. Nach Beratung und Verabschiedung des Haushalts durch das Parlament werden die Mittel zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung orientiert sich in der Regel im Wesentlichen an den Aufgaben und den erbrachten Leistungen der Hochschulen in Forschung und Lehre, in der Nachwuchsförderung, im Bereich Internationalisierung sowie bei der Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft. Der Bereitstellung der Mittel durch das Land folgt die hochschulinterne Verteilung und Bewirtschaftung, die wiederum der Kontrolle durch das Land unterliegt. In einigen Ländern werden zwischen dem Land und seinen Hochschulen Rahmenvereinbarungen zur Hochschulentwicklung und -finanzierung abgeschlossen, die für einen Zeitraum von mehreren Jahren gelten. In den Rahmenvereinbarungen werden zum Beispiel Festlegungen zur Zielvorstellung des Landes, der strukturellen Entwicklung der Hochschulen, den Ausbauplanungen, den strategischen Leistungs- und Entwicklungszielen unter Beachtung der gesetzlich geregelten Aufgaben und deren Erreichung sowie über Art und Umfang der staatlichen Hochschulfinanzierung bis hin zur Fortentwicklung der Haushaltswirtschaft und -führung der Hochschulen getroffen. Mit diesem Verfahren soll die Planungssicherheit der Hochschulen erhöht werden.

Im Jahr 2020 gaben die öffentlichen Haushalte laut Finanzstatistik 33,2 Milliarden Euro für die Hochschulen aus. Der Anteil der Länder belief sich auf 28,5 Milliarden Euro oder 85,8 Prozent der Ausgaben und der Anteil des Bundes auf 4,7 Milliarden Euro oder 14,2 Prozent der Ausgaben.

Finanzierung der Hochschulen durch Bund und Länder

Die Etatmittel der Länder decken die Personalausgaben sowie die Sachausgaben. Eingeschlossen sind ferner Investitionen, also Ausgaben für Grundstücke, Gebäude und Ersteinrichtung sowie Großgeräte. Diese Mittel werden ergänzt von den weiter unten beschriebenen Förderungen und Drittmitteln aus der Wirtschaft.

Nach einer Änderung des Grundgesetzes haben Bund und Länder seit Januar 2015 zusätzlichen Gestaltungsspielraum in der gemeinsamen Wissenschaftsförderung. Sie können nun gemäß Artikel 91b Absatz 1 auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Dadurch können Hochschulen durch Bundesmittel nun auch dauerhaft gefördert werden, während dies vorher nur über befristete Programme wie z. B. den Hochschulpakt 2020 oder die Exzellenzinitiative möglich war. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen dabei der Zustimmung aller Länder.

Exzellenzstrategie

Im Juni 2016 haben Bund und Länder eine Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) in der Nachfolge der im Jahr 2006 aufgelegten Exzellenzinitiative geschlossen. Diese Vereinbarung nutzt erstmalig die Möglichkeiten des geänderten Art. 91b GG und legt die Fortsetzung der Exzellenzförderung nunmehr auf Dauer an. Die Fortführung der Exzellenzinitiative, die die Ausbildung von Leistungsspitzen in der Forschung und die Anhebung der Qualität des Hochschul- und Wissenschaftsstandorts Deutschland in der Breite zum Ziel hatte, stärkt die universitäre Spitzenforschung weiter. Im Rahmen der Exzellenzstrategie stellen Bund und Länder ab 2018 jährlich insgesamt 533 Millionen Euro in den zwei Förderlinien Exzellenzcluster und Exzellenzuniversitäten zur Verfügung. Die Mittel werden wie bereits in der Exzellenzinitiative zu 75 Prozent vom Bund und zu 25 Prozent vom jeweiligen Sitzland der erfolgreichen Universität getragen. In der Förderlinie Exzellenzcluster werden insgesamt rund 385 Millionen Euro für die projektbezogene Förderung von international wettbewerbsfähigen Forschungsfeldern an Universitäten beziehungsweise Universitätsverbünden zur Verfügung gestellt. Die Förderlaufzeit beträgt grundsätzlich zweimal sieben Jahre. In der Förderlinie Exzellenzuniversitäten werden für die dauerhafte Förderung von zunächst elf Förderfällen jährlich insgesamt rund 148 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die ausgewählten Universitäten werden alle sieben Jahre einer unabhängigen und externen Evaluation unterzogen, deren Ergebnis über die Fortsetzung der Förderung entscheidet.

Im September 2018 wurden 57 Exzellenzcluster an 34 Universitäten für die Förderung ab dem 1. Januar 2019 ausgewählt. Mit der Auswahl der Exzellenzcluster wurde zugleich der zweite Teil der Exzellenzstrategie eingeleitet. Universitäten mit mindestens zwei oder Universitätsverbünde mit mindestens drei Exzellenzclustern konnten sich um die Förderung als Exzellenzuniversitäten bewerben. Seit dem 1. November 2019 werden zehn Exzellenzuniversitäten und ein Exzellenzverbund gefördert.

Förderinitiative "Innovative Hochschule" und Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Zusätzlich zur Exzellenzstrategie haben Bund und Länder im Juni 2016 zwei Maßnahmen beschlossen: die Förderinitiative „Innovative Hochschule“ und das Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Die Initiative „Innovative Hochschule“ zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers unterstützt Hochschulen, die bereits über eine kohärente Strategie für ihre Interaktion mit Wirtschaft und Gesellschaft verfügen, in der Profilierung ihrer sogenannten dritten Mission „Transfer und Innovation“. Die mit 550 Millionen Euro für zehn Jahre ausgestattete Initiative richtet sich insbesondere an Fachhochschulen sowie an kleine und mittlere Universitäten. Der Bund stellt 90 Prozent der Fördermittel zur Verfügung, das jeweilige Sitzland 10 Prozent. Mindestens die Hälfte der Fördermittel und mindestens die Hälfte der Förderfälle sollen auf Fachhochschulen oder Verbünde unter Koordination einer Fachhochschule entfallen. In der ersten von zwei Förderrunden, deren Förderzeitraum maximal fünf Jahre beträgt, wurden 48 Hochschulen in 19 Einzel- und 10 Verbundvorhaben ausgewählt. Die Förderung der Vorhaben startete am 1. Januar 2018. Bund und Länder stellen bis zu 290 Millionen Euro für die zweite Förderrunde zur Verfügung. Fachhochschulen/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften und kleine und mittlere Universitäten konnten sich bis Anfang Dezember 2021 mit überzeugenden Transferstrategien und Umsetzungskonzepten bewerben.

Ziel des über eine Laufzeit von 15 Jahren und von Seiten des Bundes mit einer Milliarde Euro ausgestatteten Bund-Länder-Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist es, die Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen besser planbar und transparenter zu machen. Es soll die internationale Attraktivität des deutschen Wissenschaftssystems steigern und den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen dabei helfen, die besten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler aus dem In- und Ausland zu gewinnen und möglichst dauerhaft zu halten, indem mit der Tenure-Track-Professur ein international bekannter und akzeptierter Karriereweg zu einer Professur stärker etabliert wird. Die 1.000 vom Bund geförderten neuen Tenure-Track-Professuren sollen immer wieder neu ausgeschrieben und von den Ländern langfristig erhalten werden. Zugleich werden die Länder die Zahl der unbefristeten Professuren um 1.000 erhöhen. Nach zwei Bewilligungsrunden in den Jahren 2017 und 2019 werden nunmehr 1.000 Professuren gefördert.

Hochschulpakt 2020

Um die Hochschulen für eine erhöhte Zahl von Studienanfängern offen zu halten und die Leistungsfähigkeit der Hochschulforschung zu sichern, haben Bund und Länder auf der Grundlage von Artikel 91b, Absatz 1, Satz 2 des Grundgesetzes im Jahr 2007 den Hochschulpakt 2020 beschlossen. Mit dem Hochschulpakt schaffen Bund und Länder ein bedarfsgerechtes Studienangebot und sichern so den quantitativen Ausbau der Hochschulbildung. Überdies haben sich die Länder verpflichtet, mehr beruflich Qualifizierten den Zugang zu den Hochschulen zu eröffnen.

Im Dezember 2014 haben Bund und Länder die dritte Phase des Hochschulpaktes 2020 beschlossen. Über die bestehenden Vereinbarungen hinaus soll bis 2020 ein Studienangebot für weitere 760.000 zusätzliche Studienanfänger bereitgestellt und bis 2023 finanziert werden. Während der Laufzeit des Hochschulpakts von 2007 bis 2020 konnten rund 1,6 Millionen Studieninteressierte mehr ein Hochschulstudium aufnehmen, als dies ohne Bereitstellung zusätzlicher Studiermöglichkeiten der Fall gewesen wäre. Die Laufzeit des Hochschulpakts 2020 endete zum 31. Dezember 2020, die Ausfinanzierungsphase läuft noch bis Ende 2023. Über die Gesamtlaufzeit aller drei Programmphasen des Hochschulpaktes seit 2007 bis zum Jahr 2023 werden insgesamt mehr als 20 Milliarden Euro des Bundes und über 18 Milliarden Euro der Länder an die Hochschulen fließen.

Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken

Der „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ soll in Nachfolge des Hochschulpakts 2020 den bedarfsgerechten Erhalt der Studienplatzkapazität gewährleisten und eine hohe Qualität von Studium und Lehre sichern. Gleichzeitig erhalten die Hochschulen finanzielle Planungssicherheit. Insbesondere kann durch die dauerhafte Förderung der Ausbau unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse des mit Studium und Lehre befassten Personals unterstützt werden. Ab 2021 stellt der Bund jährlich 1,88 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2024 dauerhaft jährlich 2,05 Milliarden Euro für den Zukunftsvertrag zur Verfügung. Die Länder stellen jährlich Mittel mindestens in der gleichen Höhe bereit. Damit stehen durch den Zukunftsvertrag bis 2023 jährlich 3,8 Milliarden Euro und ab 2024 jährlich 4,1 Milliarden Euro für die Förderung von Studium und Lehre zur Verfügung.

Qualitätspakt Lehre

Im Juni 2010 haben sich die Bundesregierung und die Regierungen der Länder darauf verständigt, den Hochschulpakt um ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre zu erweitern. Der Bund stellt für den Qualitätspakt Lehre als dritter Säule des Hochschulpaktes bis einschließlich 2020 insgesamt rund 2 Milliarden Euro bereit. Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung sicher. Vielfältige Maßnahmen der geförderten Hochschulen zur Verbesserung ihrer Personalausstattung, zur Qualifizierung des Lehrpersonals sowie zur Sicherung und Weiterentwicklung einer hochwertigen Hochschullehre zielen insbesondere auf größeren Studienerfolg, einen gelungenen Studieneinstieg und auf einen produktiven Umgang mit den heterogenen Startvoraussetzungen der Studierenden. Für die zweite Programmphase bis Ende 2020 wurden die Fortsetzungsanträge von 71 Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, 61 Fachhochschulen sowie 24 Kunst- und Musikhochschulen ausgewählt. Die Hochschulen erhalten so die Möglichkeit, ihre erfolgreichen Konzepte nach positiver Zwischenbegutachtung weiterzuentwickeln und auf andere Hochschulbereiche zu übertragen. Ende Dezember 2020 ist der Qualitätspakt Lehre nach zehnjähriger Förderung ausgelaufen. Ein wissenschaftliches Konsortium hat das Programm über den gesamten Zeitraum evaluiert und Anfang 2021 den Abschlussbericht vorgelegt.

Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“

Mit der im Juni 2019 beschlossenen Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ wird in Nachfolge des Qualitätspakts Lehre seit dem Jahr 2021 die Weiterentwicklung der Hochschullehre sowie ihre Stärkung im Hochschulsystem insgesamt gefördert. Dazu wurde in Trägerschaft der Toepfer Stiftung gGmbH die "Stiftung Innovation in der Hochschullehre" gegründet. Durch entsprechende Förderformate sollen die Hochschulen motiviert werden, sich weiterhin verstärkt für Qualitätsverbesserungen und Innovationen in Studium und Lehre einzusetzen. Zudem sollen der Austausch und die Vernetzung relevanter Akteure unterstützt werden. Im Jahr 2020 hat die Stiftung die Förderbekanntmachung "Hochschullehre durch Digitalisierung stärken" veröffentlicht. Im Hinblick auf die Corona-Pandemie sollen die Entwicklung und Erprobung von Konzepten des Blended Learning und der Online-Lehre gefördert werden. Zudem sollen die Hochschulen bei der Weiterentwicklung und Umsetzung von Digitalisierungsstrategien unterstützt werden. Bund und Länder stellen jährlich bis zu 150 Millionen Euro zur Förderung der Innovation in der Hochschullehre bereit. Die Finanzierung erfolgt in den Jahren 2021 bis 2023 durch den Bund und ab 2024 gemeinsam, wobei der Bund 110 Millionen Euro und die Länder 40 Millionen Euro jährlich aufbringen werden. 

Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen

Mit der Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes verfolgt der Bund das Ziel, Infrastrukturen für überregional bedeutsame Forschung zu schaffen. Dafür stehen jährlich bis zu 316 Millionen Euro an Bundesmitteln zur Verfügung, die durch Mittel der Länder in gleicher Höhe ergänzt werden. 

Voraussetzung für die Förderung von Forschungsbauten ist, dass der Bau weit überwiegend der Forschung dient, dass sich die Arbeit durch besondere wissenschaftliche Qualität auszeichnet, dass die Forschung von überregionaler Bedeutung ist und dass die Investitionskosten 5 Millionen Euro übersteigen. Ein Großgerät kann gefördert werden, wenn es weit überwiegend der Forschung dient und die Beschaffungskosten (inklusive Zubehör) 200.000 Euro übersteigen (an Fachhochschulen 100.000 Euro). Anträge auf die Förderung von Großgeräten werden von der DFG begutachtet.

Die Förderung auf Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 Satz 3 umfasst auch die Förderung des Nationalen Hochleistungsrechnens, die der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Hochleistungsrechenkapazitäten der Ebene 2 an Hochschulen und der Stärkung der standortübergreifenden und interdisziplinären Zusammenarbeit, der Stärkung der Methodenkompetenz der Nutzerinnen und Nutzer, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Aus- und Weiterbildung im Wissenschaftlichen Rechnen dient. Auf Grundlage eines wettbewerblichen und wissenschaftsgeleiteten Verfahrens im Rahmen einer Begutachtung durch die DFG und einer Bewertung durch einen von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) eingesetzten unabhängigen Strategieausschuss wurden durch die GWK im November 2020 acht Rechenzentren ausgewählt und ab 2021 in die Förderung aufgenommen.

Professorinnenprogramm

Seit 2008 gibt es das Professorinnenprogramm, das zum Ziel hat, den Anteil von Professorinnen an deutschen Hochschulen zu erhöhen und Wissenschaftlerinnen in ihren Karrieren zu unterstützen. Das Programm wird jeweils zur Hälfte von den Ländern und dem Bund finanziert und nach einer positiven Evaluierung im Jahr 2016, die zeigte, dass der Anteil an Professorinnen stärker angestiegen ist als erwartet, bis 2022 fortgeführt. In der dritten Programmphase (2018-2022) stehen insgesamt 200 Millionen Euro für das Programm zur Verfügung.

Finanzierung der Hochschulforschung durch Drittmittel

Die Mittel aus dem Budget der für die Hochschulen zuständigen Landesministerien stellen die Grundfinanzierung der Hochschule dar. Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule sind darüber hinaus jedoch berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter, z. B. der Organisationen für Forschungsförderung finanziert werden. Die im Wettbewerb eingeworbenen Forschungsmittel, die zu einem beträchtlichen Teil vom öffentlichen Bereich zur Verfügung gestellt werden, ergänzen zunehmend die Grundfinanzierung der Hochschulen. Im Jahr 2019 nahmen die Hochschulen insgesamt etwa 8,7 Milliarden Euro an Drittmitteln ein.

Die bedeutendste Einrichtung zur Förderung der Forschung vor allem an den Hochschulen ist die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG). Sie fördert die Forschung u. a. durch die Finanzierung von Forschungsvorhaben einzelner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Institutionen. Für die  Förderung der DFG stellten Bund und Länder 2021 Mittel in Höhe von über 2,87 Milliarden Euro zur Verfügung. 

Darüber hinaus haben Hochschulen im Rahmen der Fachprogramme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Jahr 2017 insgesamt rund 1,3 Milliarden Euro als Zuwendungen in der Forschungsförderung eingeworben. Darin enthalten ist die Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent der Zuwendung, die das BMBF den Hochschulen im Rahmen der direkten Forschungsförderung gewährt.

Drittmittel erhalten die Hochschulen auch von Unternehmen, wenn sie von diesen mit der Durchführung bestimmter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beauftragt werden. Im Jahr 2019 belief sich der Anteil von Drittmitteln aus der gewerblichen Wirtschaft an allen Drittmitteln auf über 18,3 Prozent oder 1,5 Milliarden Euro.

Finanzierung der Berufsakademien

Die Finanzierung der Ausbildung an staatlichen Berufsakademien ist zwischen Land und Ausbildungsstätten aufgeteilt. Während die Kosten der betrieblichen Ausbildung von den Ausbildungsstätten getragen werden, werden die staatlichen Studienakademien, an denen der theoretische Teil der Ausbildung stattfindet, vollständig vom Land finanziert.

Finanzielle Autonomie und Kontrolle

Die Stärkung der Autonomie der Hochschulen in den vergangenen Jahrzehnten hat auch zu einem Paradigmenwechsel von staatlicher Detailsteuerung zu eigenverantwortlichem Handeln der Hochschulen im Bereich der Finanzen geführt. Die Reformen betrafen zunächst die Verteilungsmodalitäten. So werden Haushaltsmittel teilweise über leistungsbezogene Parameter zugewiesen. Dabei werden Kriterien berücksichtigt wie die Zahl der Studierenden in der Regelstudienzeit und die Gesamtzahl der Absolventinnen und Absolventen oder der Umfang der für Forschung eingeworbenen Drittmittel und/oder die Zahl der Promotionen. Durch Änderungen der Hochschulgesetze wurden in diesem Zusammenhang die Leitungsstrukturen der Hochschulen gestärkt und ihre Finanzautonomie ausgeweitet. Das Verhältnis von Staat und Hochschule ist unter anderem geprägt von Vereinbarungen über Zielvorgaben und Leistungsanforderungen. Die Hochschulen verfügen über einigen Handlungsspielraum bei den konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Zielvereinbarungen. Durch die Einführung von Globalhaushalten wurde die Flexibilität der Hochschulen bei der Verwendung der Mittel erhöht. Zusätzlich zu ihrer Grundfinanzierung werben die Hochschulen von öffentlichen oder privaten Stellen Mittel zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Lehre ein.

Gebühren innerhalb der öffentlichen Hochschulbildung

Es liegt im Ermessen der Länder, von den Studierenden Studienbeiträge bzw. Studiengebühren zu erheben. Nachdem zwischenzeitlich eine Reihe von Ländern Studiengebühren erhoben hat, wurden die allgemeinen Studiengebühren in allen Ländern wieder abgeschafft. Baden-Württemberg erhebt seit dem Wintersemester 2017/18 von Studierenden, die zum Zwecke des Studiums von außerhalb der EU einreisen, Studiengebühren von 1.500 Euro pro Semester. Ausnahmeregelungen sollen die soziale Verträglichkeit und den internationalen wissenschaftlichen Austausch an den Hochschulen im Land sichern.

In einigen Ländern wird eine Verwaltungsgebühr für die Einschreibung sowie in allen Ländern eine Gebühr bzw. ein Beitrag für die Inanspruchnahme der sozialen Einrichtungen erhoben. Soweit an der jeweiligen Hochschule ein Organ der studentischen Selbstverwaltung (Allgemeiner Studierendenausschuss) im Rahmen einer verfassten Studierendenschaft (in allen Ländern mit Ausnahme Bayerns) besteht, fällt ferner ein Beitrag zur Studierendenschaft an. In einigen Ländern werden auch Gebühren für Langzeitstudierende, weiterbildende Studiengänge und Zweitstudien erhoben.

Angesichts der starken Zuwanderung von Menschen mit Fluchthintergrund hat die Kultusministerkonferenz über Möglichkeiten beraten, die für die Immatrikulation fälligen Kosten zu reduzieren. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom Mai 2016 "Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Flüchtlinge – Möglichkeiten, die für die Immatrikulation fälligen Kosten zu reduzieren" nimmt insbesondere die in den Ländern bestehenden Regelungen in den Blick, welche die Reduzierung öffentlich-rechtlicher Gebühren, Beiträge und Entgelte, die im Zusammenhang mit einem Hochschulbesuch anfallen, dem Grundsatz nach ermöglichen. Die Kultusministerkonferenz hat die Länder vor diesem Hintergrund gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Hochschulen von den Möglichkeiten zur Erleichterung der Kosten im Zusammenhang mit der Immatrikulation zugunsten von Bedürftigen unter besonderer Berücksichtigung der Situation von Flüchtlingen angemessen und unter Wahrung des Gleichheitssatzes Gebrauch machen.

Zum Teil sind auch an den Berufsakademien Zulassungsgebühren bzw. Beiträge für die Inanspruchnahme sozialer Einrichtungen zu entrichten.

Finanzielle Hilfen für die Familien von Lernenden

Zusätzlich zur unmittelbaren Förderung der Studierenden aus einkommensschwachen Familien durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz werden alle Studierenden bis zum 25. Lebensjahr über ihre Familien durch die Freibeträge bzw. das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gefördert. In besonderen Einzelfällen kann auch der Kinderzuschlag in Frage kommen. Wird die Ausbildung vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen, endet die Förderung über die Familien mit dem Ende der Ausbildung.

Finanzielle Hilfen für Lernende

Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Im tertiären Bereich wird Studierenden, denen die Mittel für Lebenshaltung und Studium (Bedarf) nicht anderweitig (vor allem aus dem Einkommen der Eltern) zur Verfügung stehen, die Finanzierung ihres Studiums durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ermöglicht. Ausbildungsförderung wird deutschen Studierenden gewährt sowie ausländischen Studierenden, die mit verfestigter Bleibeperspektive in Deutschland wohnen, wie beispielsweise Studierende mit Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

Die Ausbildung muss in der Regel bis zum 30. Lebensjahr aufgenommen werden, um nach dem BAföG gefördert werden zu können. Für Masterstudiengänge liegt die Altersgrenze bei 35 Jahren. Maßgebend für die Dauer der Förderung ist der gewählte Studiengang. Die Förderungshöchstdauer entspricht der in der jeweiligen Prüfungsordnung verbindlich festgelegten Regelstudienzeit. Vom fünften Fachsemester an ist eine Förderung nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises zulässig. Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich abhängig vom Einkommen und Vermögen des Studierenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern.

Mit Beginn des Wintersemesters 2019/2020 wurden durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz unter anderem die Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge angehoben. Dabei wird Ausbildungsförderung durchgehend auch während der Semesterferien zur Deckung des Bedarfs geleistet. Studierende an Hochschulen und Akademien, die nicht bei ihren Eltern wohnen, können im Jahr 2020 bis zu 861 Euro monatlich erhalten (752 Euro für ihren Lebensunterhalt und Unterkunft, 84 Euro Krankenversicherungszuschlag und 25 Euro Pflegeversicherungszuschlag), sowie gegebenenfalls einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 140 Euro für jedes Kind. Dieser Höchstsatz gilt auch für Studierende an den Fachakademien in Bayern und für Schülerinnen und Schüler an den sogenannten Höheren Fachschulen, die in der Regel auf einem Mittleren Schulabschluss aufbauen und in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluss führen, der den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position ermöglicht und unter besonderen Umständen die Allgemeine oder eine Fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Die Förderung wird im Rahmen der Förderungshöchstdauer zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen geleistet. Die Rückzahlung des Staatsdarlehens ist sozial und einkommensabhängig gestaltet und auf maximal 10.000 Euro begrenzt. Durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz wird diese betragsmäßige Deckelung durch eine in der Höhe entsprechende zeitliche Begrenzung auf eine Rückzahlung von maximal 77 Monatsraten von je 130 Euro ersetzt. 

Es werden auch Studierende gefördert, die in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder die Schweiz wechseln und dort ihr Studium aufnehmen oder fortsetzen. Studienaufenthalte außerhalb der EU und der Schweiz werden für mindestens ein Semester bis zu einem Jahr gefördert, wenn sie der Ausbildung förderlich und mindestens teilweise auf die Ausbildungszeit anrechenbar sind oder im Rahmen einer Hochschulkooperation erfolgen. In letztem Fall ist auch ein kürzerer Aufenthalt von mindestens zwölf Wochen förderungsfähig. In Ausnahmefällen kann die Förderung auch über einen längeren Zeitraum erfolgen. Pflichtpraktika können bereits ab einer Dauer von mindestens zwölf Wochen im Ausland gefördert werden.

Im Jahr 2020 haben 465.543 Studierende Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Die Ausgaben des Bundes für die Förderung von Studierenden nach dem BAföG betrugen allein für den Bereich der Studierenden über 2,2 Milliarden Euro. Geförderte Studierende erhielten im Durchschnitt monatlich 574 Euro pro Person.

Bildungskreditprogramm und Studienkreditprogramm

Das Förderungssystem wird durch das Bildungskreditprogramm der Bundesregierung ergänzt, das Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in fortgeschrittenen Phasen ihrer Ausbildung in Anspruch nehmen können. Dieser Kredit kann auch neben BAföG-Leistungen zur Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand bewilligt werden. Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer können unter Beachtung einer maximalen Darlehenssumme von 7.200 Euro je Ausbildungsabschnitt bis zu 24 gleich bleibende Monatsraten von 100, 200 oder 300 Euro frei wählen. Soweit insgesamt die Grenze von 24 Raten und der Gesamtbetrag von 7.200 Euro nicht überschritten wird, kann auf Wunsch auch eine Einmalzahlung von bis zu 3.600 Euro beantragt werden, wenn die Kreditnehmenden glaubhaft machen, dass sie die Einmalzahlung z. B. für besondere Ausbildungszwecke benötigen.  Eine Förderung ist nur möglich, solange die oder der Auszubildende das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Studierende können den Kredit in der Regel nur bis zum Ende des zwölften Semesters in Anspruch nehmen. Der Kredit ist von Beginn der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen jedoch ohne besonderen Antrag gestundet. Der Bildungskredit wird beim Bundesverwaltungsamt beantragt und von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt.

Im Rahmen des Studienkreditprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird Studierenden aller Studienfächer seit 2006 unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen ein Kredit zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten in Höhe von 100 bis zu 650 Euro monatlich angeboten.

Weitere Förderungsmöglichkeiten

Neben der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestehen noch weitere Förderungsmöglichkeiten. So fördern in einigen Ländern die Studentenwerke an den Hochschulen bzw. die Hochschulen selbst Studierende in besonderen sozialen Notlagen mit Darlehen in unterschiedlicher Höhe. Der Förderung bedürftiger Studierender widmet sich auch eine Reihe kleinerer, vornehmlich regionaler Stiftungen, die größtenteils über private Mittel verfügen. Die in den Ländern entwickelten Systeme für Studiengebührendarlehen fallen ebenfalls unter die Studienförderung.

Förderung durch Stipendien

Besonders begabte und engagierte Studierende können mit einem Stipendium der dreizehn vom Bund unterstützten Begabtenförderungswerke gefördert werden. Die Begabtenförderungswerke spiegeln die Vielfalt der deutschen Gesellschaft wider und bilden die verschiedenen weltanschaulichen, religiösen, politischen, wirtschafts- oder gewerkschaftsorientierten Strömungen in Deutschland ab. Das älteste und größte Begabtenförderungswerk ist die Studienstiftung des deutschen Volkes, an deren Finanzierung sich auch die Länder beteiligen. Im Jahr 2020 wurden insgesamt rund 29.600 Studierende von den Begabtenförderungswerken gefördert.

Für ausländische Studierende und jüngere Wissenschaftler bietet der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) Stipendien zu einem befristeten Studien- bzw. Fortbildungsaufenthalt an einer deutschen Hochschule an. Daneben existieren in einigen Ländern Sonderfonds zur Förderung ausländischer Studierender an den jeweiligen Hochschulen.

Außerdem werden begabte und leistungsstarke Studierende an deutschen Hochschulen mit dem Deutschlandstipendium gefördert. Die Förderungssumme beträgt 300 Euro im Monat und wird je zur Hälfte von privaten Förderern (Unternehmen, Stiftungen, Privatpersonen) und vom Bund aufgebracht. Im Jahr 2020 wurden 28.077 Studierende auf der Grundlage des Stipendienprogramm-Gesetzes mit einem Deutschlandstipendium gefördert.

Nach Abschluss eines grundständigen Studiums können für weiterführende Studienangebote Stipendien auf der Grundlage der Graduiertenförderungsgesetze und Graduiertenförderungsverordnungen der Länder vergeben werden. Die Begabtenförderungswerke stellen für Studierende, die bereits ein grundständiges Studium abgeschlossen haben, Promotionsstipendien zur Verfügung.

Indirekte finanzielle Hilfen

Studierende erhalten verschiedene indirekte finanzielle Hilfen z. B. durch vergünstigte Tarife in der Krankenversicherung, die Anrechnung eines Teils der Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung, subventionierte Studierendenticket-Preise im öffentlichen Personnennahverkehr, vergünstigte Essenspreise in Mensen und Mieten in öffentlich geförderten Wohnheimen..

Zudem besteht für Studierende eine gesetzliche Unfallversicherung bei Unfällen an der Hochschule oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Hochschule. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Studierenden sind die Länder.

Private Hochschulbildung

An nichtstaatlichen Hochschulen werden in allen Ländern Studiengebühren erhoben. Die kirchlichen Hochschulen erheben in der Regel keine bzw. deutlich geringere Studiengebühren als die privaten Hochschulen.