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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Aufteilung der Zuständigkeiten

Germany

8. Adult education and training

8.1Aufteilung der Zuständigkeiten

Last update: 23 May 2022

Weiterbildung ist in Deutschland in geringerem Umfang durch den Staat geregelt als die anderen Bildungsbereiche. Dies ist darin begründet, dass den vielfältigen und sich rasch wandelnden Anforderungen an Weiterbildung am besten durch eine Struktur entsprochen werden kann, die durch Pluralität und Wettbewerb der Träger und der Angebote gekennzeichnet ist. Für die Teilnahme an Weiterbildung ist Freiwilligkeit leitender Grundsatz.

Die Tätigkeit des Staates beschränkt sich im Bereich der Weiterbildung weitgehend auf die Festlegung von Grundsätzen sowie auf Regelungen zur Ordnung und Förderung. Diese sind in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder festgeschrieben. Ziel der staatlichen Regelungen ist es, Rahmenbedingungen für die optimale Entwicklung des Beitrags der Weiterbildung zum lebenslangen Lernen zu setzen.

In die gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Ländern fällt die Forschung und modellhafte Entwicklung in allen Bereichen der Weiterbildung. Außerdem sind Bund und Länder für Fragen der Statistik und für die Bildungsberichterstattung in der Weiterbildung jeweils für ihren Bereich zuständig.

Die Zuständigkeit der Länder umfasst insbesondere:

  • die allgemeine Weiterbildung
  • die schulabschlussbezogene Weiterbildung
  • die wissenschaftliche Weiterbildung an den Hochschulen
  • die kulturelle Weiterbildung
  • Teile der politischen Weiterbildung
  • Teile der beruflichen Weiterbildung

Voraussetzungen und Grundsätze für die Förderung und Finanzierung der Weiterbildung sind in Weiterbildungsgesetzen und Bildungsfreistellungsgesetzen der Länder festgeschrieben. Die Weiterbildungsgesetze bzw. Erwachsenenbildungsgesetze beschreiben Weiterbildung als eigenständigen Bildungsbereich, der die allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung umfasst und dessen Ausgestaltung öffentliche Aufgabe ist. Die Weiterbildungsgesetze garantieren eine Pluralität der Einrichtungen unterschiedlicher Träger und geben ein staatliches Anerkennungsverfahren für die Einrichtungen vor. In allen Landesgesetzen sichern Regelungen die Freiheit der Lehrplangestaltung und die Unabhängigkeit der Personalauswahl durch die Träger.

Ergänzend zu den Weiterbildungsgesetzen enthalten die Schulgesetze der Länder Regelungen für Weiterbildungsaufgaben im Schulwesen (z. B. Erwerb schulischer Abschlüsse), und in den Hochschulgesetzen wird die Entwicklung der wissenschaftlichen Weiterbildung gesetzlich geregelt. Regelungen zu Veranstaltungen der Weiterbildung an Berufsakademien enthalten ggf. die Berufsakademiegesetze.

In 14 von 16 Ländern ermöglichen Gesetze, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, an bis zu fünf Arbeitstagen im Jahr bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können (Bildungsurlaub, Bildungsfreistellung oder Bildungszeit). Die Freistellung bezieht sich meist auf politische und berufliche Weiterbildung, in einigen Ländern auch auf Teile der allgemeinen Weiterbildung, insbesondere auf die Qualifizierung für ein Ehrenamt. Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich von Land zu Land.

Die Länder haben in den vergangenen Jahren innovative Angebote gefördert und zahlreiche Programme zur Weiterbildungsförderung entwickelt, die verschiedene Aspekte des Bedarfs an Weiterbildung der regionalen Arbeitsmärkte und den Bedeutungszuwachs der beruflichen und betrieblichen Weiterbildung berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei gering qualifizierten, auch bildungsfernen Personen und älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewidmet.

Zusätzlich zu den oben genannten Zuständigkeiten, die von Bund und Ländern gemeinsam wahrgenommen werden, umfasst die Kompetenz des BUNDES insbesondere:

  • die außerschulische berufliche Weiterbildung
  • die in Form von Rechtsverordnungen geregelte berufliche Fortbildung
  • Rahmenregelungen für den Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernunterricht, der auf privatrechtlicher Grundlage angeboten wird
  • Teile der politischen Weiterbildung
  • Fragen der internationalen Zusammenarbeit zur Weiterbildung, auch in der Europäischen Union

Auf Bundesebene wurden insbesondere im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III – Arbeitsförderung), Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG), Berufsbildungsgesetz (BBiG), Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO), Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) Regelungen für den Bereich der Weiterbildung getroffen.

Die Zuständigkeit für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III des Bundes liegt bei der Bundesagentur für Arbeit, die Zuständigkeit für die Förderung von Leistungsbeziehern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) bei den Jobcentern. Die Förderung nach SGB III und SGB II umfasst u. a. folgende Maßnahmen:

  • Berufliche Fortbildung: Maßnahmen zur Feststellung, Erhaltung, Erweiterung oder Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten für Erwachsene, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung verfügen.
  • Berufliche Umschulung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf: Zielgruppe sind überwiegend Arbeitslose ohne Berufsabschluss und Geringqualifizierte.

Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) werden seit 1996 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung etwa zum/zur Meister/Meisterin, Fachwirt/Fachwirtin, Techniker/Technikerin oder Erzieher/Erzieherin finanziell unterstützt. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges KFW-Darlehen. Im Jahr 2209 gab es rund 178.000 Geförderte. 

Für berufliche Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sind in der Regel die Kammern (z. B. Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern) zuständig. Soweit ein bundesweit einheitliches Regelungsinteresse besteht, werden die Fortbildungsprüfungen durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in enger Abstimmung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern erlassen. Berufliche Fortbildungen ermöglichen unter anderem den Erwerb komplexer beruflicher Handlungskompetenzen, die zur Wahrnehmung mittlerer und zum Teil auch höherer Führungsaufgaben in Betrieben befähigen. Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG – R82) zum 1. Januar 2020 wurde zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung ein mehrstufiges System bundesweit geregelter Fortbildungsqualifikationen etabliert. Seitdem können Fortbildungsordnungen auf drei Niveaus erlassen werden. Absolventen von Fortbildungsordnungen auf der ersten Stufe führen dann die Abschlussbezeichnung Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin, auf der zweiten Stufe Bachelor Professional und auf der dritten Stufe Master Professional.

Um die Erträge lebenslangen Lernens für die Gestaltung individueller Bildungs- und Erwerbsbiografien zu sichern, arbeiten Bund und Länder in verschiedenen Projekten zusammen. Thematisch stehen dabei die Schwerpunkte Alphabetisierung und Grundbildung, Kompetenzbilanzierung, Qualitätsmanagement, Vernetzung und Beratung sowie kommunales Bildungsmanagement im Vordergrund.