Einstellungsvoraussetzungen
Die Regelungen der Länder zu den Voraussetzungen für eine Einstellung als Leiterin oder Leiter einer Kindertagesstätte sind unterschiedlich. In der Regel werden mindestens ein Fachschulabschluss, entsprechende Praxiserfahrungen und zum Teil eine spezifische Weiterbildung verlangt. Zum Teil ist auch ein akademischer Abschluss Voraussetzung. Personal mit leitender Funktion in Einrichtungen des Elementarbereichs verfügt häufig über einen Studienabschluss einer Hochschule z.B. als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge.
Schulleiterinnen bzw. Schulleiter müssen über die Qualifikation für das Lehramt der jeweiligen Schulstufe mit vollständig abgeschlossener Lehrkräfteausbildung (d. h. mit Erster und Zweiter Staatsprüfung) verfügen und einige Jahre Unterrichts- und Führungserfahrung nachweisen.
Beschäftigungsbedingungen
Für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in Kindertagesstätten können die Fachkräfte ganz oder teilweise vom pädagogischen Gruppendienst freigestellt werden. Diese Freistellung unterliegt in den Ländern unterschiedlichen Regelungen. In fünf Ländern finden sich keinerlei Vorgaben für Zeitkontingente. Die übrigen Länder formulieren unterschiedliche Kriterien zur Bereitstellung von Zeitkontingenten, die sich an der Zahl der betreuten Kinder, der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder der Zahl der Gruppen orientieren.
Die Schulleitung ist verantwortlich für die Personalführung, Verwaltung, den Schulhaushalt sowie für die Beurteilung von Lehrkräften, die Öffentlichkeitsarbeit der Schule und die Entwicklung des Schulprofils (nähere Informationen über die Aufgaben der Schulleitung sind den Ausführungen zu Verwaltung auf institutioneller Ebene zu entnehmen). Für die Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben erhalten die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter Pflichtstundenermäßigung.
Die Besoldung der Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und stellvertretenden Schulleiterinnen bzw. Schulleiter (Funktionsträger) ist grundsätzlich an die Schülerzahlen der jeweiligen Schule gebunden. In Ausnahmefällen können auch andere Aspekte, wie beispielsweise die Zusammensetzung der Schülerschaft, ein besonderes pädagogisches Konzept oder eine überregionale Bedeutung der Einrichtung eine höhere Besoldung rechtfertigen. Dabei gilt im Grundsatz folgende Einstufung ab einer bestimmten Schülerzahl (mehr als 360 Schülerinnen und Schüler):
- stellvertr. Leitung/Leitung an Grundschulen A 13/A 14
- stellvertr. Leitung/Leitung an Hauptschulen A 13/A 14
- stellvertr. Leitung/Leitung an Realschulen A 14 mit Zulage/A 15
- stellvertr. Leitung/Leitung an Gymnasien A 15 mit Zulage/A 16
- stellvertr. Leitung/Leitung an beruflichen Schulen A 15 mit Zulage/A 16