Der tertiäre Bereich umfasst im Wesentlichen die verschiedenen Hochschularten und in eingeschränktem Umfang Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs. So gibt es neben den Hochschulen in einigen Ländern Berufsakademien, die als Alternative zum Hochschulstudium berufsqualifizierende Bildungsgänge für Absolventen des Sekundarbereichs II mit Hochschulzugangsberechtigung anbieten. Die Fachschulen und die Fachakademien in Bayern gelten national als postsekundär, werden aber international dem tertiären Bereich zugerechnet.
Daneben sind einige Sonderformen des Hochschulwesens ohne freien Zugang (z. B. Hochschulen der Bundeswehr und Verwaltungsfachhochschulen) entstanden, die hier nicht berücksichtigt werden.
Allgemeine Ziele
Lehre und Studium sollen den Studierenden fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Diese Ziele des Studiums haben alle Hochschularten gemeinsam.
Dem traditionellen Grundsatz der Einheit von Lehre und Forschung folgend, geht der Auftrag des Gesetzgebers dahin, die berufliche Qualifizierung der Studierenden in unmittelbarer Verbindung mit der wissenschaftlichen Forschung und künstlerischen Entwicklung durchzuführen. Während die Einheit von Forschung und Lehre für alle Hochschulen gilt, ist jedoch traditionsgemäß im Sinne einer Differenzierung der Aufgaben zwischen den Hochschultypen die Verflechtung der Hochschulbildung an den Universitäten mit Grundlagenforschung und theoretischer Erkenntnis besonders eng.
Die Kunst- und Musikhochschulen bereiten auf künstlerische und kunstpädagogische Berufe vor. Lehre und Studium stehen in engem Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben der Hochschulen, d. h. durch die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel sowie durch freie Kunstausübung der Kunst zu dienen.
Charakteristisch für die Gestaltung der Studiengänge und die Organisation von Lehre und Studium an den Fachhochschulen und den Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind die besondere Anwendungsorientierung und die stärkere Ausrichtung auf die Anforderungen der beruflichen Praxis. Besondere Bedeutung wird den Praxissemestern zugemessen, die außerhalb der Hochschule verbracht werden. Die Lehre an den Fachhochschulen steht personell und inhaltlich in Bezug zu anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, wie sie für diesen Hochschultyp charakteristisch sind. Viele Fachhochschulen haben sogenannte duale Studienangebote entwickelt. Die Dualen Hochschulen in Baden-Württemberg und Thüringen verknüpfen die praxisnahe Ausbildung im Unternehmen durch das Angebot praxisintegrierender Studiengänge mit einem Hochschulstudium.
Im Rahmen der Ausbildung an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien soll an Studienakademien eine wissenschaftsbezogene und zugleich an den beteiligten Ausbildungsstätten eine praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt werden.
Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat zum Ziel, Fachkräfte mit in der Regel beruflicher Erfahrung zu befähigen, Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen bzw. selbständig verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen. Sie leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbständigkeit.
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für das Hochschulwesen in Deutschland sind die Hochschulgesetze sowie die Kunst- und Musikhochschulgesetze der Länder. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 i. V. m. Art. 72 Grundgesetz) ist der Bund für die Bereiche Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse zuständig. Die Länder verfügen jedoch über die Kompetenz, durch Gesetz von den entsprechenden Bundesgesetzen abweichende eigene Regelungen zu erlassen (Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 Grundgesetz). Die Hochschulgesetze der Länder beschreiben die allgemeinen Zielsetzungen der Hochschulen sowie die allgemeinen Grundsätze zur Ordnung des Hochschulwesens, zu Studium, Lehre und Forschung, zur Zulassung zum Studium, zur Mitgliedschaft und Mitwirkung sowie zum Hochschulpersonal. Die Regelungen gelten grundsätzlich für alle, auch die Hochschulen in freier Trägerschaft, und geben dem Hochschulwesen einen systematischen Zusammenhang.
Die Ausbildung an Berufsakademien wird durch die Berufsakademiegesetze der einzelnen Länder und Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweils zuständigen Wissenschaftsministeriums oder der Berufsakademie selbst geregelt.
Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen wird auf der Grundlage der Schulgesetze vor allem durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der einzelnen Länder geregelt.