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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Bevölkerung: Demographische Lage, Sprachen und Religionen

Germany

1.Politischer, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund und Trends

1.3Bevölkerung: Demographische Lage, Sprachen und Religionen

Last update: 23 May 2022

Demographische Lage

Verwaltungsgliederung

Regional und verwaltungsmäßig ist Deutschland nach dem Stand vom 31. Dezember 2020 in 16 Länder (darunter drei Stadtstaaten), 19 Regierungsbezirke, 401 Kreise (davon 107 kreisfreie Städte und 294 Landkreise) und 10.976 Gemeinden gegliedert. Als Gemeinden werden auch die Stadt­staaten Berlin, Bremen (zwei Gemeinden) und Hamburg sowie alle kreisfreien Städte und bewohn­ten gemeindefreien Gebiete gezählt. In einigen Ländern bestehen darüber hinaus Gemeinde­verbände. Hierbei handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden unter Beibehaltung ihrer Rechte.

Bevölkerungsstruktur

Die Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer ist ein wichtiger Faktor in der Entwicklung der Bevölkerungsstruktur. Dem Ausländerzentralregister (AZR) zufolge betrug ihre Zahl 2020 11,4 Millionen. Die zahlenmäßig größte Gruppe stellten die Türken mit 12,8 Prozent der ausländischen Bevölkerung. Aus den Mitglied­staaten der EU stammten 2020 42,8 Prozent der Ausländer, darunter waren die Polen mit 7,6 Prozent der gesamten ausländischen Bevölke­rung am stärksten vertreten.

Siedlungsstruktur

Seit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands umfasst das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt etwa 357.000 km2. Im Jahr 2020 lebten in Deutschland 83,2 Mil­lionen Menschen. Mit einer Bevölkerungsdichte von 233 Einwohnern pro km2 im Jahr 2020 ist Deutsch­land einer der am dichtesten besiedelten Staaten Europas.

Die Bevölkerung ist räumlich sehr unterschiedlich verteilt. Am dichtesten besiedelt sind die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. In Nordrhein-Westfalen, wo im Industriegebiet an Rhein und Ruhr die Städte ohne deutliche Abgrenzung ineinander übergehen, lebten 2020 über 17,9 Millionen Menschen bei einer Bevölkerungsdichte von 525 Einwohnern pro km2. Weitere Ballungsgebiete sind das Rhein-Main-Gebiet, die Industrieregion im Rhein-Neckar-Raum, das Wirtschaftsgebiet um Stuttgart sowie die Ein­zugsbereiche von Bremen, Dresden, Hamburg, Köln, Leipzig, München und Nürnberg/Fürth.

Diesen dicht bevölkerten Regionen stehen sehr schwach besiedelte Gebiete gegenüber, z. B. in der Norddeutschen Tiefebene, in Teilen der Mittelgebirge, der Mark Brandenburg und in Mecklenburg-Vorpommern.

Im Jahr 2020 lebten knap 32,8 Millionen Menschen oder 39,4 Prozent der Bevölkerung in städtischen bzw. dicht besiedelten Gebieten (Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei einer Bevölkerungsdichte von mehr als 500 Einwohnern pro km2). In halbstädtischen bzw. mitteldicht besiedelten Gebieten (Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei einer Bevölkerungsdichte von 100 bis 500 Einwohnern pro km2) lebten rund 33,6 Millionen Menschen. Dies entspricht rund 40,4 Prozent der Gesamtbevölkerung. Knapp 16,8 Millionen Menschen lebten in Gemeinden in ländlichen Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 100 Einwohnern pro km2. Dies entspricht 20,3 Prozent der Gesamtbevölkerung.

Geburtenentwicklung

Deutschland ist wie die Mehrzahl der westlichen Industrienationen durch eine niedrige Ge­burten­rate und entsprechend geringe Zahl an Kindern gekennzeichnet. Der entschei­den­de Rückgang der Geburtenrate vollzog sich von Mitte der sechziger bis Mitte der siebziger Jahre.

Die Zahl der Geburten in Deutschland lag im Jahr 2020 bei 773.144. Damit hat ein leichter Rückgang der Geburtenzahl gegenüber dem Jahr 2019 um rund 5.000 Geburten stattgefunden.

Altersstruktur

Die Altersstruktur der Bevölkerung Deutschlands ist im Begriff, sich nachhaltig zu verän­dern. Ursächlich hierfür ist neben der rückläufigen Kinderzahl die steigende Lebens­erwar­tung. Die Folge ist ein Rückgang des Anteils junger Menschen bei gleichzeitiger Zunahme des Anteils der älteren Menschen.

Im Jahr 2020 waren über 15,3 Mio. Einwohner jünger als 20 Jahre. Dies entspricht einem Anteil von 18,6 Prozent. Der Anteil der 60-jährigen und Älteren stieg seit 1970 von 20,0 auf 29 Prozent im Jahr 2020. Ihre Zahl belief sich auf 24 Millionen und war damit 2020 größer als die der Jüngeren.

Die Bevölkerung nach Altersgruppen

im Alter von ...bis200520102020
0 bis 53.570.8583.409.1203.969.138
5 bis 103.968.5203.568.3453.783.568
10 bis 154.110.4943.963.7363.725.094
15 bis 204.835.7894.140.3943.856.774
20 bis 254.853.8084.995.9914.570.491
25 bis 4523.736.39821.387.57120.819.791
45 bis 6016.822.03018.792.71518.340.402
60 und älter20.540.09821.493.73024.089.773
Insgesamt82.437.99581.751.60283.155.031

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Statistisches Bundesamt

Grenzüberschreitende Wanderungen zwischen Deutschland und dem Ausland

Im Jahr 2019 zogen 1.558.612 Menschen aus dem Ausland zu, 1.231.552 verließen Deutschland. Dies ergibt einen Wanderungsüberschuss von 327.060 Menschen. Über 66 Prozent der Zuwanderer kamen 2019 aus Europa, von diesen wiederum knapp 77 Prozent aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Grenzüberschreitende Wanderungen zwischen Deutschland und dem Ausland

 200020052019
Zuzüge841.158707.3521.558.612
Fortzüge674.038628.3991.231.552

 

 

 

 

Quelle: Statistisches Bundesamt

Amtssprachen und Minderheitensprachen

Für Verwaltung und Justiz ist die Verwendung der deutschen Sprache als Amtssprache und Ge­richtssprache in Bund und Ländern gesetzlich geregelt. Die beiden wichtigsten Bestimmungen finden sich im Verwal­tungsverfahrensgesetz (§ 23 VwVfG) und im Gerichtsverfassungsgesetz (§ 184 GVG). Besondere Regelungen bestehen in Sachsen und Brandenburg für den Gebrauch der sorbischen bzw. niedersorbischen Sprache sowie in Schleswig-Holstein für den Gebrauch des Niederdeutschen, Friesischen und Dänischen.

Im Bildungsbereich gibt es keine ent­spre­chenden rechtlichen Bestimmungen für die Unterrichtssprache. An den allgemeinbildenden Schulen, im beruflichen Schulwesen und an den Hochschulen ist die deutsche Sprache grund­sätzlich die Unter­richtssprache.

Zu den Ausnahmen im Schulbereich gehören neben einer Reihe von Schulen in freier Trägerschaft alle bilin­gualen Schulen und Klassen, ferner der herkunftssprachliche Unterricht und Er­gän­zungsunterricht für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund bzw. nicht-deutscher Herkunftssprache. Deutschland ist 1998 der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europarates beigetreten und wendet diesen Vertrag auf das Dänische, Friesische, Sorbische, Romanes und Niederdeutsche an. Die Kinder der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein können an­stelle der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen Ersatzschulen in freier Trägerschaft besuchen, wenn diese in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen den im schleswig-holsteini­schen Schulgesetz vorgesehenen Schularten entsprechen. Der Unterricht in diesen Schulen wird auf Dänisch erteilt, Deutsch ist in der Regel ab Jahrgangsstufe 2 Pflichtfach. Die Erziehungsberechtigten können frei entscheiden, ob ihre Kinder Schulen der dänischen Min­derheit besuchen sollen. Sie müssen bei der örtlich zuständigen öffentlichen Grundschule lediglich die Aufnahme ihres Kindes an einer Schule der dänischen Minderheit nachweisen und es damit vom Schulbesuch der öffentlichen Schule abmelden.

Insbesondere Kinder und Jugendliche im Siedlungsgebiet der Sorben in Branden­burg und Sach­sen haben die Möglichkeit, an sorbischen und anderen Schulen die sorbische bzw. niedersorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern sowie Klassen- und Jahrgangsstufen in sorbischer bzw. niedersorbischer Sprache unterrichtet zu werden. Alle Schulen in Sachsen vermitteln darüber hinaus Grundkenntnisse der Geschichte und Kultur der Sorben. In Brandenburg sind im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden die sorbische/wendische Geschichte und Kultur in die Bildungsarbeit einzubeziehen und zu vermitteln. Die Eltern können frei ent­scheiden, ob ihre Kinder die sorbischen Schulen besuchen, in denen Sorbisch Pflichtfach und teilweise auch Unterrichtssprache ist. Des Weiteren finden das Romanes der deutschen Sinti und Roma sowie in den norddeutschen Ländern das Friesische und Niederdeutsche in unterschiedlicher Form Berücksichtigung an Schulen, Hochschulen und in der Erwachsenenbildung.

Für den Hochschulbereich gilt ebenfalls, dass die Lehrveranstaltungen in der Regel in deut­scher Sprache abgehalten werden. Wenn es der Zielsetzung des Studiengangs entspricht, können einzelne Lehrveranstaltungen auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden. Die Hochschulen machen von dieser Möglichkeit zunehmend Gebrauch. Dies gilt insbesondere für international ausgerichtete Studien­gänge, die in der Regel eine Fremdsprache als Lehr- und Arbeitssprache vorsehen, wobei in erster Linie Englisch in Betracht kommt. Unterstützt wird diese Entwicklung durch die zunehmende Internationalisierung der Hochschulen und die Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses zur Schaffung eines Europäischen Hochschulraumes.

Religionen

Das Grundgesetz garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des reli­giösen und weltanschaulichen Bekenntnisses; die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet (Art. 4). Auf diese Garantie können sich sowohl Einzelpersonen als auch Zusammenschlüsse von Einzelpersonen berufen; letztere werden unter bestimmten Voraussetzungen als Religionsgemeinschaften oder Religionsgesellschaften bezeichnet.

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Staatskirche, vielmehr werden die Rechte der Religionsgemeinschaften oder Religionsgesellschaften durch das Grundgesetz (Art. 140) garantiert. Ihr Verhältnis als Religionsgemeinschaften zum Staat ist in den Bestimmungen der Weimarer Verfassung (Art. 136–139 und 141) von 1919, die Bestandteil des Grundgesetzes sind, festgelegt und durch das Prinzip der Trennung von Kirche und Staat gekennzeichnet. Sofern Religionsgemeinschaften nicht schon vor 1919 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, können sie diese Rechtsform auf Antrag erhalten, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Verfassung) und darüber hinaus rechtstreu sind. Religionsgemeinschaften können aber auch privatrechtlich organisiert sein oder auf eine rechtliche Verfasstheit verzichten. In einigen Ländern sind einzelne Dachverbände von islamischen Gemeinden anerkannte Religionsgemeinschaften. Auch außerhalb des Spektrums der abrahamitischen Religionen gibt es Religionsgemeinschaften wie etwa die Bahá’í-Gemeinde in Deutschland.

Im Jahr 2019 waren 22,6 Millionen Menschen römisch-katholisch, die evangelische Kirche in Deutschland hatte 20,7 Millionen Mitglieder. Weitere Religionsgemeinschaften sind z. B. die evangelischen Freikirchen und die orthodoxen Kirchen  sowie die jüdischen Gemeinden bzw. deren Zusammenschlüsse. In der Bundes­republik leben zwischen 5,3 und 5,6 Millionen Muslime mit Migrationshintergrund, die größte Gruppe davon ist türkeistämmig.

Der Religionsunterricht ist nach dem Grundgesetz an den öffentlichen Schulen mit Aus­nah­me der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religions­ge­meinschaften erteilt (Art. 7 Abs. 3 GG). Die Vorschriften des Grundgesetzes zum Religions­unter­richt als ordentliches Lehr­fach finden jedoch in Bremen und Berlin keine Anwendung, da in diesen Ländern am 1. Januar 1949, d. h. vor Verabschiedung des Grundgesetzes, bereits durch Lan­desrecht andere Regelungen getroffen worden waren (Art. 141 GG); die Geltung dieser sogenannten "Bremer Klausel" im Land Brandenburg ist noch nicht abschließend geklärt.

In etwa der Hälfte der Länder gibt es Angebote für Schülerinnen und Schüler jüdischer, orthodoxer, islamischer und anderer Bekenntnisse.

Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmen nach Artikel 7 Absatz 2 des Grund­geset­zes die Erziehungsberechtigten. Nach dem Gesetz über die religiöse Kinder­erziehung (KErzG) bedarf eine Ent­scheidung der Eltern vom zwölften Lebensjahr an der Zustimmung des Kindes. Nach Voll­endung des 14. Lebensjahres steht dem Kind selbst die Entscheidung über die Teilnahme am Religi­onsunterricht zu, soweit das Landesrecht keine andere Regelung vorsieht. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist in den meisten Ländern "Ethikunterricht" (unter Bezeichnungen wie z. B. Ethik, Philosophie, Lebensgestaltung-Ehik-Religionskunde, Werte und Normgen) als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Ethikunterricht dient nach den weitgehend übereinstimmenden Vorgaben der Länder der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Urteilen und Handeln. Er orientiert sich in seinen Zielen und Inhalten an den Wertvorstellungen, wie sie im Grundgesetz und in den Verfassungen der Länder sowie in deren Schulgesetzen für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule niedergelegt sind. In den besagten Fächern soll kritisches Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen sowie der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragestellungen eröffnet werden. In einzelnen Ländern gehören dazu auch religionskundliche Kenntnisse. Ziel ist die Vermittlung einer ethischen Orientierungskompetenz in einer sich technologisch und sozial rasch verändernden Welt sowie die Befähigung der Schülerinnen und Schüler zu begründeter Urteilsbildung und zu verantwortlichem Handeln. Die genannten Fächer berücksichtigen die Pluralität der Bekenntnisse und Weltanschauungen. Dies geschieht in Dialog und Auseinandersetzung mit den in unserer Gesellschaft wirksamen Überzeugungen und Traditionen. Daraus sollen auf dem Wege der Begründung und Reflexion tragfähige Orientierungen für Denken und Handeln gewonnen werden. Die Vermittlung bestimmter Inhalte und Denkweisen im Sinne eines geschlossenen Weltbildes mit einheitlicher Deutung von Lebens- und Sinnfragen ist nicht Sache dieses Unterrichts.

Zur Situation des Evangelischen bzw. Katholischen Religionsunterrichts in den Ländern wird auf die Berichte der Kultusministerkonferenz von 2002 verwiesen. Im Juni 2019 wurde zwischen dem Präsidium der Kultusministerkonferenz und Vertretern der Evangelischen Kirchen in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz eine erneute Aktualisierung der Berichte vereinbart. Eine Neufassung des Berichts zum Ethikunterricht ist im Juni 2020 unter dem Titel „Zur Situation des Unterrichts in den Fächern Ethik, Philosophie, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L E R), Werte und Normen in der Bundesrepublik Deutschland“ erschienen.

Als Maßnahme zur Förderung umfassender Bildung und zur Integration im Bildungsbereich sind die Bestrebungen zahlreicher Länder anzusehen, Religionsunterricht oder religionskundlichen Unterricht einzurichten, der nicht-christlichen bzw. solchen Bekenntnissen folgt, deren geopraphischer Ursprung nicht im europäischen Kulturkreis liegt. Dies betrifft insbesondere die Einrichtung islamischen Religionsunterrichts oder islamkundlichen Unterrichts an öffentlichen Schulen. In früheren Jahren wurden religionskundliche Aspekte des Islam in einzelnen Ländern vermittelt, zum Beispiel im Rahmen des herkunftssprachlichen Unterrichts. Überwiegend im Rahmen von Schulversuchen und Modellversuchen wurde in einzelnen Ländern auch islamischer Religionsunterricht in deutscher Sprache angeboten. Dabei handelte es sich jedoch nicht um staatlichen Religionsunterricht im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz, da es an Kooperationspartnern fehlte, deren Eigenschaft als Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes zuvor festgestellt worden war. In den Jahren 2012 und 2013 ist in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen islamischer Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet worden. Die Stelle islamischer Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes nimmt dabei übergangsweise ein Gremium (Beirat, Kommission) ein, das die Anliegen und Interessen der islamischen Organisationen bei der Einführung und Durchführung des Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach vertritt. In Hessen sind seit dem Schuljahr 2013/2014 zwei rechtlich und schulorganisatorisch getrennte islamische Religionsunterrichte nach Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz in Kooperation mit zwei islamischen Organisationen eingerichtet. In Bayern und an einigen Grundschulen in Schleswig-Holstein wird islamkundlicher Unterricht in staatlicher Verantwortung und ohne die Beteiligung muslimischer Verbände erteilt. In Baden-Württemberg wird der Islamische Religionsunterricht sunnitischer Prägung seit dem Schuljahr 2019/2020 auf der Basis einer vorläufigen Trägerschaft durch die Stiftung Sunnitischer Schulrat angeboten, die insbesondere die fachliche Schulaufsicht ausübt. Als Lehrkräfte können Personen mit einer entsprechenden Befähigung beschäftigt werden, die in Baden-Württemberg an der Universität Tübingen und an vier der sechs Pädagogischen Hochschulen sowie durch einen erfolgreich absolvierten Vorbereitungsdienst erworben werden kann. In Hamburg wird seit 2013 im Rahmen von Pilotversuchen ein überkonfessioneller, dialogisch ausgerichteter „Religionsunterricht für alle“ auf Grundlage von Art. 7 Abs. 3 GG unter Beteiligung auch islamischer Religionsgemeinschaften entwickelt. Der Kultusministerkonferenz zufolge nahmen im Jahr 2019/2020 über 58.000 Schülerinnen und Schüler an islamischem Religionsunterricht oder islamkundlichem Unterricht teil.