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Aufbau der allgemeinbildenden Sekundarstufe I

Germany

6.Sekundarbildung und postsekundärer, nicht-tertiärer Bereich

6.1Aufbau der allgemeinbildenden Sekundarstufe I

Last update: 23 May 2022

Arten von Bildungseinrichtungen

Die Struktur des Schulwesens in den Ländern im Sekundarbereich (Jahrgangsstufen 5/7 bis 12/13) ist dadurch gekennzeichnet, dass nach der gemeinsamen vierjährigen Grundschule (in Berlin und Brandenburg nach der sechsjährigen Grundschule) die weiteren Bildungsgänge mit ihren Abschlüssen und Berechtigungen in unterschiedlichen Schularten organisiert sind, und zwar entweder als Schularten mit einem Bildungsgang oder als Schularten mit mehreren Bildungsgängen.

An Schularten mit einem Bildungsgang ist der gesamte Unterricht auf einen bestimmten Abschluss bezogen. Traditionell sind dies Hauptschule, Realschule und Gymnasium. Haupt- und Realschulen gibt es in nennenswerter Zahl heute nur noch in fünf Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen). Das Gymnasium gibt es in allen Ländern. Daneben existieren in den meisten Ländern Gesamtschulen in integrierter oder kooperativer Form. Die Gesamtschule in kooperativer Form fasst die Bildungsgänge von Hauptschule, Realschule und Gymnasium pädagogisch und organisatorisch zusammen. Die Gesamtschule in integrierter Form bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit, die unabhängig von der Zahl der Anspruchsebenen bei der Fachleistungsdifferenzierung die drei Bildungsgänge des Sekundarbereichs I umfasst. Schularten mit mehreren Bildungsgängen vereinen zwei oder drei Bildungsgänge unter einem Dach und können auch die Jahrgangsstufen des Primarbereichs integrieren. Zwischenzeitlich haben Schularten mit mehreren Bildungsgängen in den meisten Ländern zur Abschaffung von Haupt- und Realschule geführt. Die Bezeichnungen für die Schularten mit den hier dargestellen Bildungsgängen sind in den Ländern folgende: 

Baden-Württemberg:Hauptschule Werkrealschule Gemeinschaftsschule
Bayern:Mittelschule
Berlin:Integrierte Sekundarschule Gemeinschaftsschule
Brandenburg:Oberschule
Bremen:Sekundarschule Oberschule
Hamburg:Stadtteilschule
Hessen:Verbundene Haupt- und Realschule Mittelstufenschule Förderstufe
Mecklenburg-Vorpommern:Regionale Schule
Niedersachsen:Oberschule
Nordrhein-WestfalenSekundarschule
Rheinland-Pfalz:Realschule plus
Saarland:Gemeinschaftsschule
Sachsen:

Oberschule Gemeinschaftsschule

Sachsen-Anhalt:Sekundarschule Gemeinschaftsschule
Schleswig-Holstein:Gemeinschaftsschule
Thüringen:

Regelschule Gemeinschaftsschule

 

Schularten mit zwei Bildungsgängen sind die Oberschule (Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen) die Realschule plus (Rheinland-Pfalz), die Regelschule (Thüringen), die Regionale Schule (Mecklenburg-Vorpommern), die Sekundarschule (Sachsen-Anhalt), die Verbundene Haupt- und Realschule (Hessen) und die Mittelstufenschule (Hessen). Schularten mit drei Bildungsgängen sind die Integrierte Gesamtschule, die Kooperative Gesamtschule, die Gemeinschaftsschule (Baden-Württemberg, Berlin, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen), die Integrierte Sekundarschule (Berlin), die Oberschule (Bremen), die Stadtteilschule (Hamburg) und die Sekundarschule (Nordrhein-Westfalen).

Die Jahrgangsstufen 5 und 6 aller allgemeinbildenden Schulen bilden unabhängig von ihrer organisatorischen Zuordnung eine Phase besonderer Förderung, Beobachtung und Orientierung über den weiteren Bildungsgang mit seinen fachlichen Schwerpunkten.

Eine Darstellung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinbildenden Schulen und in sonderpädagogischen Bildungseinrichtungen (z. B. Förderschulen, Förderzentren, Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren) findet sich in den Ausführungen zur sonderpädagogischen Förderung im Elementar- und Schulbildungsbereich.

Gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung des Sekundarbereichs I hat die Kultusministerkonferenz in dem Beschluss Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I vom Dezember 1993 in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.

Schularten mit einem Bildungsgang im Sekundarbereich I

Schularten mit einem Bildungsgang sind die Hauptschule (in Bayern die Mittelschule), die Realschule und das Gymnasium. An Schularten mit einem Bildungsgang ist der gesamte Unterricht originär auf einen bestimmten Abschluss bezogen. Haupt- und Realschulen existieren in nennenswerter Zahl nur noch in fünf Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen). Das Gymnasium gibt es in allen Ländern.

Hauptschule

Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Sie umfasst in der Normalform die Jahrgangsstufen 5–9. Bei zehnjähriger Vollzeitschulpflicht schließt die Hauptschule die Jahrgangsstufe 10 mit ein.

Der Unterricht in der Hauptschule umfasst in der Regel die Fächer Deutsch, Fremdsprache (in der Regel Englisch), Mathematik, Physik/Chemie, Biologie, Erdkunde, Geschichte, Arbeitslehre (auch Wirtschaft-Arbeit-Technik bzw. Arbeit-Wirtschaft-Technik, Wirtschaft und Beruf oder Beruf und Wirtschaft) und Sozialkunde, Musik, Kunst, Sport, Religion sowie in einigen Ländern Haushalts- und Wirtschaftskunde und andere berufsorientierende Fächer. In einzelnen Ländern wurden Fächer zu Fächerverbünden zusammengefasst. In einigen Ländern wird der Unterricht in den Fächern Mathematik und Fremdsprache nach Leistungsgruppen differenziert erteilt, um dem unterschiedlichen Lernvermögen der Schülerinnen und Schüler besser gerecht zu werden, einen qualifizierenden oder erweiterten Hauptschulabschluss zu ermöglichen sowie den Übergang in andere weiterführende Schularten zu erleichtern.

In den Ländern mit neunjähriger Vollzeitschulpflicht haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, ein freiwilliges zehntes Schuljahr an der Hauptschule zu besuchen, um einen weiteren Schulabschluss (z. B. den qualifizierenden oder den erweiterten Hauptschulabschluss) zu erwerben. Als weiterführende Schule eröffnet die Hauptschule befähigten Schülerinnen und Schülern auch die Möglichkeit, über das zehnte Schuljahr und/oder anschließend über das berufliche Schulwesen weiterführende Abschlüsse zu erwerben (so unter bestimmten Bedingungen den Mittleren Schulabschluss).

Realschule

Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Sie umfasst in der Normalform die Jahrgangsstufen 5 bis 10.

Der Unterricht in der Realschule umfasst in der Regel die Fächer Deutsch, Fremdsprache (in der Regel Englisch), Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Erdkunde, Geschichte, Politik, Musik, Kunst, Sport und Religion. In einzelnen Ländern wurden Fächer zu Fächerverbünden zusammengefasst. Mit Jahrgangsstufe 7 oder 8 setzt zusätzlich zum Pflichtbereich im Umfang von drei bis sechs Wochenstunden in der Regel der Unterricht im Wahlpflichtbereich ein. Entsprechend den individuellen Neigungen und Fähigkeiten können die Schülerinnen und Schüler im Wahlpflichtbereich bestimmte Pflichtfächer verstärken oder neue Fächer wählen, wozu u. a. eine zweite Fremdsprache (in der Regel Französisch) ab Jahrgangsstufe 7 oder 8 gehört. In einzelnen Ländern ist die Wahl einer zweiten Fremdsprache bereits ab Jahrgangsstufe 6 möglich.

Der Abschluss der Realschule (Mittlerer Schulabschluss) berechtigt zu einem Übergang in berufsqualifizierende und unter bestimmten Voraussetzungen in studienqualifizierende Bildungsgänge.

Gymnasium

Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung. Der einheitliche Bildungsgang des Gymnasiums im Sekundarbereich I und II umfasst in der Normalform die Jahrgangsstufen 5 bis 12 oder 5 bis 13 (bei sechsjähriger Dauer der Grundschule die Jahrgangsstufen 7–12). Neben dem Gymnasium in Normalform gibt es Aufbauformen, an die Schülerinnen und Schüler der Hauptschule oder Realschule im Anschluss an die Jahrgangsstufen 6 oder 7 übergehen können, sowie Aufbauformen für besonders begabte Absolventinnen und Absolventen der Realschule und der berufsbildenden Schulen.

In den zum Sekundarbereich I gehörenden Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder 5 bis 9 der Gymnasien werden im Wesentlichen die Fächer Deutsch, mindestens zwei Fremdsprachen, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Erdkunde, Geschichte, Politik, Musik, Kunst, Sport und Religion unterrichtet.

Am Ende der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife erworben, die zu jedem Studium an einer Hochschule berechtigt und auch den Weg in eine berufliche Ausbildung ermöglicht.

Schularten mit mehreren Bildungsgängen in der Sekundarstufe I

An Schularten mit mehreren Bildungsgängen wird der Unterricht entweder in abschlussbezogenen Klassen oder – in einem Teil der Fächer – leistungsdifferenziert auf mindestens zwei lehrplanbezogen definierten Anspruchsebenen in Kursen erteilt. Anstelle von Kursen können zur Vermeidung unzumutbar langer Schulwege und zur Erprobung besonderer pädagogischer Konzepte klasseninterne Lerngruppen in Deutsch und in den naturwissenschaftlichen Fächern in allen Jahrgangsstufen gebildet werden. Im Fach Mathematik gilt dies nur in der Jahrgangsstufe 7.

Für den leistungsdifferenzierten Unterricht gilt: Der Unterricht auf verschiedenen Anspruchsebenen beginnt in Mathematik und in der ersten Fremdsprache mit Jahrgangsstufe 7, in Deutsch in der Regel mit Jahrgangsstufe 8, spätestens mit Jahrgangsstufe 9, in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach (in Physik oder Chemie) spätestens ab Jahrgangsstufe 9.

Aus demographischen bzw. schulstrukturellen Gründen können klasseninterne Lerngruppen auf weitere Jahrgangsstufen ausgedehnt werden.

Geographische Verteilung der Bildungseinrichtungen

Informationen über die geographische Verteilung der Schulen sind den Ausführungen zur geographischen Verteilung der Bildungseinrichtungen im Primarbereich zu entnehmen.

Aufnahmebedingungen und Wahl der Bildungseinrichtung

Bei der Wahl der schulischen Einrichtung ist zwischen der Wahl einer Schulart und der Aufnahme in eine bestimmte Schule zu unterscheiden.

Wahl einer Schulart des gegliederten Schulwesens

Die Form des Übergangs vom Primarbereich zum Sekundarbereich ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Eine verbindliche Entscheidung über die Wahl einer Schulart bzw. den Bildungsgang in der Sekundarstufe I wird teilweise in der Jahrgangsstufe 4, teilweise während der Jahrgangsstufen 5 und 6 und teilweise am Ende der Jahrgangsstufe 6 getroffen. Beim Übergang in die Integrierte Gesamtschule oder eine andere Schulart mit mehreren Bildungsgängen entfällt diese Entscheidung.

Im Laufe der Jahrgangsstufe 4 bzw. 6 der Grundschule wird, verbunden mit eingehender Beratung der Eltern, von der abgebenden Schule ein Votum erstellt, das allgemeine Angaben zur Entwicklung des Kindes in der Grundschule enthält und mit einer Gesamtbeurteilung über die Eignung für den Besuch weiterführender Schulen abschließt. Das Votum der abgebenden Schule ist Grundlage für die Entscheidung bzw. Entscheidungshilfe für den weiteren Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler. Je nach Landesrecht kann die Eignung für einen Bildungsgang der Realschule oder des Gymnasiums durch verschiedene Verfahren (Probehalbjahr, Probeunterricht, Aufnahmeprüfung) festgestellt werden. Die Entscheidung wird entweder von den Eltern oder von der Schule bzw. der Schulaufsicht getroffen. Eine Übersicht über die länderspezifischen Regelungen zum Übergang von der Grundschule in Schulen des Sekundarbereichs I ist auf der Website der Kultusministerkonferenz abrufbar.

Wahl einer bestimmten Bildungseinrichtung

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule. Das im Grundgesetz formulierte Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte bezieht sich nicht auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule. Solange der Besuch einer anderen Schule der gleichen Schulart möglich und zumutbar ist, schließen einige Länder einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule in ihren Schulgesetzen aus.

Schülerinnen und Schüler, die die Schulpflicht an der Hauptschule oder Berufsschule erfüllen wollen, müssen grundsätzlich die örtlich zuständige Schule besuchen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler an anderen weiterführenden Schulen, soweit für die von ihnen gewählte Schulart Schulbezirke bestehen. Die Eltern haben jedoch die Möglichkeit, eine andere als die örtlich zuständige Schule für ihr Kind auszuwählen und einen entsprechenden Antrag bei der Schulbehörde zu stellen. Diese trifft die Entscheidung unter Anhörung der Eltern und der Schulträger, wobei in erster Linie das Wohl des betroffenen Schülers ausschlaggebend ist.

Sofern für weiterführende Schulen des Sekundarbereichs keine Schulbezirke bestehen, haben die Eltern grundsätzlich die Möglichkeit, eine Schule frei zu wählen. In der Regel kann in diesem Fall die Aufnahmekapazität der Schule kann in diesem Fall dem Anspruch auf Aufnahme Grenzen setzen.

Altersstufen und Klassenbildung

Die Schülerinnen und Schüler der Altersgruppe zwischen 10 und 16 Jahren an Schulen mit einem Bildungsgang werden in Jahrgangsklassen von Fachlehrkräften unterrichtet. An Schularten mit mehreren Bildungsgängen wird der Unterricht in bestimmten Fächern und Jahrgangsstufen in der Regel entweder in abschlussbezogenen Klassen oder in leistungsdifferenzierten Kursen auf mindestens zwei Anspruchsebenen erteilt.

Die Jahrgangsstufen 5 und 6 aller Schulen im Sekundarbereich I bilden unabhängig von ihrer organisatorischen Zuordnung eine Phase besonderer Förderung, Beobachtung und Orientierung über den weiteren Bildungsgang mit seinen fachlichen Schwerpunkten. Ab Jahrgangsstufe 7 unterscheiden sich die Schularten und Bildungsgänge zunehmend durch das Angebot der Fächer, die Anforderungen im Hinblick auf die individuelle Schwerpunktsetzung und den angestrebten Abschluss.

Gliederung des Schuljahres

Zur Gliederung des Schuljahres im Sekundarbereich wird auf die Ausführungen zum Aufbau des Primarbereichs verwiesen.

Wöchentliche und tägliche Unterrichtsdauer

Im Sekundarbereich I sind in der Regel Kern-Unterrichtszeiten von 7.30/8.30 bis 13.30 Uhr (Montag bis Freitag) vorgesehen. Die wöchentliche Unterrichtszeit im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt für alle Schularten mit Ausnahme des achtjährigen Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Regel 28 bis 30 Wochenstunden, in den Jahrgangsstufen 7–10 in der Regel 30 bis 32 Wochenstunden zu je 45 Minuten.

Für allgemeine Informationen zur wöchentlichen und täglichen Unterrichtsdauer sowie zur 5- bzw. 6-Tage-Woche wird auf die Ausführungen zum Aufbau des Primarbereichs verwiesen.

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote

Eine über den Unterricht am Vormittag hinausgehende Bildung und Betreuung erhalten die Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I in Ganztagsschulen, erweiterten Halbtagsschulen, durch Ganztagsangebote an Schulen und über die Zusammenarbeit mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe oder der kulturellen Bildung, Sportvereinen, Elterninitiativen und anderen außerschulischen Kooperationspartnern. Alle Länder haben Kooperationsvereinbarungen mit Anbietern außerschulischer Bildung abgeschlossen. Diese Angebote werden in den Ländern mit unterschiedlichen Schwerpunkten ausgebaut. Gemeinsam ist den Konzepten eine stärkere Betonung der Bildung und der individuellen Förderung gegenüber der reinen Betreuung. Ziele des Ausbaus von Ganztagsangeboten sind die nachhaltige Verbesserung der Qualität von Schule und Unterricht sowie die Entkopplung von sozialer Herkunft und Kompetenzerwerb. Im Einzelnen sollen die Voraussetzungen für eine bessere individuelle Förderung, für eine engere Verknüpfung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Bildungsangebote sowie für die verstärkte Beteiligung von Schülern und Eltern geschaffen werden.

In Ganztagsschulen wird gemäß der länderübergreifenden Definition der Kultusministerkonferenz an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst. Nähere Informationen über die Definition von Ganztagsschulen sind dem Abschnitt über Schülerbetreuung außerhalb des Unterrichts und ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote im Kapitel zum Aufbau des Primarbereichs zu entnehmen.

Der starke Anstieg der Zahl von Schulen mit Ganztagsbetrieb spiegelt sich in dem BerichtAllgemein bildende Schulen in Ganztagsform in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland – Statistik 2015 bis 2019 –, der auf der Website der Kultusministerkonferenz abgerufen werden kann. Über die Entwicklung von Ganztagsangeboten in den Ländern sowie über die laufende empirische Begleitforschung gibt ein Internet-Portal Auskunft.

Im Mai bzw. Juni 2020 haben Jugend- und Familienministerkonferenz (FFMK) und Kultusministerkonferenz die Empfehlung "Entwicklung und Ausbau einer kooperativen Ganztagsbildung in der Sekundarstufe 1" verabschiedet. Die Empfehlung beleuchtet konzeptionelle und strukturelle Aspekte einer kooperativen Ganztagsbildung, Aspekte der Fach- und Führungskräfte, der Finanzierung sowie des Rechts. Sie macht deutlich, welchen Beitrag eine hochwertige Ganztagsbildung zur individuellen Förderung und Persönlichkeitsentwicklung, zur Bildungs- und Chancengerechtigkeit, zur Stärkung der Schule als Lern- und Lebensort und zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf leistet. 

In Deutschland gibt es darüber hinaus traditionell eine Vielfalt von Einrichtungen der öffentlichen oder freien Jugend-, Kultur- und Bildungsarbeit sowie private Initiativen, die Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten der außerschulischen Bildung, der Freizeitgestaltung oder der Hausaufgabenhilfe anbieten. Aus der Vielfalt des Angebots ist insbesondere die gezielte Zusammenarbeit von Schulen mit Sportvereinen und -verbänden, mit Jugendzentren, mit Trägern der Beruflichen Orientierung, mit Musikschulen, Jugendkunstschulen und anderen Trägern der kulturellen Bildung sowie mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zu nennen.