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Erstausbildung der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Germany

9.Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

9.4Erstausbildung der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Last update: 23 May 2022

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht insbesondere aus:

  • Hochschullehrerinnen  und Hochschullehrern
  • wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Lehrkräften für besondere Aufgaben

Die Hochschullehrerinnen  und Hochschullehrer (Professorinnen bzw. Professoren und Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren) nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Hochschulen obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Hierzu gehört u. a., den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonders begründeten Fällen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, kann diese den hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

Das Lehrpersonal für die Ausbildung an Berufsakademien, das an den Studienakademien tätig ist, besteht aus haupt- und nebenberuflichen Lehrkräften. Die nebenberuflich an der Berufsakademie tätigen Lehrbeauftragten sollen gemäß den Berufsakademiegesetzen der Länder aus dem Bereich der Hochschulen, der Schulen, der Wirtschaft, der freien Berufe, der Sozialeinrichtungen und der Verwaltung gewonnen werden.

Einstellungsvoraussetzungen

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sind im Wesentlichen:

  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium
  • pädagogische Eignung
  • besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit

Darüber hinaus können zu den Einstellungsvoraussetzungen je nach den Anforderungen der Stelle gehören:

  • zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder zusätzliche künstlerische Leistungen
  • besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis
  • der Nachweis mehrjähriger Schulpraxis bei Professuren, mit denen die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehkräftebildung verbunden ist

Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen in der Regel keine zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erbracht haben. Stattdessen müssen sie eine mindestens fünfjährige Berufspraxis in der Entwicklung und Anwendung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen vorweisen können.

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind im Wesentlichen:

  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium
  • pädagogische Eignung
  • besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität der Promotion nachgewiesen wird.

Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.

Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Lehrkräfte für besondere Aufgaben müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen  und Hochschullehrer nicht erfüllen.

Für das hauptberufliche Personal an den staatlichen Berufsakademien in Sachsen gelten die gleichen Qualifikationsvoraussetzungen wie für die Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen. Der Anteil der Lehre, der von den hauptberuflichen Lehrkräften erbracht wird, soll mindestens 40 Prozent betragen. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, können sie Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.