Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland gliedert sich in
- den Elementarbereich
- den Primarbereich
- den Sekundarbereich
- den tertiären Bereich
- den Bereich der Weiterbildung
Elementarbereich
Der Elementarbereich umfasst Einrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt mit in der Regel sechs Jahren. Für schulpflichtige, aber aufgrund von Entwicklungsverzögerungen zurückgestellte Kinder gibt es in einigen Ländern weitere Einrichtungen (Schulkindergärten, Vorklassen, Grundschulförderklassen), deren Zuordnung zum Elementar- oder Primarbereich nach Ländern unterschiedlich geregelt ist. Der Besuch dieser Einrichtungen ist in der Regel freiwillig, kann jedoch in der Mehrzahl der betreffenden Länder angeordnet werden.
Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht beginnt für alle Kinder in der Regel im Jahr der Vollendung des sechsten Lebensjahres und beträgt neun Vollzeitschuljahre (in Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen zehn Vollzeitschuljahre, in Nordrhein-Westfalen je nach Dauer des Bildungsgangs neun oder zehn Vollzeitschuljahre). Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht unterliegen diejenigen Jugendlichen, die im Sekundarbereich II keine allgemeinbildende oder berufliche Schule in Vollzeitform besuchen, der Teilzeitschulpflicht (Berufsschulpflicht). Diese beträgt in der Regel drei Teilzeitschuljahre, wobei sich die Teilzeitschulpflicht nach der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in einem anerkannten Ausbildungsberuf richtet. Für Jugendliche, die weder eine weiterführende allgemeinbildende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, gibt es in einzelnen Ländern Regelungen einer verlängerten Vollzeitschulpflicht im beruflichen Schulwesen.
Die Schulpflicht gilt ebenso für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Entsprechend ihrem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf werden sie entweder in allgemeinen Schulen zusammen mit nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern unterrichtet oder in sonderpädagogischen Bildungseinrichtungen (z. B. Förderschulen, Förderzentren, Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren). In den vergangenen Jahren wird ausgehend von einem veränderten Verständnis von Behinderung und den Prinzipien der Teilhabe und Barrierefreiheit die Zuständigkeit der allgemeinen Schule für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderung betont. Seit 2007 sinkt der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an sonderpädagogischen Bildungseinrichtungen unterrichtet werden, während der Anteil der Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an allgemeinen Schulen unterrichtet werden, deutlich ansteigt. Detaillierte Informationen zur sonderpädagogischen Förderung an sonderpädagogischen Bildungseinrichtungen sind dem Artikel zur sonderpädagogischen Förderung im Elementar- und Schulbildungsbereich zu entnehmen.
Die Schulpflicht umfasst die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen. Verantwortlich für die Erfüllung dieser Pflicht sind sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch ihre Eltern sowie im Rahmen der Berufsschulpflicht der Ausbildungsbetrieb. Die Einhaltung der Schulpflicht wird durch die Schulleitung kontrolliert und kann gegebenenfalls durch verschiedene Maßnahmen gegenüber der Schülerin oder dem Schüler, den Eltern oder dem Ausbildungsbetrieb durchgesetzt werden.
Für schulpflichtige Kinder gibt es Hortangebote der Kinder- und Jugendhilfe, in denen Kinder vor und nach der Schule betreut werden sowie schulische Ganztagsangebote.
Primarbereich
Die Kinder sind in der Regel im Jahr der Vollendung des sechsten Lebensjahres schulpflichtig und treten in die für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsame Primarstufe ein. Der Primarbereich umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4 oder 1 bis 6 (Berlin und Brandenburg) an allgemeinbildenden Schulen. Er wird an Grundschulen und als Teil von übergreifenden Schularten geführt. Für Einzelheiten wird auf Kapitel 5 zur Primarbildung verwiesen.
Übergang vom Primarbereich in den Sekundarbereich
Der Übergang von der Grundschule in eine der weiterführenden Schularten, die mindestens bis zum Ende der Vollzeitschulpflicht besucht werden müssen, ist je nach Landesrecht unterschiedlich geregelt. Grundlage für die Entscheidung bzw. Entscheidungshilfe für den weiteren Bildungsgang ist das Votum der abgebenden Schule, das in allen Fällen mit eingehender Beratung der Eltern verbunden ist. Die Entscheidung wird entweder von den Eltern oder der Schule bzw. der Schulaufsicht getroffen. Sie ist bei verschiedenen Schularten von der Erfüllung bestimmter Leistungskriterien durch die Schülerinnen und Schüler und/oder von der Kapazität der gewünschten Schule abhängig. Eine Übersicht über die länderspezifischen Regelungen zum Übergang von der Grundschule in Schulen des Sekundarbereichs I ist auf der Website der Kultusministerkonferenz abrufbar.
Der Sekundarbereich
Die Struktur des Schulwesens in den Ländern im Sekundarbereich (Jahrgangsstufen 5/7 bis 12/13) ist dadurch gekennzeichnet, dass nach der gemeinsamen vierjährigen Grundschule (in Berlin und Brandenburg nach der sechsjährigen Grundschule) die drei weiterführenden Bildungsgänge mit ihren Abschlüssen und Berechtigungen in unterschiedlichen Schularten organisiert sind, und zwar entweder in Schularten mit einem Bildungsgang oder in Schularten mit mehreren Bildungsgängen.
An Schularten mit einem Bildungsgang ist der gesamte Unterricht auf einen bestimmten Abschluss bezogen. Schularten mit mehreren Bildungsgängen vereinen zwei oder drei Bildungsgänge unter einem Dach. Sie haben zwischenzeitlich in den meisten Ländern zur Abschaffung von Haupt- und Realschulen geführt.
Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht – in der Regel mit dem 15. Lebensjahr – erfolgt der Übergang in den Sekundarbereich II entsprechend den Abschlüssen und Berechtigungen, die am Ende des Sekundarbereichs I erlangt werden. Das Angebot umfasst allgemeinbildende und berufliche Vollzeitschulen und die Berufsausbildung im dualen System. In der Mehrzahl der Länder umfasst das allgemeinbildende und berufliche Schulwesen – zum Teil mit Sonderformen in einzelnen Ländern – folgende Schulen:
Allgemeinbildende Schulen:
- Gymnasium
- Schularten mit drei Bildungsgängen und gymnasialer Oberstufe
Berufliche Schulen:
- Berufsschule
- Berufsfachschule
- Fachoberschule
- Berufsoberschule
- Berufliches Gymnasium
Eine Beschreibung der Bildungsgänge an den genannten Schularten ist Kapitel 6 zur Sekundarbildung und zum postsekundären, nicht-tertiären Bereich zu entnehmen.
Der tertiäre Bereich
Der tertiäre Bereich umfasst die Hochschulen sowie sonstige Einrichtungen, die berufsqualifizierende Studiengänge für Absolventen des Sekundarbereichs II mit Hochschulzugangsberechtigung anbieten.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es folgende Hochschularten:
- Universitäten, Technische Hochschulen/Technische Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Theologische Hochschulen
- Kunst- und Musikhochschulen
- Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Daneben sind einige Sonderformen des Hochschulwesens ohne freien Zugang (z. B. Hochschulen der Bundeswehr und Verwaltungsfachhochschulen) entstanden, die hier nicht berücksichtigt werden.
Als Alternative zum Hochschulstudium stehen Hochschulzugangsberechtigten in einigen Ländern die Berufsakademien offen. An staatlichen oder staatlich anerkannten Studienakademien sowie an beteiligten Ausbildungsstätten wird eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt.
Die Fachschulen und die Fachakademien in Bayern sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit voraussetzen. Das dabei vermittelte Qualifikationsniveau ist vergleichbar mit der ersten Stufe des tertiären Bereichs gemäß der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen ISCED (International Standard Classification of Education).
Eine detaillierte Darstellung der Einrichtungen des tertiären Bereichs folgt in Kapitel 7 zur Hochschulbildung.
Die Weiterbildung
Mit der demographischen Entwicklung gewinnen Weiterlernen und Weiterbildung an Bedeutung. Im Sinne lebenslangen Lernens greift die institutionalisierte berufliche Weiterbildung sowohl die Fortentwicklung der individuellen Qualifikationen als auch die auf Qualifikation bezogene individuelle Neuausrichtung auf. Kompetenzentwicklung, Kompetenzanerkennung und Kompetenzzertifizierung werden zukünftig an Bedeutung gewinnen, ebenso wie neue nicht-formale Lernformen, z. B. im Rahmen des nicht-formalen Lernens, in der Weiterbildung stärkere Bedeutung. Weiterbildung umfasst gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, beruflichen, wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung, die insbesondere vor dem Hintergrund der Kompetenzentwicklung und der Übertragbarkeit von Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Weiterlernens mehr und mehr zusammenwirken.
Den vielfältigen Anforderungen an Weiterbildung wird mit einer differenzierten Weiterbildungsstruktur entsprochen. Weiterbildungsangebote bieten kommunale Einrichtungen, insbesondere Volkshochschulen, Bibliotheken, Musikschulen, Jugendkunstschulen, private Träger, Einrichtungen der Kirchen, der Gewerkschaften, der Kammern, der Parteien und Verbände, der Betriebe und der öffentlichen Verwaltungen, Elternschulen und Familienbildungsstätten, Akademien, Fachschulen und Hochschulen sowie Fernlehrinstitute an. Auch Funk und Fernsehen bieten Weiterbildungsprogramme an.