Neben den Lehrkräften der Schülerinnen und Schüler sind die sogenannten Beratungslehrkräfte die Ansprechpartner, d. h. Lehrkräfte mit einer zusätzlichen Ausbildung in Pädagogik und Psychologie. Je nach Land sind Beratungslehrkräfte nicht nur für die eigene Schule, sondern auch für weitere Schulen zuständig. Darüber hinaus sind an Schulen oder an externen Beratungs- und Unterstützungszentren Beraterinnen und Berater mit einer pädagogischen oder psychologischen Ausbildung tätig. Ihre Aufgaben umfassen grundsätzlich neben der allgemeinen Beratung von Schulen, Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern auch die Schullaufbahnberatung sowie die individuelle Beratung von Schülerinnen und Schülern bei Lernschwierigkeiten und Auffälligkeiten im emotionalen und sozialen Verhalten.
Die Tätigkeit der SCHULPSYCHOLOGIN bzw. des SCHULPSYCHOLOGEN umfasst individuelle psychologische Hilfen, Intervention in Krisen- und Notfällen, Prävention, Supervisionsangebote für Lehrkräfte sowie Schulberatung im Primar- und Sekundarbereich. Bewerberinnen und Bewerber müssen entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Landes entweder den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums der Psychologie oder eine abgeschlossene Lehrkräfteausbildung mit mindestens einjährigem Aufbaustudium der Psychologie sowie eine mehrjährige Tätigkeit in ihrem Beruf nachweisen. Nach der Einstellung in den sogenannten Schulpsychologischen Dienst oder in einem externen schulischen Beratungszentrum ist die Schulpsychologin bzw. der Schulpsychologe außerhalb der einzelnen Schulen tätig, in der Regel in einem der Schulaufsichtsbehörde unterstellten Beratungszentrum. In Mecklenburg-Vorpommern werden zukünftig zusätzliche Schulpsychologen an ausgewählten Schwerpunktschulen tätig sein und fest an diesen Schulen eingesetzt. In Bayern sind Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen immer auch Lehrkräfte einer Schulart und daher in der Regel direkt an einer Schule eingesetzt und als schuleigenes Personal für die schulpsychologische Beratung ihrer Schule und ggf. weiterer Schulen zuständig. Den Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen obliegen auch die Vernetzung außerschulischer Hilfs- und Beratungsangebote und die Zusammenarbeit mit den Jugendämtern und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen sind meist Beamtinnen bzw. Beamte des Landes.
Notwendig ist eine enge Zusammenarbeit der Beratungskräfte mit anderen Stellen (z. B. dem Jugendamt).
Für die schulärztliche Betreuung ist das Gesundheitsamt mit seinem schulärztlichen Dienst zuständig. Die Verwaltungszuständigkeit für das Gesundheitswesen liegt mit wenigen Ausnahmen bei den Ländern.
Die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt des Gesundheitsamtes hat darüber zu wachen, dass der schulärztliche Dienst einschließlich der Schulzahnpflege einwandfrei durchgeführt wird. Die Schulärztinnen und Schulärzte unterstehen der Dienstaufsicht der Amtsärztin bzw. des Amtsarztes. Der schulärztliche Dienst nimmt u. a. folgende Aufgaben wahr:
- Reihenuntersuchungen, vor allem bei der Einschulung und bei der Entlassung der Schülerinnen und Schüler
- besondere Überwachung der Schülerinnen und Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erfordert
- zahnärztliche Untersuchung
- schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte
- Beratung und Belehrung der Lehrkräfte in Fragen der Gesundheitspflege
Die personelle Ausstattung des schulärztlichen Dienstes in den Gesundheitsämtern ist unterschiedlich, wobei zwischen Stadt und Land hinsichtlich der zahlenmäßigen Versorgung und der Auswahl der Schulärztinnen oder Schulärzte nach der Vorbildung Unterschiede bestehen.