Verwaltung und Steuerung auf örtlicher Ebene
Einrichtungen des Elementarbereichs
Die Gesamtverantwortung für die Einrichtungen des Elementarbereichs liegt auf örtlicher Ebene bei den Jugendämtern, die Verantwortung für die Gestaltung der konkreten Bildungsarbeit in den Kindertageseinrichtungen bei den Trägern. Eine Besonderheit stellt die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes dar, bei der die Aufgaben des Jugendamtes durch die Verwaltung und den Jugendhilfeausschuss gemeinsam wahrgenommen werden. Über den Jugendhilfeausschuss wird die Einbindung der Zivilgesellschaft vor Ort in grundsätzliche Fragen der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet.
Schulverwaltung
Die öffentlichen Schulen sind in der Mehrzahl staatlich-kommunale Schulen, die vom Land und einer Kommune oder einem Landkreis in der Weise gemeinsam getragen werden, dass das Land die Kosten des Lehrpersonals, die kommunale Körperschaft die übrigen personellen und sächlichen Kosten trägt. Die Kommunen oder Landkreise, die für die Errichtung und Unterhaltung der Schulen verantwortlich sind und finanzielle Leistungen für sie erbringen, werden als Schulträger bezeichnet.
Schulen, deren Einzugsbereich über die Kommunen hinausgeht, z.B. Schulen mit vertiefter künstlerischer oder sportlicher Ausbildung, bestimmte Fachschulen oder sonderpädagogische Bildungseinrichtungen sind in der Mehrzahl staatliche Schulen, d. h. sie befinden sich in der Trägerschaft eines Landes, das den gesamten Personal- und Sachaufwand trägt. In einigen Ländern bestehen auch kommunale Schulen, die von einer Kommune errichtet und bezüglich der Kosten für das Lehrpersonal und der Sachkosten von ihr allein betrieben werden.
Einrichtungen der betrieblichen Berufsausbildung
Auf örtlicher Ebene obliegt den Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Kammern der Freien Berufe) die Beratung und Kontrolle der betrieblichen Berufsausbildung sowie die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen auf gesetzlicher Grundlage.
In den Ausbildungsbetrieben selbst besitzt die gewählte Arbeitnehmervertretung Mitbestimmungsrechte für die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie die Einstellung von Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern.
Verwaltung und Steuerung auf der Ebene der Bildungseinrichtungen
Verwaltung und Leitung der Einrichtungen des Elementarbereichs
Zum Elementarbereich zählen alle Einrichtungen freier und öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Kinder bis zum Schuleintritt mit in der Regel sechs Jahren aufnehmen.
Für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt ist der Kindergarten die traditionelle Form der institutionalisierten frühkindlichen Erziehung. Verantwortlich für den Betrieb der Kindergärten sind die jeweiligen Träger, wie z.B. Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Kommunen, Elterninitiativen etc.
Für Kinder unter drei Jahren gibt es in Kindertageseinrichtungen reine Krippengruppen, zum Teil aber auch altersgemischte Gruppen. Betreuungsangebote in der Kindertagespflege richten sich vor allem an die Zielgruppe der unter dreijährigen Kinder. Tagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig, können aber auch bei freien Trägern oder der Kommune festangestellt sein.
Die Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen des Elementarbereichs erfolgt durch pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte sowie die Absolventinnen und Absolventen fachlich entsprechender sowie weiterer Bachelor-, Master- und Magisterstudiengänge. Als pädagogische Fachkräfte gelten unter anderem die staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erzieher sowie die staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. In einigen Ländern gibt es darüber hinaus pädagogische Ergänzungskräfte, die die Fachkräfte in ihrer Arbeit unterstützen. Hierzu gehören vor allem die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie Sozialassistentinnen und Sozialassistenten. Die Kindertageseinrichtungen werden von Fachkräften geleitet, wobei die Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für die Leitunggstätigkeit teilweise oder ganz von der pädagogischen Arbeit freigestellt sind.
Ein Teil des Personals (vor allem auch in den Leitungsfunktionen) hat einen fachlich qualifizierenden Studienabschluss einer Hochschule. Die Ausbildung umfasst entweder drei Jahre Hochschulstudium und ein Jahr Berufspraktikum oder vier Jahre Hochschulstudium, in das zwei Praxissemester integriert sind. Weitere akademisch ausgebildete pädagogische Fachkräfte sind z. B. die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen. Hier hat sich mittlerweile eine Vielzahl von Bachelor-Studiengängen etabliert.
Schulleitung im Primar- und Sekundarbereich
Die Schule wird von einer Schulleiterin oder einem Schulleiter geführt, der eine besondere Amtsbezeichnung trägt (z.B. Rektor). Die Schulleitung ist verantwortlich für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule und zugleich Lehrkraft an der Schule. Ihre Aufgaben und Pflichten sind in der Regel im Schulgesetz und ergänzend in einer Dienstordnung aufgeführt. Die Schulleitung ist gehalten, eng mit der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz zusammenzuarbeiten, soweit diese nach Landesrecht vorgesehen ist. Bei ihrerTätigkeit ist die Schulleitung an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schulaufsichtsbehörde gebunden, gleichzeitig aber auch im Rahmen ihrer Dienstaufsicht und Fachaufsicht gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal weisungsbefugt.
Aufgabe der Schulleitung ist es, im Zusammenwirken mit allen an der Schule Beteiligten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie des Schullebens zu sorgen und dabei für die Weiterentwicklung und Verbesserung der pädagogischen Arbeit Sorge zu tragen. Sie nimmt dabei die ihr im Rahmen der schulischen Eigenverantwortung übertragenen Aufgaben wahr und gestaltet diese verantwortungsvoll und innovativ aus.
Insbesondere bei der Qualitätsentwicklung und bei der Steuerung von Veränderungsprozessen der einzelnen Schule kommt der Schulleitung eine besondere Verantwortung zu. Sie nimmt diese Verantwortung gemeinsam mit der Schulaufsicht und den Unterstützungssystemen und Einrichtungen der Länder wahr.
Im Einzelnen hat die Schulleitung folgende Aufgaben:
- Sie legt die Unterrichtsverteilung sowie die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne fest, soweit dies nicht anderen Lehrkräften übertragen ist. Dabei sorgt sie für eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte. Durch Unterrichtsbesuche und Einsicht in schriftliche Arbeiten verschafft sie sich einen Überblick über die Arbeit in den einzelnen Klassen und koordiniert die Notengebung.
- Sie achtet auf die Erfüllung der Schulpflicht durch die Schülerinnen und Schüler sowie die Einhaltung der Schulordnung und Vorschriften, die zur Schulgesundheitspflege und zur Unfallverhütung im Schulbereich erlassen worden sind.
- Sie vertritt die Schule nach außen, insbesondere gegenüber dem Schulträger und der Öffentlichkeit, und nimmt das Hausrecht wahr. Sie kann z. B. ein Hausverbot für schulfremde Personen (Vertreter, Händler etc.) aussprechen, um Störungen des Schulbetriebs abzuwehren.
- Sie erledigt die äußeren Schulangelegenheiten (z.B. Anschaffung von Lehrmitteln) in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger, dessen Anordnungen in diesem Bereich für die Schulleitung verbindlich sind.
- In den letzten Jahren hat sich der Aufgabenbereich der Schulleitung durch Maßnahmen zur rechtlichen Verselbständigung der Schulen erweitert. So sind der Schulleitung mit dem Recht bzw. der Verpflichtung der Schulen zur Verabschiedung, Umsetzung und Evaluation spezifischer Schulprogramme neue Aufgaben erwachsen. Im Rahmen der Sicherung der Unterrichtsqualität trägt die Schulleitung zudem die Verantwortung für die Unterrichts-, Personal- und Organisationsentwicklung sowie für die Fortbildungsplanung, die Personalführung und ggf. die Verwaltung der Haushaltsmittel.
Bei Verhinderung der Schulleitung gehen alle diese Pflichten auf die stellvertretende Schulleitung als ihre ständige Vertretung über. An der Bestellung der Schulleitung werden in einigen Ländern die Kommunen als Schulträger durch die Einräumung eines Vorschlagsrechts oder durch die Einholung einer Stellungnahme beteiligt. Zu den Voraussetzungen einer Bewerbung für die Stelle der Schulleitung siehe die Ausführungen zum Leitungspersonal im Elementar- und Schulbildungsbereich.
Die Schulleitung sitzt in der Regel der Gesamtkonferenz der Lehrer vor, die sie einberuft und leitet. In allen Ländern gilt der Grundsatz, dass das gesamte Kollegium die Verantwortung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule zumindest mitträgt.
Zur Unterstützung der Schulleitung können einzelnen Lehrkräften Aufgaben der Organisation und Verwaltung übertragen werden (z.B. die Stundenplanerstellung, Betreuung der Schulbibliothek). Das Kultusministerium bestellt ferner Lehrkräfte zu Fachberatern, deren Aufgabe die Beratung und Unterstützung der Schulen, Lehrkräfte und Schulaufsichtsbeamten in fachlicher Hinsicht ist. Zur Wahrnehmung von Funktionen in der Schulleitung oder bei Übernahme von Verwaltungs- und Beratungsaufgaben erhalten die Lehrkräfte eine Ermäßigung der Pflichtstunden.
Organisation und Verwaltung der Einrichtungen im tertiären Bereich
Die Regelung von Organisation und Verwaltung der Hochschulen ist weitgehend Sache der Länder. In Grundzügen stellen sich Organisation und Verwaltung der Hochschulen wie folgt dar: Die Hochschulen werden durch eine Rektorin oder einen Rektor (bzw. ein Rektorat) oder durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten (bzw. ein Präsidialkollegium) geleitet. Die Rektorin oder der Rektor wird entweder aus dem Kreis der dieser Hochschule angehörenden Professorinnen und Professoren oder nach Bewerbung von außen gewählt. Zur Rektorin oder zum Rektor bzw. zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über die notwendige berufliche Praxis, insbesondere in Wissenschaft oder Verwaltung verfügt. Neben der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten fungiert eine Kanzlerin oder ein Kanzler als leitende Verwaltungsbeamtin oder leitender Verwaltungsbeamter der Hochschule und als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.
Der Fachbereich, der in einigen Hochschulgesetzen der Länder auch als Fakultät bezeichnet wird, ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule. Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Kollegialorgane erfüllt er für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Der Fachbereich trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen und seine wissenschaftlichen Einrichtungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können. Für alle Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten ist der Fachbereichsrat als Organ des Fachbereichs zuständig. Vorsitzender des Fachbereichsrates ist die Fachbereichssprecherin bzw. der Fachbereichssprecher (Dekanin oder Dekan), eine Professorin oder ein Professor mit Sitz im Fachbereichsrat. Der Dekanin bzw. dem Dekan eines Fachbereichs steht nach neueren Gesetzen in der Regel ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber den Professorinnen und Professoren des Fachbereichs zu, das sich auf die Erfüllung der Lehr- und Prüfungsverpflichtungen bezieht.
Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die grundsätzlich der Genehmigung des Landes, d. h. des zuständigen Kultus- bzw. Wissenschaftsministeriums, bedürfen. Für die Beschlussfassung über die Grundordnung und die Wahl der Leitung der Hochschule ist je nach Landesrecht der Senat der Hochschule, der Hochschulrat bzw. das Kuratorium oder ein zweites zentrales Kollegialorgan (Konzil, Konvent, Großer Senat, Versammlung) zuständig, in dem Vertreterinnen und Vertreter des Hochschulpersonals und der Studierenden mitwirken.
In einigen Ländern sind die bisher vorgesehenen zwei Kollegialorgane durch ein einziges Kollegialorgan ersetzt worden, das Aufgaben der bisherigen Gremien übernimmt und in der Regel für die Kontrolle und Beratung der Hochschulleitung zuständig ist.
Organisation und Verwaltung der staatlichen Berufsakademien unterliegen nicht den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder der Hochschulgesetze der Länder, sondern sind in den Berufsakademiegesetzen der Länder festgelegt. Danach werden die Berufsakademien im Wesentlichen durch ein Kuratorium, Fachkommissionen sowie den Direktor der Studienakademie geleitet, an der der theoretische Teil der Ausbildung stattfindet.
Interne Abstimmung
Lehrerkonferenz
Zu den Mitwirkungsgremien im Schulbereich gehören die Lehrerkonferenzen, in denen von den Lehrkräften Fragen des Unterrichts und der Erziehung entschieden werden, ohne dass die pädagogische Freiheit der einzelnen Lehrkraft eingeschränkt wird. Als Lehrerkonferenzen werden die Gesamtkonferenz, der alle Lehrkräfte einer Schule angehören, sowie die Teilkonferenzen bezeichnet, die sich z. B. aus den Lehrkräften für ein bestimmtes Fach oder einer Klasse zusammensetzen. In den Lehrerkonferenzen werden u. a. die Schulbücher ausgewählt, die vom Ministerium zugelassen sind und in einem Schulbuchverzeichnis veröffentlicht werden. Ferner entscheiden die Lehrerkonferenzen in Konfliktsituationen über einzelne Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers aus der Schule. In mehreren Ländern haben die Vertreter von Eltern (und von Schülerinnen und Schülern) das Recht auf Anhörung und Mitberatung in den Lehrerkonferenzen. Ausgeschlossen sind die Eltern- bzw. Schülervertreter in der Regel jedoch bei der Beratung und Entscheidung über Zeugnisnoten und die Versetzung oder Nichtversetzung von Schülerinnen und Schülern. In einzelnen Ländern können Eltern- bzw. Schülervertreter mit beratender Stimme an Zeugnis- bzw. Versetzungskonferenzen teilnehmen. In der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte auf Schulebene hat in der Regel die Schulleitung den Vorsitz. Sie ist für den Vollzug der Beschlüsse verantwortlich.
Schulkonferenz
Für das Zusammenwirken der Schulleitung mit Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie ggf. außerschulischen Kooperationspartnern gibt es in der Regel neben der Lehrerkonferenz als weiteres Organ die Schulkonferenz (in einzelnen Ländern auch unter anderer Bezeichnung). Ihre Zusammensetzung ist unterschiedlich geregelt. In der Schulkonferenz sind die Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler teils in gleicher Stärke vertreten, teils sind die Lehrkräfte und/oder Eltern stärker repräsentiert. Der Vorsitz der Schulkonferenz liegt entweder bei der Schulleitung oder wird einem von der Konferenz gewählten Mitglied übertragen.
Die Beratungs- und Mitwirkungsrechte der Schulkonferenz haben in den Ländern unterschiedlichen Umfang. In den Schulgesetzen der Länder finden sich für die Schulkonferenzen unterschiedliche Aufgabenkataloge, die aber keine abschließende Regelung darstellen. Die Mitwirkung der Schulkonferenz erstreckt sich in der Regel auf folgende Bereiche in der Schule:
- Organisation des Schullebens und des Unterrichts: Schul- und Hausordnung, Stunden- und Pausenordnung, Raumverteilung.
- Schutz der Schülerinnen und Schüler: Maßnahmen der Schulwegsicherung und Schülerbeförderung und der Unfallverhütung in der Schule.
- Schulveranstaltungen: Schulpartnerschaften und Grundsätze für Schullandheimaufenthalte, Besichtigung von Betrieben und Museen u. ä., Wandertage.
In der Schulkonferenz werden außerdem allgemeine Fragen der Pädagogik und der Unterrichtsgestaltung erörtert einschließlich der Eignung oder Nichteignung von Schulbüchern, der Voraussetzungen für Klassenarbeiten und Hausaufgaben und der Bewertungsmaßstäbe für die Notenfestsetzung. Teilweise sind auch verbindliche Ablehnungen oder Beschlüsse möglich, z. B. zu Hausaufgabenbetreuung, Schülerarbeitsgemeinschaften oder zur Durchführung von Schulversuchen. Erörtert, gebilligt oder abgelehnt wird in einzelnen Ländern auch der Bestand der Schule, ihre Teilung, Verlegung oder Zusammenlegung mit einer anderen Schule und die Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Einrichtung und Ausstattung der Schule. Schließlich werden in der Schulkonferenz Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Konfliktfällen und die Beratung von Eltern und Schülerinnen und Schülern erörtert und beschlossen.
In einigen Ländern wird die Schulkonferenz an der Auswahl der Schulleitung beteiligt. Die Zuständigkeiten der Schulkonferenz sind in den Ländern unterschiedlich und reichen vom Vorschlagsrecht bis zum Widerspruchsrecht im Hinblick auf die Wahl der Schulleitung. Aus rechtlichen Gründen liegt jedoch die Entscheidung über die Bestellung der Schulleitung letztlich bei der Schulaufsichtsbehörde.
Schülermitwirkung
Die Schulgesetze und Schulmitbestimmungsgesetze der Länder erkennen Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich an und regeln Zusammensetzung und Aufgaben der Schülervertretung. Zur Wahrnehmung ihrer Interessen wählen die Schülerinnen und Schüler auf Klassen- bzw. Jahrgangsstufenebene Schülervertreter nach dem Repräsentationsprinzip. Die Schülervertreter bilden zusammen das Schülerparlament (Schülerrat, Schülerausschuss) der Schule. Dieses Gremium wählt einen oder mehrere Schülersprecher. In einigen Ländern werden die Schülersprecher direkt von allen Schülerinnen und Schülern gewählt. Auf der Ebene von Kommune, Stadt oder Kreis organisieren sich die Schülersprecher in Gemeinde-, Stadt- oder Kreisschülerräten, auf der Ebene des Landes im Landesschülerrat. Auf die Wahl der Schülervertreter dürfen Schule und Schulbehörden in der Regel keinen Einfluss nehmen.
Neben den Organen der Schülervertretung sind in den meisten Schulgesetzen bzw. Schulmitbestimmungsgesetzen Schülervollversammlungen der gesamten Schule oder der Schulstufen vorgesehen, in denen Meinungsaustausch, Aussprache oder Diskussion aller Schülerinnen und Schüler einer Schule bzw. Stufe stattfinden soll.
Interne Abstimmung im tertiären Bereich
Die Hochschulen haben in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich als staatliche Einrichtungen das Recht der Selbstverwaltung. Nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Hochschulgesetzen der Länder werden alle Mitglieder der Hochschule, d. h. die an der Hochschule hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden, an den Entscheidungsprozessen in der Hochschule beteiligt. Für das Zusammenwirken zwischen der Leitung der Hochschule und den Mitgliedern der Hochschule werden ein oder zwei zentrale Kollegialorgane gebildet. Für ihre Vertretung in den Hochschulgremien bilden
- die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- die Studierenden,
- die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
je eine Gruppe. Die Gruppenzuordnung von Doktorandinnen und Doktoranden ist in den Hochschulgesetzen der Länder unterschiedlich geregelt. Art und Umfang der Mitwirkung der Gruppen in den Hochschulgremien richten sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. In allen nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen. In Angelegenheiten der Lehre mit Ausnahme der Evaluation des Lehrbetriebs verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen.
Die Studierenden bilden in der Regel Studierendenschaften zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der Hochschulen. Die Studierendenschaften, denen alle Studierenden mit der Immatrikulation automatisch angehören, verwalten ihre Angelegenheiten selbst. Sie werden an den meisten Hochschulen durch das Studierendenparlament und den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) repräsentiert, die jeweils von den Studierenden gewählt werden. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Hochschulleitung. Die Studierenden sind auch an der Evaluation der Lehre zu beteiligen.
Die Mitwirkung der Mitglieder an der Verwaltung und Organisation der Berufsakademien wird durch die Berufsakademiegesetze der Länder festgelegt. Danach sind die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie, Vertreterinnen und Vertreter des Lehrpersonals, der beteiligten Ausbildungsstätten und der Studierenden in den verschiedenen Gremien vertreten, und wirken so in grundsätzlichen und fachlichen Angelegenheiten sowie der Koordination zwischen der Studienakademie und den beteiligten Ausbildungsstätten mit.
Mitwirkung der verschiedenen Partner aus dem sozialen Umfeld der Bildungseinrichtung
Nach dem Grundgesetz sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2). Über die Ausübung des Elternrechts wacht jedoch der Staat. Mit dem Begriff Eltern sind dabei die jeweiligen Erziehungsberechtigten gemeint, d. h. diejenigen Personen, denen die Personensorge für das Kind oder den Jugendlichen übertragen ist
Mitwirkung und Beteiligung im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung
Im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung kommt der Zusammenarbeit mit den Eltern eine besondere Bedeutung zu. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) legt fest, dass die Erziehungsberechtigten an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu beteiligen sind (§22a Abs. 2). Dies erfolgt unter anderem durch die Einrichtung von Elternbeiräten, die landesgesetzlich geregelt ist. Auch in den Bildungsplänen der Länder ist die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten verankert. Auf der individuellen Ebene sind die Fachkräfte in den Einrichtungen angehalten, mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses zusammenzuarbeiten. In der Fachdebatte hat sich dafür der Begriff der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft eingebürgert.
Darüber hinaus haben sich in jüngerer Zeit verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und anderen familien- und kinderbezogenen Angeboten im Gemeinwesen mit der Zielsetzung etabliert, eine umfassende und qualitativ bestmögliche Förderung der Kinder zu gewährleisten. Ein Ausdruck dafür ist die Weiterentwicklung einer wachsenden Zahl von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren.
Elternmitwirkung im Schulbereich
Die schulische Erziehung ist nach Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes grundsätzlich Angelegenheit des Staates. Das Bestimmungsrecht des Staates in der schulischen Erziehung wird jedoch durch das elterliche Erziehungsrecht begrenzt, ohne dass aus dem Elternrecht konkrete Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte abgeleitet werden können. Den Ländern steht es aber offen, Elterngremien mit Mitwirkungsrechten auszustatten.
Die Eltern üben ihre Rechte dabei zum einen auf der Grundlage des Elternrechts individuell aus, zum anderen kollektiv durch die Elternvertretungen und durch Repräsentanz in anderen schulischen Mitwirkungsgremien. Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Eltern von Schülerinnen und Schülern der Grundschule unterscheiden sich dabei grundsätzlich nicht von den Mitwirkungsmöglichkeiten der Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich.
Für die Mitwirkung in der Schule hat jedes Land ein eigenes Konzept verwirklicht, wonach die kollektive Mitwirkung der Eltern auf schulischer und überschulischer Ebene in unterschiedlichem Umfang und in vielfältiger Ausgestaltung in den Landesverfassungen sowie den Schulgesetzen geregelt ist. Allgemein gilt, dass die Elternmitwirkung innerhalb der Schule auf zwei Ebenen erfolgen kann: auf der unteren Ebene in der Klasse des Schulkindes (Klassenelternversammlung, Klassenpflegschaft), auf der oberen Ebene für die Schule insgesamt (Schulelternbeirat, Elternvertretung). Danach folgt in einzelnen Ländern die regionale Ebene (Elternrat auf Stadt-, Kreis- oder Gemeindeebene) und schließlich die Ebene des Landes (Landeselternbeirat, teilweise auch schulartspezifische Elternvertretungen). Auf Bundesebene haben sich die Landeselternbeiräte zum Bundeselternrat zusammengeschlossen, um die Elternschaft über Entwicklungen im Bereich der Bildungspolitik zu informieren und Eltern in schulischen Fragen zu beraten.
Sonstige Mitwirkende aus dem sozialen Umfeld der Schule
Auf der Ebene der Schule sind, abgesehen vom beruflichen Schulwesen, Mitwirkungsrechte anderer Personen oder Institutionen außer Lehrkräften, Eltern und sowie Schülerinnen und Schülern in den Gremien von der Klassen- bis zur Schulebene in der Regel nicht vorgesehen.
Erst auf der regionalen Ebene und der Ebene des Landes gibt es auch Mitwirkungsrechte für Vertreter der Wirtschaft, der Gewerkschaften, der Kirchen, der kommunalen Spitzenverbände, der Hochschulen, der Jugendverbände und für Einzelpersönlichkeiten. Diese Interessenverbände können auf Landesebene entweder in ständigen Beratungsgremien (Landesschulbeiräte) oder in gesetzlich geregelten ad hoc-Befragungen bei Schulangelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung mitwirken. Ihre Vertreter können aber auf Wunsch der Mitglieder auch in örtlichen und schulischen Gremien zur Information und Beratung eingeladen werden.
Durch den Ausbau der Ganztagsschulformen im Primarbereich und im Sekundarbereich hat sich der Trend zur Einbeziehung außerschulischer Lernpartner in die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit vor Ort deutlich verstärkt.
Externe Mitwirkung im tertiären Bereich
Zur Unterstützung der Hochschulleitung durch externen Sachverstand in grundsätzlichen Angelegenheiten der Hochschule sind in fast allen Ländern Hochschulräte oder Kuratorien eingerichtet worden, denen Persönlichkeiten aus der Wirtschaft oder Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlerinnen. Wissenschaftler anderer Einrichtungen angehören. Diese Gremien können je nach Landesrecht über ein Veto- oder Mitwirkungsrecht, z. B. in Grundsatzfragen des Haushalts oder bei der Entscheidung über Entwicklungspläne der Hochschule verfügen. Daneben haben sie in der Regel beratende und empfehlende Funktion.
Beteiligung und Einbeziehung von Partnern des sozialen Umfelds im Bereich der Weiterbildung
Verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung und Partnern des sozialen Umfeldes (kommunale Behörden und Behörden der Länder, Betriebe, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, Industrie- und Handelskammern und sonstige Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft) haben sich herausgebildet. Die Entscheidungsfreiheit der Einrichtungen hinsichtlich Veranstaltungsprogramm oder Auswahl des Lehrpersonals bleibt davon jedoch unberührt.