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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Wichtigste Organe der Legislative und Exekutive

Germany

1.Politischer, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund und Trends

1.2Wichtigste Organe der Legislative und Exekutive

Last update: 23 May 2022

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Das Grundgesetz, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, wurde 1949 ge­schaffen, um dem staatlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland eine freiheit­liche demokratische Ordnung zu geben. Das Deutsche Volk wurde in der Präambel dazu aufgefordert, in freier Selbst­bestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.

Dieser Auftrag des Grundgesetzes wurde 1990 erfüllt. Auf der Grundlage des Einigungs­ver­trages vom 31. August 1990, der den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Bundesrepublik regelt, wurden Prä­ambel und Schlussartikel des Grundgesetzes neu gefasst. Der Verfassungstext dokumentiert nun­mehr, dass das Deutsche Volk mit dem Beitritt der DDR seine Einheit wiedererlangt hat. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt das Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstim­mungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Ge­walt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die Gesetzgebung ist an die verfas­sungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Ge­setz und Recht gebunden. Dies gilt für den Bund wie auch für die Länder.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben sind nach dem Grundgesetz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, und zwar sind sie Sache der Länder, so­weit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (Art. 30 Grund­ge­setz). Auf Bundes­ebene werden die legislativen Aufgaben im Wesentlichen vom Deutschen Bundestag und die exekutiven Auf­gaben im Wesentlichen von der Bundesregierung wahrgenommen, auf der Ebene der Länder ent­sprechend von den Landesparlamenten und den Landes­regierungen.

Die Rechtsprechung wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch weitere Bundes­gerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92 Grundgesetz). Das Bundesver­fassungsgericht ent­scheidet insbesondere über die Auslegung des Grundgesetzes.

Der Bundespräsident

Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident. Er wird von der Bundes­versammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Art. 54 Grundgesetz). Die Bundes­versammlung ist ein Verfassungsorgan, das nur für die Wahl des Bundes­prä­si­denten zusammentritt. Es besteht aus den Abgeordneten des Bundestags sowie einer gleich großen Zahl von Delegierten, die von den Parlamenten der Länder gewählt werden. Der Bundespräsident vertritt die Bundes­republik Deutschland völkerrechtlich. Im Namen des Bundes schließt er Verträge mit ausländischen Staaten ab; die Außenpolitik selbst ist An­gele­genheit der Bundesregierung.

Amtierender Bundespräsident ist seit Februar 2017 Frank-Walter Steinmeier.

Der Bundestag

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Nach den Wahlen zum Deutschen Bundestag im September 2021 hat er gegenwärtig 736 Mitglieder. Die Abgeordneten werden vom Volk auf­grund allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer einer Wahl­periode von vier Jahren gewählt (Art. 38 Grundgesetz). Die wichtigsten Aufgaben des Bundestages sind die Gesetzgebung, die Wahl des Bundeskanzlers und die Kontrolle der Re­gierung. Der Bundestag hat Ausschüsse für bestimmte Fachbereiche gebildet. Der für die Bereiche Bildung und Forschung zuständige Ausschuss des Bundestages ist der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung. Die meisten Gesetzentwürfe, die vom Bundestag verabschiedet werden, stammen von der Bundesregierung, der kleinere Teil wird aus der Mitte des Parlaments oder auch vom Bundesrat eingebracht.

Der Bundesrat

Der Bundesrat, die Vertretung der 16 Länder, wirkt bei der Gesetzgebung und bei der Ver­waltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit (Art. 50 Grund­gesetz). Den Bundesrat bilden Mitglieder der Landesregierungen. Je nach Ein­wohnerzahl haben die Länder zwischen drei und sechs Stimmen, die jedoch nur einheit­lich abgegeben werden können. Jedes der 16 Länder verfügt über mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern können fünf Stimmen, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen ab­geben. Die 16 Länder verfügen gegen­wärtig über 69 Stimmen. Ein großer Teil der Gesetze des Bundes bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Zustimmungsbedürftig sind Gesetze vor allem dann, wenn wesentliche Interessen der Länder berührt werden, etwa wenn sie in die Finanzen oder in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen.

Von den 16 ständigen Aus­schüssen des Bundesrates sind für Fragen von Bildung und Wissenschaft vor allem der Aus­schuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Innere Angelegen­heiten und der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union zuständig. Auf der Grundlage einer Bund-Länder-Vereinbarung von 1987 über die Unterrichtung und Beteiligung des Bundesrates und der Länder in EU-Angelegenheiten hat der Bundesrat 1988 eine gesonderte EG-Kammer eingerichtet, die 1993 durch eine Europakammer abgelöst wurde. Für Eilfälle verfügt der Bundesrat über eine Europakammer, die kurzfristig Beschlüsse zu Rechtsetzungsvorhaben der EU fassen kann (Art. 52 Abs. 3a Grundgesetz). Die Mitwirkungsrechte der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union sind in Art. 23 Grundgesetz normiert und durch das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) näher konkretisiert. Die insoweit bestimmten Mitwirkungsrechte und -pflichten der Länder werden über den Bundesrat ausgeübt und richten sich in Art und Umfang nach der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern. Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Vertretungsrechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.

Die Bundesregierung

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundes­ministern. Der Bundeskanzler nimmt innerhalb der Bundes­regierung und gegenüber den Bundes­ministern eine hervorgehobene Stellung ein. Er schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung und Entlassung der Minister vor (Art. 64 Grundgesetz) und leitet die Geschäfte der Bundesregierung. Die starke Stellung des Kanzlers beruht vor allem auf seiner Richt­linienkompetenz, die im Grund­gesetz verankert ist: Der Bundeskanzler bestimmt die Richt­linien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (Art. 65 Grundgesetz).

Der derzeitige Bundes­kanzler OLAF SCHOLZ (SPD) steht seit Dezember 2021 an der Spitze der Bun­des­regierung. Nach den Wahlen zum Deutschen Bundestag im September 2021 wurde er vom Parlament für vier Jahre in das Amt gewählt.

Innerhalb der Bundesregierung nimmt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) u. a. Grundsatz-, Koordinierungs- und Gesetzgebungsaufgaben für die außer­schuli­sche berufliche Bildung und Weiterbildung, die Ausbildungsförderung sowie die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse wahr. Ferner nimmt das BMBF die Aufgaben des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91b Grundgesetz) von Bund und Ländern wahr.

Da­neben sind nach dem Stand von 2021 folgende Bundes­ministerien mit einzelnen Gebieten im Bereich von Bildung und Wissenschaft befasst:

  • das Auswärtige Amt mit der auswärtigen Kulturpolitik einschließlich der Auslandsschulen
  • das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit der Gesetzgebungszuständigkeit für die Statusrechte und -pflichten der Landesbeamtinnen und -beamten, zu denen die meisten Lehrkräfte zählen
  • das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit dem Recht der juristischen Berufe
  • das Bundes­mi­nisterium für Arbeit und Soziales mit Maßnahmen zur Arbeitsförderung und mit Arbeitsmarktforschung
  • das Bundes­ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
  • das Bundesministerium für Gesundheit mit der Zulassung zum ärztlichen Beruf und anderen Heilberufen
  • das Bundesministerium für wirtschaft­liche Zusammenarbeit und Entwick­lung mit der internationalen Weiterbildung und Entwicklung

Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes. Es prüft Gesetze von Bund und Ländern auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Darüber hinaus hat jeder Bürger das Recht, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, wenn er sich durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt fühlt.

Staatsqualität der Länder im Bundesstaat

Zu den wesentlichen Elementen des Grundgesetzes gehört neben den Prinzipien der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit das bundes­staat­liche Prin­zip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz). Der Föderalismus steht in Deutschland in einer jahrhundertelangen Tradition. Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates, die 1948/49 die Verfassungsordnung des Grundgesetzes ausarbeiteten, haben nicht nur in Fortführung dieser staatsrechtlichen Tradition, sondern in bewusster Abkehr vom nationalsozialistischen Zentralstaat (1933–1945) in der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland eine föderative Ordnung geschaffen und dabei insbesondere das Schulwesen wieder in die Kompetenz der Länder gegeben. Die föderative Ordnung ist ein unangreifbares Verfassungsprinzip, das der sogenannten Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3) unterliegt und daher selbst einer Verfassungsänderung entzogen ist. Wesensmerkmal des Bundesstaates ist dabei, dass sowohl der Gesamt­staat als auch die Gliedstaaten bzw. Länder Staatsqualität besitzen. Zu den Kern­elementen der Staats­qualität der Länder gehört nach der Verfassungsordnung des Grund­gesetzes die so genannte Kulturhoheit, d. h. die überwiegende Zuständigkeit für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder. Dies bedeutet im Grundsatz die Eigenver­antwortung jedes Landes für seine Bildungs- und Kulturpolitik mit der Maßgabe, dass die Länder entsprechend dem födera­tiven Prinzip für ihren Landesbereich historische, geographische, kulturelle und politisch-soziale Landesgegeben­heiten und damit Vielfalt und Wettbewerb im Bildungswesen und im Bereich der Kultur zum Aus­druck bringen können. Auf der anderen Seite tragen die Länder im Bundesstaat zugleich Mit­ver­ant­wortung für das Staatsganze, und diese staatliche Gesamtverantwortung berechtigt und verpflichtet sie zur Zusam­menarbeit untereinander und zum Zusammenwirken mit dem Bund.

Soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt, ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder (Art. 30). Die Länder haben jeweils eine eigene Landesverfassung, die den Grund­sätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entspricht (Art. 28). Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern ist nach dem Grundgesetz so ge­regelt, dass die Länder das Recht der Gesetz­gebung haben, so­weit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70). In die Zu­stän­dig­keit der Länder fällt damit die Gesetzgebung für den über­wiegen­den Teil des Bil­dungs­wesens und der Kulturpolitik. Die Ver­waltung auf diesen Gebieten ist nahezu ausschließlich Angelegenheit der Länder. Neben den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt es noch andere wichtige Bereiche, für die die Länder zu­ständig sind, ins­besondere im Bereich der inneren Sicherheit/Polizei, im Kommunalwesen und bei der regio­nalen Strukturpolitik.

Die Länder haben zur Koordinierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Er­ziehung, Hochschulen und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten 1948 die Ständige Kon­ferenz der Kultusminister der Länder (Kultusministerkonferenz) gegründet, in der sie seither zusammen­ar­beiten. Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) ist das Fachgremium der für die Kinder-, Jugend- und Familienpolitik zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder. Sie berät und beschließt über wichtige sowie grundsätzliche Angelegenheiten der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik. Auch für die übrigen Zuständigkeitsbereiche haben die Länder Fachministerkonferenzen einge­richtet, z. B. die Innen­ministerkonferenz und die Wirtschaftsministerkonferenz.

Die kommunale Selbstverwaltung

Die kommunale Selbstverwaltung als Ausdruck der Bürgerfreiheit hat in Deutschland seit dem Mittelalter Tradition. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeinde­ver­bände, das im Grundgesetz verankert ist (Art. 28), umfasst die Angelegenheiten der örtli­chen Gemeinschaft, so die Unter­haltung der Gemeindestraßen und der kommunalen Einrichtungen sowie den öffentlichen Nahverkehr im kommuna­len Bereich und die städte­bauliche Planung. Hinzu kommen weitere Bereiche der Daseinsvorsorge wie der Bau und die Unterhaltung von Kindertageseinrichtungen, Schulen, Thea­tern und Museen, Krankenhäusern, Sport­stätten und Bä­dern. Die Gemeinden bzw. die kommunalen Gebietskörperschaften sind auch für die Er­wachsenenbildung und Jugendpflege zuständig und tragen den größten Anteil zu den öffentlichen Ausgaben für die Kulturförderung und Kultur­pflege bei. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gemeinden u. a. einen Anteil aus der Einkom­menssteuer sowie der Umsatzsteuer und haben das Recht, eigene Steuern und Abgaben zu erheben (Grund- und Gewerbe­steuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern).