Verfassungsrechtliche Grundlagen
Das Grundgesetz, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, wurde 1949 geschaffen, um dem staatlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland eine freiheitliche demokratische Ordnung zu geben. Das Deutsche Volk wurde in der Präambel dazu aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
Dieser Auftrag des Grundgesetzes wurde 1990 erfüllt. Auf der Grundlage des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, der den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Bundesrepublik regelt, wurden Präambel und Schlussartikel des Grundgesetzes neu gefasst. Der Verfassungstext dokumentiert nunmehr, dass das Deutsche Volk mit dem Beitritt der DDR seine Einheit wiedererlangt hat. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt das Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Dies gilt für den Bund wie auch für die Länder.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben sind nach dem Grundgesetz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, und zwar sind sie Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (Art. 30 Grundgesetz). Auf Bundesebene werden die legislativen Aufgaben im Wesentlichen vom Deutschen Bundestag und die exekutiven Aufgaben im Wesentlichen von der Bundesregierung wahrgenommen, auf der Ebene der Länder entsprechend von den Landesparlamenten und den Landesregierungen.
Die Rechtsprechung wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch weitere Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92 Grundgesetz). Das Bundesverfassungsgericht entscheidet insbesondere über die Auslegung des Grundgesetzes.
Der Bundespräsident
Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident. Er wird von der Bundesversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Art. 54 Grundgesetz). Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan, das nur für die Wahl des Bundespräsidenten zusammentritt. Es besteht aus den Abgeordneten des Bundestags sowie einer gleich großen Zahl von Delegierten, die von den Parlamenten der Länder gewählt werden. Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich. Im Namen des Bundes schließt er Verträge mit ausländischen Staaten ab; die Außenpolitik selbst ist Angelegenheit der Bundesregierung.
Amtierender Bundespräsident ist seit Februar 2017 Frank-Walter Steinmeier.
Der Bundestag
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Nach den Wahlen zum Deutschen Bundestag im September 2021 hat er gegenwärtig 736 Mitglieder. Die Abgeordneten werden vom Volk aufgrund allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer einer Wahlperiode von vier Jahren gewählt (Art. 38 Grundgesetz). Die wichtigsten Aufgaben des Bundestages sind die Gesetzgebung, die Wahl des Bundeskanzlers und die Kontrolle der Regierung. Der Bundestag hat Ausschüsse für bestimmte Fachbereiche gebildet. Der für die Bereiche Bildung und Forschung zuständige Ausschuss des Bundestages ist der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung. Die meisten Gesetzentwürfe, die vom Bundestag verabschiedet werden, stammen von der Bundesregierung, der kleinere Teil wird aus der Mitte des Parlaments oder auch vom Bundesrat eingebracht.
Der Bundesrat
Der Bundesrat, die Vertretung der 16 Länder, wirkt bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit (Art. 50 Grundgesetz). Den Bundesrat bilden Mitglieder der Landesregierungen. Je nach Einwohnerzahl haben die Länder zwischen drei und sechs Stimmen, die jedoch nur einheitlich abgegeben werden können. Jedes der 16 Länder verfügt über mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern können fünf Stimmen, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen abgeben. Die 16 Länder verfügen gegenwärtig über 69 Stimmen. Ein großer Teil der Gesetze des Bundes bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Zustimmungsbedürftig sind Gesetze vor allem dann, wenn wesentliche Interessen der Länder berührt werden, etwa wenn sie in die Finanzen oder in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen.
Von den 16 ständigen Ausschüssen des Bundesrates sind für Fragen von Bildung und Wissenschaft vor allem der Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union zuständig. Auf der Grundlage einer Bund-Länder-Vereinbarung von 1987 über die Unterrichtung und Beteiligung des Bundesrates und der Länder in EU-Angelegenheiten hat der Bundesrat 1988 eine gesonderte EG-Kammer eingerichtet, die 1993 durch eine Europakammer abgelöst wurde. Für Eilfälle verfügt der Bundesrat über eine Europakammer, die kurzfristig Beschlüsse zu Rechtsetzungsvorhaben der EU fassen kann (Art. 52 Abs. 3a Grundgesetz). Die Mitwirkungsrechte der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union sind in Art. 23 Grundgesetz normiert und durch das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) näher konkretisiert. Die insoweit bestimmten Mitwirkungsrechte und -pflichten der Länder werden über den Bundesrat ausgeübt und richten sich in Art und Umfang nach der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern. Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Vertretungsrechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.
Die Bundesregierung
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. Der Bundeskanzler nimmt innerhalb der Bundesregierung und gegenüber den Bundesministern eine hervorgehobene Stellung ein. Er schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung und Entlassung der Minister vor (Art. 64 Grundgesetz) und leitet die Geschäfte der Bundesregierung. Die starke Stellung des Kanzlers beruht vor allem auf seiner Richtlinienkompetenz, die im Grundgesetz verankert ist: Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (Art. 65 Grundgesetz).
Der derzeitige Bundeskanzler OLAF SCHOLZ (SPD) steht seit Dezember 2021 an der Spitze der Bundesregierung. Nach den Wahlen zum Deutschen Bundestag im September 2021 wurde er vom Parlament für vier Jahre in das Amt gewählt.
Innerhalb der Bundesregierung nimmt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) u. a. Grundsatz-, Koordinierungs- und Gesetzgebungsaufgaben für die außerschulische berufliche Bildung und Weiterbildung, die Ausbildungsförderung sowie die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse wahr. Ferner nimmt das BMBF die Aufgaben des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91b Grundgesetz) von Bund und Ländern wahr.
Daneben sind nach dem Stand von 2021 folgende Bundesministerien mit einzelnen Gebieten im Bereich von Bildung und Wissenschaft befasst:
- das Auswärtige Amt mit der auswärtigen Kulturpolitik einschließlich der Auslandsschulen
- das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit der Gesetzgebungszuständigkeit für die Statusrechte und -pflichten der Landesbeamtinnen und -beamten, zu denen die meisten Lehrkräfte zählen
- das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit dem Recht der juristischen Berufe
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Maßnahmen zur Arbeitsförderung und mit Arbeitsmarktforschung
- das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
- das Bundesministerium für Gesundheit mit der Zulassung zum ärztlichen Beruf und anderen Heilberufen
- das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung mit der internationalen Weiterbildung und Entwicklung
Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes. Es prüft Gesetze von Bund und Ländern auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Darüber hinaus hat jeder Bürger das Recht, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, wenn er sich durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt fühlt.
Staatsqualität der Länder im Bundesstaat
Zu den wesentlichen Elementen des Grundgesetzes gehört neben den Prinzipien der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit das bundesstaatliche Prinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz). Der Föderalismus steht in Deutschland in einer jahrhundertelangen Tradition. Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates, die 1948/49 die Verfassungsordnung des Grundgesetzes ausarbeiteten, haben nicht nur in Fortführung dieser staatsrechtlichen Tradition, sondern in bewusster Abkehr vom nationalsozialistischen Zentralstaat (1933–1945) in der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland eine föderative Ordnung geschaffen und dabei insbesondere das Schulwesen wieder in die Kompetenz der Länder gegeben. Die föderative Ordnung ist ein unangreifbares Verfassungsprinzip, das der sogenannten Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3) unterliegt und daher selbst einer Verfassungsänderung entzogen ist. Wesensmerkmal des Bundesstaates ist dabei, dass sowohl der Gesamtstaat als auch die Gliedstaaten bzw. Länder Staatsqualität besitzen. Zu den Kernelementen der Staatsqualität der Länder gehört nach der Verfassungsordnung des Grundgesetzes die so genannte Kulturhoheit, d. h. die überwiegende Zuständigkeit für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder. Dies bedeutet im Grundsatz die Eigenverantwortung jedes Landes für seine Bildungs- und Kulturpolitik mit der Maßgabe, dass die Länder entsprechend dem föderativen Prinzip für ihren Landesbereich historische, geographische, kulturelle und politisch-soziale Landesgegebenheiten und damit Vielfalt und Wettbewerb im Bildungswesen und im Bereich der Kultur zum Ausdruck bringen können. Auf der anderen Seite tragen die Länder im Bundesstaat zugleich Mitverantwortung für das Staatsganze, und diese staatliche Gesamtverantwortung berechtigt und verpflichtet sie zur Zusammenarbeit untereinander und zum Zusammenwirken mit dem Bund.
Soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt, ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder (Art. 30). Die Länder haben jeweils eine eigene Landesverfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entspricht (Art. 28). Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern ist nach dem Grundgesetz so geregelt, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70). In die Zuständigkeit der Länder fällt damit die Gesetzgebung für den überwiegenden Teil des Bildungswesens und der Kulturpolitik. Die Verwaltung auf diesen Gebieten ist nahezu ausschließlich Angelegenheit der Länder. Neben den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt es noch andere wichtige Bereiche, für die die Länder zuständig sind, insbesondere im Bereich der inneren Sicherheit/Polizei, im Kommunalwesen und bei der regionalen Strukturpolitik.
Die Länder haben zur Koordinierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Erziehung, Hochschulen und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten 1948 die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (Kultusministerkonferenz) gegründet, in der sie seither zusammenarbeiten. Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) ist das Fachgremium der für die Kinder-, Jugend- und Familienpolitik zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder. Sie berät und beschließt über wichtige sowie grundsätzliche Angelegenheiten der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik. Auch für die übrigen Zuständigkeitsbereiche haben die Länder Fachministerkonferenzen eingerichtet, z. B. die Innenministerkonferenz und die Wirtschaftsministerkonferenz.
Die kommunale Selbstverwaltung
Die kommunale Selbstverwaltung als Ausdruck der Bürgerfreiheit hat in Deutschland seit dem Mittelalter Tradition. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände, das im Grundgesetz verankert ist (Art. 28), umfasst die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, so die Unterhaltung der Gemeindestraßen und der kommunalen Einrichtungen sowie den öffentlichen Nahverkehr im kommunalen Bereich und die städtebauliche Planung. Hinzu kommen weitere Bereiche der Daseinsvorsorge wie der Bau und die Unterhaltung von Kindertageseinrichtungen, Schulen, Theatern und Museen, Krankenhäusern, Sportstätten und Bädern. Die Gemeinden bzw. die kommunalen Gebietskörperschaften sind auch für die Erwachsenenbildung und Jugendpflege zuständig und tragen den größten Anteil zu den öffentlichen Ausgaben für die Kulturförderung und Kulturpflege bei. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gemeinden u. a. einen Anteil aus der Einkommenssteuer sowie der Umsatzsteuer und haben das Recht, eigene Steuern und Abgaben zu erheben (Grund- und Gewerbesteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern).