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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Finanzierung des Elementar- und Schulbildungsbereichs

Germany

3.Bildungsfinanzierung

3.1Finanzierung des Elementar- und Schulbildungsbereichs

Last update: 23 May 2022

Systemfinanzierung

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung

Kindertageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft (Kommunen) werden durch die Kommune, das Land und die Elternbeiträge finanziert. Auch Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft (Kirchen, Elterninitiativen u. a.) werden durch die Kommune, das Land und Elternbeiträge sowie zusätzlich durch Eigenmittel des Trägers finanziert. Die Finanzierung durch die Länder kann Zuschüsse zu den Investitionskosten sowie den Sach- und Personalkosten umfassen.

Im Jahr 2020 gaben die öffentlichen Haushalte laut Finanzstatistik 36,2 Milliarden Euro für die Kindertagesbetreuung aus. Der Anteil der Länder belief sich auf 18,5 Milliarden Euro oder 51,2 Prozent der Ausgaben für den Elementarbereich und der Anteil der Kommunen auf 16,9 Milliarden Euro bzw. 46,6 Prozent der Ausgaben.

Das waren 7,4 Prozent mehr als im Vorjahr bzw. 130,0 Prozent mehr als 2010. Der Anstieg der Ausgaben steht in engem Zusammenhang mit dem Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt. Im Jahr 2007 hatten Bund, Länder und Kommunen vereinbart, bis 2013 ein bedarfsgerechtes und qualitätsorientiertes Betreuungsangebot in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren aufzubauen. Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) aus dem Jahr 2008 wurden unter anderem die Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Kindertagesbetreuung geregelt, indem ein Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ eingerichtet wurde. Seit dem 1. August 2013 gilt für jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Mit den ersten drei Investitionsprogrammen zum Ausbau der Kindertagesbetreuung hat sich der Bund mit insgesamt 3,28 Milliarden Euro am Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren beteiligt. Es wurden mehr als 560.000 zusätzliche Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege gefördert. Mit den Mitteln des vierten und fünften Investitionsprogramms sollen weitere 190.000 Plätze für Kinder bis zum Schuleintritt geschaffen werden. Mit dem fünften Investitionsprogramm stellt der Bund zusätzlich eine Milliarde Euro bereit. Grundlage für das fünfte Programm ist das Konjunkturpaket zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021. Das Geld ermöglicht 90.000 neue Betreuungsplätze in Kitas und in der Kindertagespflege. Die Mittel können aber auch für Umbaumaßnahmen und für Investitionen in neue Hygiene- und Raumkonzepte ver-wendet werden, die aufgrund der Corona-Pandemie notwendig sind. Im Rahmen der Investiti-onsprogramme müssen Länder und Gemeinden einen Anteil an den Investitionskosten selbst tragen. Unter anderem aufgrund dieses Kofinanzierungsanteils sind seit Bestehen der Investitionsprogramme auch die Investitionsausgaben von Ländern und Gemeinden für Kindertagesbetreuung gestiegen.

Aufgrund der andauernden Herausforderungen im Rahmen der Corona-Pandemie wurden mit dem „Kitafinanzhilfenänderungsgesetz“ vom 25. Juni 2021 die im fünften Investitionsprogrammes vorgesehenen Fristen verlängert. So können Investitionen gefördert werden, um zusätzliche Betreuungsplätze zu schaffen und auszustatten, die bis zum 30. Juni 2022 bewilligt werden.

Im Rahmen der „Lesestart“-Projekte des BMBF bei der Stiftung Lesen wird das Lesen als diejenige Grundkompetenz gefördert, die wie keine andere darüber entscheidet, ob Menschen ihren Lebens- und Berufsweg erfolgreich beschreiten können. Die Bundesregierung unterstützt deshalb nicht nur Alphabetisierung und Grundbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, die in ihrer Kindheit nicht richtig lesen gelernt haben, sondern legt außerdem große Aufmerksamkeit auf lesefördernde Maßnahmen bereits vom Kleinkindalter an. Seit 2011 wird das Vorlesen in den Familien von der Bundesregierung mit 28,1 Millionen Euro u. a. durch Unterstützung von Kinderärzten und öffentlichen Bibliotheken gefördert. „Lesestart: weil uns Lesen weiterbringt. Ein Projekt für Kinder mit Fluchterfahrung“ eröffnet neu zugewanderten Kindern und Familien bereits in den Erstaufnahmeeinrichtungen einen ersten Kontakt mit der deutschen Sprache und schult haupt- und ehrenamtliches Personal in der spielerischen Leseförderung. BMBF-geförderte Projekte beim Mentor-Bundesverband und dem Deutschen Bibliotheksverband fördern die digitale Medien- und Informationskompetenz.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung unterstützt der Bund die Länder zwischen 2019 und 2022 mit insgesamt rund 5,5 Milliarden Euro bei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren.

Primarbereich und Sekundarbereich

Finanzierung des Schulwesens

Die Finanzierung des öffentlichen Schulwesens erfolgt grundsätzlich im Wege einer Aufgabenteilung zwischen Ländern und Kommunen. Während die Kommunen die Sachkosten der Schulen und in der Regel auch die Kosten für das nichtlehrende Personal tragen, sind die Kultusministerien der Länder für die Personalkosten der Lehrkräfte zuständig. Der Besuch der öffentlichen Schulen ist kostenlos.

Zum Ausgleich der Schulkosten zwischen Kommunen und Land erhalten die Kommunen aus dem Haushalt des Landes (in der Regel des Kultusministeriums oder des Finanzministeriums) Erstattungen oder pauschale Zuweisungen für bestimmte Aufwendungen (z. B. für die Schülerbeförderung). Außerdem unterstützt das Land die Kommunen durch einmalige Beihilfen, z. B. zu den Kosten für den Schulbau oder durch bestimmte Zuschüsse zu den laufenden Kosten.

Bei Schulen, deren Einzugsbereich und Bedeutung über die Kommune hinausgeht (z. B. bestimmte sonderpädagogische Bildungseinrichtungen und Fachschulen), kann auch das Land der Schulträger und damit für die Finanzierung der Sachkosten und der Personalkosten für das nicht-lehrende Personal zuständig sein.

Im Jahr 2020 gaben die öffentlichen Haushalte laut Finanzstatistik 78,8 Milliarden Euro für allgemeinbildende und berufliche Schulen aus. Der Anteil der Länder belief sich auf 62,0 Milliarden Euro oder 80,7 Prozent der Ausgaben und der Anteil der Kommunen auf 13,9 Milliarden Euro oder 18,1 Prozent der Ausgaben. Die Ausgaben des Bundes betrugen 0,9 Milliarden Euro oder 1,2 Prozent.

Im März 2019 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat einer Änderung von Artikel 104c des Grundgesetzes zugestimmt. Parallel zum Gesetzgebungsverfahren haben sich Bund und Länder auf eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Mit der Verfassungsänderung kann der Bund den Ländern Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren, die wie die Digitalisierung des Bildungswesens gesamtstaatlich besonders bedeutsam sind.

Die Änderung von Artikel 104c GG war Voraussetzung für den DigitalPakt Schule 2019–2024, mit dem Bund und Länder unter anderem das Ziel verfolgen, zukunftstaugliche digitale Bildungsinfrastrukturen zu schaffen. Dabei fördert der Bund die digitale Technik, während die Länder für die inhaltliche Entwicklung sorgen. Fünf Milliarden Euro des Bundes und weitere mindestens 500 Millionen Euro der Länder werden in die digitale Infrastruktur der Schulen investiert werden. Zusätzlich sorgen die Länder für die Fortbildung der Lehrkräfte, die Anpassung der Bildungspläne und die Weiterentwicklung des Unterrichts. 

In der durch die Corona-Pandemie bedingten Ausnahmesituation haben Bund und Länder Zusatzvereinbarungen zur bestehenden  Förderrichtlinie getroffen. Die Länder werden zusätzlich durch ein "Sofortausstattungsprogramm" für Schülerendgeräte, eine Vereinbarung zur Förderung der Administration schulischer IT und durch das Programm Leihgeräte für Lehrkräfte unterstützt. Der Bund stellt für die Programme jeweils 555,55 Millionen Euro zur Verfügung, während die Länder mindestens zehn Prozent Eigenanteil aufbringen. Außerdem verstärken die Länder ihre Anstrengungen zur Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich digitaler Lehr-Lern-Szenarien (z. B. Technik, Didaktik, Medienkompetenz).

Über die Mittelverwendung und Mittelbindung wird regelmäßig im Haushaltsausschuss des Bundestags Bericht erstattet.

Finanzierung der Berufsausbildung

Die duale Berufsausbildung wird an den zwei Lernorten Betrieb und Berufsschule durchgeführt. Die außerschulische Berufsausbildung wird überwiegend von den Betrieben finanziert, deren Nettokosten für das Ausbildungsjahr 2017/2018 (derzeit aktuelle Erhebung) auf rund 8,4 Milliarden Euro geschätzt werden. Die Ausgaben der öffentlichen Hand für die Ausbildung im dualen System sind schwer zu beziffern. Für das Jahr 2020 wurden in den öffentlichen Haushalten knapp 9,0 Milliarden Euro für die beruflichen Schulen veranschlagt. Geschätzte 3,3 Milliarden Euro von den für das Jahr 2020 eingestellten Haushaltsmitteln entfallen auf die Teilzeitberufsschulen. Mit den verbleibenden 5,7 Milliarden Euro werden weitere Schularten im beruflichen Bildungswesen finanziert, wie z. B. Berufsfachschulen, Fachgymnasien, Fachoberschulen, das Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundbildungsjahr und die Fachschulen.

Finanzielle Autonomie und Kontrolle

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind die Träger der Tagesbetreuung für Kinder in der Verwaltung ihrer Mittel frei.

Primarbereich und Sekundarbereich

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung vollzieht sich derzeit ein Modernisierungs- und Weiterentwicklungsprozess, der versucht, einen effektiveren und effizienteren Einsatz von Mitteln zu erreichen. Dieser Prozess zielt vor allem auf die Ablösung der stark regulierten Mittelverwendung durch eine erweiterte finanzielle Autonomie der Schulen. Die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch die Schule ist in den letzten Jahren durch schulgesetzliche Vorschriften verstärkt worden. In der Mehrzahl der Länder können die Schulen innerhalb des vom Schulträger zugewiesenen Budgets für eine oder mehrere Ausgabenarten (z. B. Lern- und Lehrmittel) über die Verwendung der Mittel bereits verfügen. Erste Ansätze existieren auch zur eigenständigen Verwendung der zugewiesenen Personalmittel.

Gebühren innerhalb der öffentlichen Bildung

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung

Die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung ist nicht Bestandteil des öffentlichen Schulsystems und im Allgemeinen ist der Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht kostenlos. Zur Deckung eines Teils der Kosten werden Kostenbeiträge erhoben, deren Höhe von Land zu Land und von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein kann und die nach dem Einkommen, der Zahl der Kinder oder der täglichen Betreuungszeit gestaffelt sein können. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung wurde ab dem 1. August 2019 eine bundesweite Pflicht zur Staffelung der Kostenbeiträge eingeführt.

In den vergangenen Jahren wurden zunehmend Regelungen getroffen, die Eltern von ihren Kosten entlasten. So ist der Besuch einer Kindertageseinrichtung in einigen Ländern bereits in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und dem Betreuungsumfang vollständig oder in Teilen beitragsfrei. In einigen Ländern werden für das letzte Jahr oder die letzten Jahre in einer Kindertageseinrichtung keine Kostenbeiträge erhoben.

Primarbereich und Sekundarbereich

Der Besuch öffentlicher Schulen des Primar- und Sekundarbereichs ist grundsätzlich kostenlos. Dabei fallen auch keine Gebühren für Einschreibung oder Zeugnisse an.

Finanzielle Hilfen für die Familien von Lernenden

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung

Die Kostenbeiträge können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Eltern die finanzielle Belastung nicht tragen können. Sie werden in diesem Fall vom Jugendamt übernommen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung wurden ab dem 1. August 2019 neben Familien, die Transferleistungen beziehen, auch Familien mit kleinem Einkommen von Kostenbeiträgen für die Tagesbetreuung ihrer Kinder befreit, wenn sie zum Beispiel Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten. Die Länder können die Mittel außerdem für zusätzliche länderspezifische Maßnahmen nutzen, die Familien bei den Gebühren entlasten. 

Primarbereich und Sekundarbereich

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) und der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld) haben hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (so genanntes Bildungspaket). Das Gesetz berücksichtigt für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler die folgenden Bedarfe:

  • Aufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in Schulen sowie grundsätzlich auch in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege;
  • eine schulische Angebote ergänzende, notwendige Lernförderung, wobei in jedem Einzelfall die jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind;
  • insgesamt 150 Euro für das Kalenderjahr 2020 (154,50 Euro im Jahr 2021) in zwei Teilbeträgen für den persönlichen Schulbedarf wie z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien;
  • Aufwendungen für ein- und mehrtägige Ausflüge von Schulen (einschließlich Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen), Kindertagesstätten und Kindertagespflege;
  • Aufwendungen für Schülerbeförderung, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt oder übernommen werden.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs kommt außerdem für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche ab dem 01. August 2019 ein Betrag von 15 Euro monatlich für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Betracht (z. B. für Mitgliedsbeiträge im Sportverein oder Musikschulgebühren). Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden. Die Umsetzung des Bildungspakets liegt in der Verantwortung der jeweiligen Kommunen und Kreise. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2020 ist eine teilweise Neuregelung dieser Unterstützungsleistung für den Bereich des SGB XII im Hinblick auf die Finanzierung der Bildungs- und Teilhabeleistungen bis spätestens zum 1. Januar 2022 notwendig. 

Finanzielle Unterstützung für die Familien von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Familien von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf liegen keine Informationen vor. Familien von Kindern mit (drohenden) Behinderungen können im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder im Rahmen der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) unterstützt werden.

Finanzielle Hilfen für Lernende

Finanzielle Hilfen für Schülerinnen und Schüler 

Ausbildungsbeihilfen für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs in den Jahrgangsstufen 5–9 sind in der Regel nicht vorgesehen. Aufgrund von Regelungen einzelner Länder können notwendig auswärts untergebrachte Schülerinnen und Schüler bis Jahrgangsstufe 9 Beihilfen erhalten.

Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Sekundarbereichs ab Jahrgangsstufe 10 haben aufgrund von gesetzlichen Regelungen des Bundes (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung, wenn ihnen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig (vor allem aus dem Einkommen der Eltern) zur Verfügung stehen. Diese Unterstützung erfolgt in der Form eines Zuschusses. Die Schülerförderung wird bei bestimmten Schularten von dem Erfordernis einer auswärtigen Unterbringung der Schülerinnen und Schüler z. B. mangels Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern abhängig gemacht. Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet; das Einkommen und Vermögen des Schülers sowie das Einkommen seiner Eltern und ggf. seines Ehegatten wird auf den Bedarf des Schülers angerechnet. Schülerinnen und Schüler können – je nachdem, ob sie bei ihren Eltern wohnen oder nicht und welche Art von Ausbildungsstätte sie besuchen – zwischen 243 und 580 Euro monatlich Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. In Einzelfällen kann auch ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von bis zu 109 Euro gewährt werden. Diese staatliche Zuschussförderung muss nicht zurückgezahlt werden.

Im Jahr 2018 haben knapp 210.000 Schülerinnen und Schüler Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Die Ausgaben des Bundes für Schülerförderung nach dem BAföG betrugen über 700 Millionen Euro. Geförderte Schülerinnen und Schüler erhielten im Durchschnitt monatlich 454 Euro pro Person.

Neben dem BAföG haben Schülerinnen und Schüler unter Umständen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. In einigen Ländern bestehen gesetzliche Regelungen, nach denen Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs II, die keinen Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, unter bestimmten Bedingungen eine finanzielle Förderung aus Mitteln des Landes gewährt werden kann.

In den letzten Jahren ihrer Ausbildung können Schülerinnen und Schüler das Bildungskreditprogramm der Bundesregierung in Anspruch nehmen.

Lernmittel für Schülerinnen und Schüler

Damit die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage Zugang zu allen im Unterricht verwendeten Lernmitteln haben, bestehen in den meisten Ländern Regelungen zur Lernmittelhilfe bzw. Lernmittelfreiheit, zum Teil gestaffelt nach dem Einkommen der Eltern und der Zahl ihrer Kinder. Nach diesen Regelungen müssen die Schülerinnen und Schüler die Kosten für Lernmittel nicht oder nur teilweise übernehmen. Die Kosten werden entweder vom Schulträger übernommen, d. h. den Kommunen, die für die Errichtung und den Betrieb der Schulen zuständig sind, oder aber vom betreffenden Land. In der Regel werden den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen Bücher und andere wertvollere Lernmaterialien leihweise überlassen. Zum Teil wird für die Ausleihe eine Gebühr erhoben oder eine Selbstbeteiligung der Eltern verlangt (dies gilt in einigen Ländern z. B. für digitale Endgeräte). Verbrauchsmaterial (Hefte, Stifte) und andere Lernmittel (z. B. Zeichengeräte, Arbeitsmaterial für den Handarbeits- und Werkunterricht) müssen von den Eltern und Schülern beschafft werden.

Die Bereitstellung von digitalen, mobilen Endgeräten als Leihgeräte wurde bisher nicht in allen Schulgesetzen der Länder geregelt. Neben der Beschaffung ist auch der Betrieb (Wartung, Updates, IT-Sicherheit) sowie die datenschutzkonforme Einbindung der Endgeräte in die schulische Infrastruktur Aufgabe der Schulträger, die ihrerseits die dafür erforderlichen IT-Dienstleister vertraglich an sich binden müssen. In einigen Ländern gilt Bring Your Own Device (BYOD). Dabei stellen Schülerinnen und Schüler ihre mobilen Endgeräte für den Gebrauch im Unterricht zur Verfügung. Ob auch Schülerinnen und Schüler von Schulen in freier Trägerschaft in den Genuss der Lernmittelfreiheit kommen, wird je nach Land unterschiedlich gehandhabt. In Analogie zu den Schülerleihgeräten sind auch entsprechende Regelungen für die Nutzung von Lehrerleihgeräten als Lehrmittel mit den Schulträgern (Betreiber der schulischen Infrastruktur) zu vereinbaren. Ergänzend gibt es die Möglichkeit, Endgeräte für Schülerinnen und Schüler gemäß Anerkennung eines Mehrbedarfs für Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu beantragen. Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurden die Jobcenter angewiesen, einen Mehrbedarf im SGB II für digitale Endgeräte anzuerkennen, die für Distanzunterricht notwendig sind. Im Regelfall stehen bis zu 350 Euro pro Kind für Geräte wie Laptop, Tablet und Zubehör zur Verfügung.

Beförderung der Schülerinnen und Schüler

Zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen Wohnung und Schule bestehen in allen Ländern Regelungen. Gewisse Unterschiede gibt es im Hinblick auf den Kreis der Anspruchsberechtigten und den Umfang der Leistungen. Insbesondere für die Zeit der Vollzeitschulpflicht, auf die sich die folgenden Ausführungen beschränken, sind umfassende Maßnahmen vorgesehen. Einerseits werden Fahrtkosten, in der Regel für öffentliche Verkehrsmittel, erstattet, andererseits werden unter bestimmten Bedingungen Beförderungsdienste eingerichtet. Auf diese Weise soll Chancengerechtigkeit zwischen den sozialen Schichten, zwischen Stadt und Land und zwischen Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung erreicht werden.

Die Zuständigkeit für die Schülerbeförderung liegt in der Regel bei den Kreisen und Städten. Die Finanzierung der Schülerbeförderung erfolgt meist durch die Schulträger oder die Stadt- bzw. Landkreise (d. h. in der Regel durch die Kommunen). Das jeweilige Land gewährt gewöhnlich einen Zuschuss zu den Ausgaben.

Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler muss gleichzeitig für den Kostenträger wirtschaftlich und für den Schüler zumutbar sein. Erst ab einer gewissen Entfernung zwischen Wohnung und Schule besteht ein Anspruch auf Beförderung. Die Regelungen der Länder schwanken hier geringfügig; für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen gelten meist zwei Kilometer Mindestentfernung, ab Jahrgangsstufe 5 werden drei bis vier Kilometer für zumutbar gehalten. Bei besonders gefährlichen Wegstrecken oder bei Behinderungen kann auch bei geringerer Entfernung eine Beförderung als notwendig anerkannt werden. Das wirtschaftlichste Verkehrsmittel ist gewöhnlich das öffentliche Verkehrsmittel. Bestehen keine öffentlichen Verkehrsverbindungen, werden von den kommunalen Behörden eigene Schulbusse eingesetzt. Ist diese Art der Beförderung im Einzelfall nicht wirtschaftlich oder dem Schüler wegen einer Behinderung nicht zuzumuten, kommt gegebenenfalls eine Beförderung mit privaten Personenwagen oder Behindertentaxis in Frage, wozu Zuschüsse gewährt werden. Kann ein Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer starken Sinnesbeeinträchtigung den Schulweg nicht alleine zurücklegen, können auch die Fahrtkosten für eine Begleitperson übernommen werden. In welcher Weise die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Schule sichergestellt wird, ist letztlich von den örtlichen Verhältnissen und den Bedingungen des Einzelfalls abhängig. Die Länder geben teilweise sehr detaillierte Richtlinien vor, teilweise kommt den Städten und Kreisen größere Verantwortung für die Umsetzung nur allgemeiner Regelungen zu.

Ein Anspruch auf Beförderung kann nicht für den Besuch jeder beliebigen Schule, etwa in größerer Entfernung, geltend gemacht werden. Hier spielt der Begriff der nächstgelegenen Schule eine Rolle, der von den einzelnen Ländern unterschiedlich definiert wird. Entscheiden sich die Eltern nicht für die sogenannte nächstgelegene Schule, ist oft eine Teilerstattung der Fahrtkosten möglich.

Übernahme von Beförderungskosten bedeutet nicht in allen Ländern völlig kostenlosen Schülertransport. In einigen Ländern ist die Kostenübernahme immer an die Bedürftigkeit der Eltern gebunden, in anderen Ländern richtet sich die Höhe der Eigenleistung nach dem Einkommen der Eltern.

Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler

Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für alle Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts, auf dem Weg zur Schule und von der Schule nach Hause sowie bei Schulveranstaltungen. Zu den Schulveranstaltungen werden auch Angebote gerechnet, die unmittelbar vor oder im Anschluss an den planmäßigen Unterricht wahrgenommen werden und bei denen der Schule eine Aufsichtspflicht zukommt. Hierzu zählen auch das von der Schule angebotene Schulessen, Schulwanderungen, Studienfahrten im Inland und ins Ausland sowie Schülerfreizeiten. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der Regel der Gemeindeunfallversicherungsverband.

Private und staatlich geförderte Bildungseinrichtungen

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung

Die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe erhalten finanzielle Zuschüsse des Landes und auch der Kommunen für die Unterhaltung der Kindertageseinrichtungen (z. B. für Betriebskosten und für Investitionen).

Primarbereich und Sekundarbereich

Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft

Für die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft erhalten die Schulträger Finanzhilfen der Länder in verschiedener Form.Richtwert ist dabei die Kostensituation im öffentlichen Schulwesen. Alle Länder gewähren den anspruchsberechtigten Schulen eine sogenannte Regelfinanzhilfe, d. h. Zuschüsse zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Dabei wird entweder eine pauschale Unterstützung aufgrund bestimmter statistischer Größen und nach Schularten differenziert gewährt, oder die einzelne Schule hat ihren Finanzbedarf im Einzelnen nachzuweisen und erhält einen prozentualen Anteil an Zuschüssen. Neben dem Schulgeld der Eltern und der Regelfinanzhilfe gibt es weitere Formen der finanziellen Förderung, die mit jener teilweise verrechnet werden: Zuschüsse zu Baukosten, Zuschüsse im Rahmen der Lernmittelfreiheit, Zuschüsse zur Altersversorgung der Lehrkräfte sowie die Beurlaubung beamteter Lehrkräfte unter Fortzahlung der Bezüge. Den Erziehungsberechtigten können Schulgeld und Beförderungskosten erstattet werden. Die Mittel stammen im Wesentlichen vom Land, in geringem Umfang von den Kommunen. Eine erhebliche Zahl der Ersatzschulen befindet sich in der Trägerschaft der katholischen oder der evangelischen Kirche, die ihre Schulen aus eigenen Mitteln bezuschussen, so dass teilweise kein oder nur ein geringes Schulgeld erhoben wird. Der prozentuale Anteil der staatlichen Förderung an der Gesamtfinanzierung der Schulen in freier Trägerschaft variiert in den einzelnen Ländern und ist auch nach Schularten differenziert (mit zahlreichen Sonderregelungen z. B. für nur genehmigte Schulen in freier Trägerschaft im Gegensatz zu anerkannten Schulen in freier Trägerschaft, für Internatsschulen, für kirchliche Ersatzschulen).