Zuständigkeit des Bundes
Soweit eine Zuständigkeit des Bundes für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gegeben ist, liegt diese beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Soweit eine Zuständigkeit des Bundes für Bildung, Wissenschaft und Forschung gegeben ist, liegt diese innerhaalb der Bundesregierung vor allem beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Notwendige Abstimmungen zwischen Bund und Ländern erfolgen u. a. im Bundesrat, in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) und in der Kultusministerkonferenz. Das BMBF besteht aus einer Zentralabteilung und sieben weiteren Abteilungen:
- Abteilung 1: Grundsatzfragen und Strategien; Koordinierung
- Abteilung 2: Europäische und internationale Zusammenarbeit in Bildung und Forschung
- Abteilung 3: Allgemeine und berufliche Bildung; Lebensbegleitendes Lernen
- Abteilung 4: Hochschul- und Wissenschaftssystem
- Abteilung 5: Forschung für technologische Souveränität und Innovationen
- Abteilung 6: Lebenswissenschaften
- Abteilung 7: Zukunftsvorsorge – Forschung für Grundlagen und nachhaltige Entwicklung
Aktuelle Angaben zur Leitung des Ministeriums sind der Website zu entnehmen.
Zum Geschäftsbereich des BMBF gehört das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Das BIBB ist ein wichtiges Instrument der Kooperation von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Bund und Ländern auf Bundesebene. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat das Institut u. a. folgende Aufgaben:
- Berufsbildungsforschung im Rahmen eines jährlich zu beschließenden Forschungsprogramms (Jahresforschungsprogramm) durchzuführen;
- nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach dem zweiten Teil der Handwerksordnung (HwO) zu erlassen sind, sowie des Berufsbildungsberichts mitzuwirken, an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik mitzuwirken, Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher Begleituntersuchungen zu fördern und an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung mitzuwirken sowie weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur Förderung der Berufsbildung zu übernehmen;
- nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministeriums die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführen und die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu unterstützen;
- das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen;
- die im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) beschriebenen Aufgaben nach genehmigten Richtlinien wahrzunehmen und durch Förderung von Entwicklungsvorhaben zu Verbesserung und Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizutragen;
- die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 53 Abs. 5 S. 1 und § 54 des Pflegeberufsgesetzes.
Mit Zustimmung des BMBF kann das BIBB mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Verträge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen.
Ein wesentliches Merkmal der Berufsbildung in Deutschland ist das Konsensprinzip. Wichtige strukturelle und inhaltliche Festlegungen werden nur im Zusammenwirken von Bund und Ländern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffen. Diese Gruppen sind Mitglieder im Hauptausschuss des BIBB. Beratend können je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des wissenschaftlichen Beirates an den Sitzungen des Hauptausschusses teilnehmen. Der wissenschaftliche Beirat soll die Qualität der Forschungsarbeit des Instituts durch Beratung des Hauptausschusses und der Präsidentin oder des Präsidenten des BIBB fördern.
Zuständigkeit der Kultus- und Wissenschaftsministerien der Länder und Zusammenarbeit auf überregionaler Ebene
Für die Gesetzgebung und Verwaltung im Bildungswesen liegt der ganz überwiegende Teil der Kompetenzen bei den Ländern. Dies gilt insbesondere für das Schulwesen, den Hochschulbereich und den Bereich der Erwachsenenbildung/Weiterbildung.
Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland bestand schon frühzeitig ein elementares öffentliches Bedürfnis nach Koordinierung und Harmonisierung im Bildungswesen, um berufliche und private Mobilität zwischen den Ländern zu ermöglichen. Wesentliches Ziel der Zusammenarbeit der Länder in der 1948 gegründeten Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) war und ist es daher bis heute, auf dem Wege der Koordinierung das notwendige Maß an Gemeinsamkeit und Vergleichbarkeit im Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
In der Kultusministerkonferenz arbeiten die für Bildung und Erziehung, Hochschulen und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister bzw. Senatoren der Länder zusammen. Die Kultusministerkonferenz beruht auf einem Übereinkommen der Länder und behandelt Angelegenheiten der Bildungspolitik, der Hochschul- und Forschungspolitik sowie der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung und der Vertretung gemeinsamer Anliegen. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz werden je nach Inhalt einstimmig, mit qualifizierter oder mit einfacher Mehrheit gefasst. Solange die Beschlüsse nicht in verbindliches Landesrecht umgesetzt sind, haben sie den Charakter von Empfehlungen, allerdings mit der politischen Verpflichtung der zuständigen Minister, sich für die Umsetzung in Landesrecht einzusetzen. Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgt in den einzelnen Ländern durch Verwaltungshandeln, Verordnung oder Gesetz, wobei die Landesparlamente im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligt sind.
Die Zusammenarbeit in der Kultusministerkonferenz hat in weiten Bereichen des Schul- und Hochschulwesens zu einheitlichen und vergleichbaren Entwicklungen geführt. Einige wesentliche Ergebnisse der Koordinierungsarbeit der Kultusministerkonferenz werden im Folgenden dargestellt.
Schulpolitik
Im Februar 2021 ist die im Oktober 2020 beschlossene „Vereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ in Kraft getreten. Beschrieben werden in insgesamt 44 Artikeln zentrale Fragen der Qualitätssicherung, übergreifende Grundsätze der Bildung und Erziehung in den Ländern, die Aufgaben der an Schule Beteiligten, allgemeine Regelungen wie die Ferienregelung, die Gliederung und Organisation des Schulsystems und Fragen der Lehrkräftebildung. Die Ländervereinbarung tritt an die Stelle des 1964 verabschiedeten und 1971 zuletzt geänderten Hamburger Abkommens und stellt die Zusammenarbeit der Länder auf eine neue gemeinsame Grundlage.
In Verbindung mit der „Vereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ haben sich die Länder in der Kultusministerkonferenz auf eine Reihe von „Politischen Vorhaben“ verständigt, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden sollen. Zudem ist mit der Ländervereinbarung die Einrichtung einer „Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz“ verbunden. Aufgabe dieser Einrichtung ist die Beratung der Länder in Fragen der Weiterentwicklung des Bildungswesens und des Umgangs mit seinen Herausforderungen, insbesondere bei der Sicherung und Entwicklung der Qualität, bei der Verbesserung der Vergleichbarkeit des Bildungswesens sowie bei der Entwicklung mittel- und längerfristiger Strategien zu für die Länder in ihrer Gesamtheit relevanten Bildungsthemen.
Berufliches Schulwesen
Der Strukturwandel im Beschäftigungssystem von der Industrie- zur Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft hat eine deutliche Steigerung der Qualifikationsanforderungen am Arbeitsplatz bewirkt. Vor diesem Hintergrund hat umfassende Aus- und Weiterbildung erheblich an Bedeutung gewonnen. Mit ihren Rahmenvereinbarungen zu den beruflichen Bildungsgängen hat die Kultusministerkonferenz die für den Arbeitsmarkt und die berufliche Qualifizierung notwendige Übereinstimmung in der Gestaltung des beruflichen Schulwesens und seiner Abschlüsse hergestellt.
Der Status der beruflichen Schulen als alternativer Bildungsweg zum Erwerb der Berechtigungen des allgemeinbildenden Schulwesens ist von der Kultusministerkonferenz mit Beschlüssen über die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse und Berechtigungen unterstützt worden.
Hochschulpolitik
Im Hochschulbereich trägt die Kultusministerkonferenz durch Vereinbarungen und Herbeiführung eines abgestimmten Verwaltungshandelns zur Sicherung einer gemeinsamen Hochschulstruktur und deren Fortentwicklung bei. Die Kultusministerkonferenz ist dabei eingebunden in einen fortwährenden Reformprozess, der sich im deutschen Hochschulwesen vollzieht und der sowohl die Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre als auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Hochschulen, die interne Organisation der Hochschulen, ihre Rechtsstellung und das Verhältnis Staat/Hochschule umfasst. Das Verhältnis Staat/Hochschule ist auch geprägt durch Vereinbarungen über Zielvorgaben und Leistungsanforderungen, wachsende Gestaltungsfreiheit der Hochschulen bei der Realisierung der Ziele und Evaluation. Internationalisierung, Wettbewerb und Leistungsorientierung sind zu wesentlichen Faktoren bei der Steuerung und Finanzierung der Hochschulen geworden.
Die Kultusministerkonferenz wirkt an dieser Entwicklung durch den Informationsaustausch zwischen den Ländern, gemeinsame Empfehlungen zu einzelnen Aspekten der Hochschulstrukturreform und – soweit im Sinne von Transparenz, Mobilität und Sicherung der Leistungsfähigkeit des Hochschulwesens erforderlich – durch länderübergreifende Vereinbarungen mit. Die Kultusministerkonferenz arbeitet dabei eng mit der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und dem Bund sowie den Wissenschaftsorganisationen – insbesondere der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), dem Wissenschaftsrat und der Max-Planck-Gesellschaft – zusammen.
Zu den Themen aus dem Hochschulbereich, mit denen sich die Kultusministerkonferenz in den vergangenen Jahren eingehend befasste, gehören die Weiterentwicklung des Systems der Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen länder- und hochschulübergreifender Qualitätssicherung, die Qualitätssicherung in der Lehre, die Lehrkräftebildung, das Auswahlrecht der Hochschulen bei der Hochschulzulassung, die Weiterentwicklung des Dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV) bei der Stiftung für Hochschulzulasssung, die Neuregelung der Zulassung zu bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen, die Fortführung des Bologna-Folgeprozesses zur Schaffung eines Europäischen Hochschulraumes sowie der Hochschulzugang und die Hochschulzulassung für Flüchtlinge.
Kunst und Kultur
Neben der Schul- und Hochschulpolitik sind Kunst und Kultur der dritte Schwerpunkt der Koordinierungsarbeit in der Kultusministerkonferenz. Um den kulturpolitischen Belangen der Länder als Kernstück der verfassungsrechtlich garantierten Kulturhoheit der Länder noch mehr Sichtbarkeit zu verschaffen und ihren Stellenwert in der öffentlichen Wahrnehmung zu verbessern, hat die Kultusministerkonferenz die Einrichtung einer eigenen Kulturministerkonferenz (Kultur-MK) beschlossen. Die Kultur-MK hat ihre Arbeit zum 01. Januar 2019 aufgenommen.
Eine detaillierte Darstellung der Zusammenarbeit der Kultus- und Wissenschaftsministerien findet sich auf der Homepage der Kultusministerkonferenz im Internet.
Zusammenwirken von Bund und Ländern
Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
Nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken.
Durch Verwaltungsabkommen vom 11. September 2007, zuletzt geändert am 17. April 2015, haben Bund und Länder auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 Grundgesetz die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vereinbart. Die GWK ersetzt seit dem 1. Januar 2008 die bisherige Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK). Der GWK gehören die für Wissenschaft und Forschung sowie die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und Senatoren des Bundes und der Länder an. Sie behandelt alle Bund und Länder gemeinsam berührenden Fragen der Forschungsförderung, der wissenschafts- und forschungspolitischen Strategien und des Wissenschaftssystems.
Die gemeinsame Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre in Fällen überregionaler Bedeutung erstreckt sich insbesondere auf die in der Anlage zum GWK-Abkommen genannten Einrichtungen und Vorhaben.
Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich
Gemäß Artikel 91b Absatz 2 des Grundgesetzes können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. Wesentliche Vorhaben im Bereich des Zusammenwirkens von Bund und Ländern im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich werden in Zusammenkünften der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung und Forschung mit den für Bildung zuständigen Ministerinnen und Ministern bzw. Senatorinnen und Senatoren der Länder erörtert. Die Zusammenkünfte werden von einer Steuerungsgruppe vorbereitet, die ihrerseits durch einen wissenschaftlichen Beirat in ihrer Arbeit unterstützt wird.
Koordinierungsausschuss von Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen
Im dualen System erfolgt die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen grundsätzlich an den betrieblichen bzw. überbetrieblichen Lernorten und dem Lernort Berufsschule. Gesetzliche Grundlagen sind das Berufsbildungsgesetz bzw. die Handwerksordnung und die Schulgesetze der Länder. Die Ausbildung an den betrieblichen bzw. überbetrieblichen Lernorten regelt der Bund durch eine Ausbildungsordnung. Für den Lernort Berufsschule wird von der Kultusministerkonferenz ein Rahmenlehrplan für die berufsschulische Ausbildung verabschiedet. Maßgeblich für die erfolgreiche Kooperation der Lernorte ist die inhaltliche und konsekutive Abstimmung dieser beiden Ordnungsmittel.
Dazu haben die Bundesregierung und die Kultusministerien der Länder am 30. Mai 1972 das im sogenannten Gemeinsamen Ergebnisprotokoll niedergelegte Verfahren bei der Abstimmung von Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen im Bereich der beruflichen Bildung vereinbart. Grundlage war die erstmalige, umfassende gesetzliche Regelung der Berufsausbildung durch das Berufsbildungsgesetz von 1969.
Seither werden die anerkannten Ausbildungsberufe nach diesem Verfahren geordnet, das auch durch die Novellen des Berufsbildungsgesetzes von 2005 und 2020 nicht grundsätzlich verändert wurde. Hierbei werden für die Lernorte Betrieb und Berufsschule aufeinander abgestimmte Ausbildungsvorgaben in Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen geschaffen, die sich am Berufskonzept ausrichten. Mit diesen Ordnungsmitteln wird den Betrieben und Berufsschulen die Aufgabe übertragen, die auf der Bundesebene vorgenommene Abstimmung vor Ort umzusetzen und weiterzuführen.
Das Verfahren für die Abstimmung von Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen wurde auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls in dem aus Beauftragten des Bundes und der Länder bestehenden Bund-Länder-Koordinierungsausschuss "Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne" beschlossen und weiterentwickelt. Die Bundesregierung wird im Koordinierungsausschuss durch das BMBF, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das sonstige, für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Fachministerium vertreten. Die Vertretung der Länder setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Ausschusses für Berufliche Bildung der Kultusministerkonferenz.
Wissenschaftsrat
Durch ein Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern wurde 1957 der Wissenschaftsrat geschaffen. Er hat u. a. die Aufgabe, für die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung sowie zur gemeinsamen Förderung überregional bedeutsamer Forschungsbauten einschließlich Großgeräten gemäß Artikel 91b Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes auszusprechen. Darüber hinaus führt der Wissenschaftsrat seit 2001 die institutionelle Akkreditierung von nichtstaatlichen Hochschulen durch. Seit 2010 übernimmt der Wissenschaftsrat auch Konzeptprüfungen für nichtstaatliche Hochschulen in der Gründungsphase. Dem Wissenschaftsrat gehören als Mitglieder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Vertreterinnen und Vertreter der Regierungen des Bundes und der Länder an.
Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik
In der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik steht der Zuständigkeit des Bundes für die auswärtigen Beziehungen (Art. 32 Grundgesetz) die innerstaatliche Verantwortung der Länder für Bildung und Kultur gegenüber (Art. 30 Grundgesetz). Diese Partnerschaft bedingt für die Länder Rechte und Pflichten, an den Aufgaben der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik mitzuwirken, angefangen bei der bilateralen Zusammenarbeit im Rahmen von Kulturabkommen mit auswärtigen Staaten über die multilaterale Zusammenarbeit im Europarat, der UNESCO, OECD und OSZE bis hin zur supranationalen Zusammenarbeit in der EU. Über die innerstaatliche Koordinierung der Länder hinaus ist die Kultusministerkonferenz daher auch ein Instrument der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Bund, insbesondere in der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik sowie in der internationalen und europäischen Zusammenarbeit im Bildungswesen und in kulturellen Angelegenheiten.
Ein besonderes Tätigkeitsgebiet in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Rahmen der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik ist das deutsche Auslandsschulwesen. Durch eine Vereinbarung von 1992 zwischen Bund und Ländern wurde der Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) eingesetzt, der die Arbeit des 1951 eingerichteten Auslandschulausschusses der Kultusministerkonferenz fortsetzt. Der Ausschuss ist mit der Wahrnehmung der Zusammenarbeit zwischen der Kultusministerkonferenz und dem Auswärtigen Amt in den Bereichen Deutsche Schulen im Ausland, Europäische Schulen und Förderung des deutschen Sprachunterrichts im Ausland beauftragt. Je ein Vertreter jedes Landes, ein Vertreter des Auswärtigen Amtes und ein Vertreter des Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für das Auslandschulwesen – stimmen sich im Ausschuss über gemeinsame Bereiche des Auslandsschulwesens ab und informieren sich gegenseitig über Maßnahmen in jeweils ausschließlicher Zuständigkeit.
Die Koordinierung und Übernahme von Aufgaben im Bereich der Förderung des deutschen Sprachunterrichts im Ausland und hier insbesondere des Programms zum Deutschen Sprachdiplom (DSD) der Kultusministerkonferenz obliegt dem Zentralen Ausschuss für das DSD, einem Unterausschuss des BLASchA, der sich aus drei Vertretern der Länder, einem Vertreter des Auswärtigen Amtes und zwei Vertretern des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – zusammensetzt.
Allgemeine Verwaltung auf der Ebene der Länder
Die Kultusministerien und Wissenschaftsministerien der Länder (mit unterschiedlichen Bezeichnungen in den einzelnen Ländern) sind als oberste Landesbehörden für Angelegenheiten der Bereiche Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständig. Der Geschäftsbereich umfasst in der Regel die Bereiche Schule, Hochschule, Forschung, Bibliothekswesen, Archivwesen, Erwachsenenbildung, Allgemeine Kunst- und Kulturpflege, Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften (Kultusangelegenheiten), Heimat- und Denkmalpflege und in einigen Ländern Sport sowie Kinder- und Jugendhilfe.
Die Kultus- und Wissenschaftsministerien erarbeiten die Richtlinien der Politik in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kunst. Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, verkehren mit den obersten Bundesbehörden und Landesbehörden und üben die Aufsicht über die nachgeordneten Behörden, die unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen aus. Zur Unterstützung der Ministerien haben die Länder eigene Institute für Schule, Hochschule und Weiterbildung eingerichtet.
An der Spitze des jeweiligen Ministeriums (in Berlin, Bremen, Hamburg: Senatsverwaltung) steht der dem Parlament verantwortliche Minister (bzw. Senator). Er wird in der Regel durch einen Staatssekretär bzw. Staatsrat oder Ministerialdirektor vertreten.
Die folgende Liste enthält die Aufteilung der Ressorts in den Ländern. Aktuelle Angaben zu den Ministerinnen und Ministern sind jeweils der Website zu entnehmen.
Baden-WürttembergMinisterium für Kultus, Jugend und Sport Thouretstraße 6 70173 Stuttgart
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Königstraße 46 70173 Stuttgart
BayernBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Salvatorstraße 2 80333 München
BayernBayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Salvatorstraße 2 80333 München
BerlinSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Weiß-Straße 6 10178 Berlin
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung Oranienstr. 106 10969 Berlin
BrandenburgMinisterium für Bildung, Jugend und Sport Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Dortustraße 36 14467 Potsdam
BremenDie Senatorin für Kinder und Bildung Rembertiring 8–12 28195 Bremen
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Katharinenstraße 37 28195 Bremen
HamburgBehörde für Schule und Berufsbildung Hamburger Straße 31 22083 Hamburg
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Hamburger Straße 37 22083 Hamburg
HessenHessisches Kultusministerium Luisenplatz 10 65185 Wiesbaden
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Rheinstraße 23–25 65185 Wiesbaden
Mecklenburg-VorpommernMinisterium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Schlossstraße 6-8 19053 Schwerin
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Werderstraße 124 19055 Schwerin
NiedersachsenNiedersächsisches Kultusministerium Hans-Böckler-Allee 5 30173 Hannover
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Leibnizufer 9 30169 Hannover
Nordrhein-WestfalenMinisterium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf
Rheinland-PfalzMinisterium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz
SaarlandMinisterium für Bildung und Kultur Trierer Straße 33 66117 Saarbrücken
Staatskanzlei des Saarlandes (Wissenschaftsressort) Am Ludwigsplatz 14 66117 Saarbrücken
SachsenSächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Wigardstraße 17 01097 Dresden
Sachsen-AnhaltMinisterium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg
Schleswig-HolsteinMinisterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Brunswiker Straße 16-22 24105 Kiel
ThüringenThüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Werner-Seelenbinder-Straße 7 99096 Erfurt
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft Max-Reger-Straße 4–8 99096 Erfurt
Wie die übrigen Ministerien gliedern sich auch die Kultus- und Wissenschaftsministerien in Abteilungen, Gruppen und Referate. Die Zuordnung der einzelnen Aufgaben zu den Organisationseinheiten ist teils durch die örtliche Entwicklung bedingt, teils entspricht sie besonderen kultur- und bildungspolitischen Vorstellungen. Dennoch finden sich in den Ländern übereinstimmende Zuständigkeiten und vergleichbare Organisationsformen.
Im Folgenden werden exemplarisch für die Länder Brandenburg und Schleswig-Holstein die Aufgabenbeschreibung und die organisatorische Gliederung auf Abteilungsebene der für Bildung und Wissenschaft zuständigen Ministerien nach dem Stand von August 2020 wiedergegeben.
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Ministerin: Britta Ernst
Das Ministerium gliedert sich in folgende Abteilungen:
Abteilung 1: | Haushalt, Organisation, IT, Personal, Dienstrecht, Schulträgerangelegenheiten, Umsetzung „DigitalPakt Schule“, Schulrecht, Statistik, Informationsmanagement, Grundsätze der Lehrkräftegewinnung |
Abteilung 2: | Kinder, Jugend, Sport und Weiterbildung |
Abteilung 3: | Schule und Lehrerbildung |
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Ministerin: Dr. Manja Schüle
Das Ministerium gliedert sich in folgende Abteilungen:
Abteilung 1: | Zentralabteilung |
Abteilung 2: | Wissenschaft und Forschung |
Abteilung 3: | Kultur |
Im Unterschied zu Brandenburg besteht in Schleswig-Holstein nur ein Ministerium für die Bereiche Bildung und Wissenschaft:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Ministerin: Karin Prien
Das Ministerium gliedert sich in folgende Abteilungen:
Abteilung III 1: | Allgemeine Abteilung |
Abteilung III 2: | Bildungspolitische Querschnittsaufgaben, Lehrkräftenachwuchs und Lehrkräftepersonalverwaltung |
Abteilung III 3: | Schulgestaltung und Schulaufsicht allgemein- und berufsbildende Schulen, Förderzentren und Qualitätssicherung |
Abteilung III 4: | Kultur |
Abteilung III 5 | Wissenschaft |
Staatliche Aufsicht und Verwaltung in den einzelnen Bildungsbereichen
Die folgende Darstellung nach Bildungsbereichen gibt einen systematischen Überblick über die Verwaltung der verschiedenen Einrichtungen des Bildungswesens.
Einrichtungen des Elementarbereichs
Die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern bis zum Schuleintritt mit in der Regel sechs Jahren ist grundsätzlich dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zugeordnet. Die Zuständigkeit liegt auf Bundesebene im Rahmen der öffentlichen Fürsorge beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie auf Länderebene bei den Jugend- und Sozialministerien, zum Teil auch bei den Kultusministerien. In einigen Ländern gibt es Vorklassen für schulfähige Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, und Schulkindergärten bzw. Vorklassen für Kinder im schulpflichtigen Alter, bei denen zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich am Anfangsunterricht teilnehmen können. Diese Einrichtungen unterstehen in der Regel der Schulaufsicht.
Die Aufsicht (Betriebserlaubnis) zum Schutz der Kinder in den Kindertageseinrichtungen in öffentlicher wie in freier Trägerschaft wird im Allgemeinen von den Landesjugendämtern als überörtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ausgeübt. Dabei geht es um die Einhaltung der jeweils geltenden Rahmenvorgaben insbesondere zur Gruppengröße bzw. Personal-Kind-Relation, zur Qualifikation des Personals, zu den erforderlichen Flächen sowie zu Ausstattungs-, Hygiene- und Sicherheitsstandards, die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung durch geeignete Verfahren der Beteiligung und Möglichkeit zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten, Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung, sowie in einigen Ländern um die Einhaltung der pädagogischen Konzeption, die sich auch an einem Bildungsplanorientiert.
Die Grundsätze der Bildungsarbeit im Elementarbereich sind im Gemeinsamen Rahmen der Länder für die frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen niedergelegt, der von Kultusministerkonferenz und Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) im Jahr 2004 beschlossen wurde und derzeit aktualisiert wird. Auf Landesebene präzisieren Bildungspläne den zu Grunde gelegten Bildungsbegriff und beschreiben den eigenständigen Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen. Die Verantwortung für die konkrete Bildungsarbeit in den einzelnen Kindertageseinrichtungen liegt beim Träger der Einrichtung
Für Kinder unter drei Jahren wurde zudem sukzessive seit 2005 die Kindertagespflege als gleichrangige alternative Betreuungsform aufgewertet und qualitativ weiterentwickelt. Die Erlaubniserteilung für die Kindertagespflege erfolgt durch das örtliche Jugendamt und ist an die Feststellung der persönlichen Eignung der Tagespflegeperson sowie in der Regel an den Nachweis einer Grundqualifizierung gebunden. Der gesetzliche Bildungsauftrag erstreckt sich auch auf die Kindertagespflege.
Schulaufsicht und Schulverwaltung
Das gesamte Schulwesen steht nach dem Grundgesetz (Art. 7 Abs. 1) und den Landesverfassungen unter staatlicher Aufsicht. Die Zuständigkeit für die Aufsicht über das allgemeinbildende und berufliche Schulwesen nehmen als oberste Behörden die Kultusministerien der Länder wahr. Die Aufgaben der Kultusministerien und der nachgeordneten Schulbehörden sind die Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Schulwesens. Ebenfalls zum Gestaltungsbereich der Länder gehört die detaillierte Regelung des Auftrags der Schule und ihrer Erziehungs- und Bildungsziele (innere Schulangelegenheiten) im Rahmen der Schulgesetze. Dabei werden die mit den Schulgesetzen vorgegebenen Bildungsziele durch die Lehrpläne konkretisiert, für die das Kultusministerium des jeweiligen Landes zuständig ist. Zur Umsetzung der Lehrpläne für die einzelnen Fächer in den verschiedenen Schularten werden die Schulbücher als Lernmittel im Unterricht eingesetzt.
Während dem Staat die Zuständigkeit für die inneren Schulangelegenheiten zugewiesen ist, nehmen die Schulträger die Zuständigkeit für die äußeren Schulangelegenheiten wahr. Öffentliche Träger von Schulen sind in der Regel die Städte und Gemeinden sowie die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte, zum Teil auch die Länder. Im Allgemeinen gilt, dass der Schulträger für die äußeren Schulangelegenheiten, d. h. für Gebäude, Innenausstattung, Beschaffung und Bereithaltung der Lern- und Lehrmittel, Verwaltungspersonal sowie die laufende Verwaltung zuständig ist und auch die Sachkosten und die Kosten für nicht-lehrendes Personal trägt. Für schulische Organisationsmaßnahmen wie die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen ist in der Regel ebenfalls der Schulträger zuständig.
Die Schulaufsicht wird nach dem Recht der Länder als Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht wahrgenommen.
Die Schulaufsicht trifft Entscheidungen über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Schulorganisation und zur Schulentwicklung und verantwortet die Einhaltung der inhaltlichen Regelungen hinsichtlich Unterricht und Schule.
Die Schulaufsicht berät und stärkt gemeinsam mit den Unterstützungssystemen die Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Wahrnehmung der schulischen Eigenverantwortlichkeit, bei der Entwicklung von Schulprogrammen, bei der internen und externen Evaluation und der Fortbildung der Lehrkräfte.
Die Rechtsaufsicht beinhaltet eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung der äußeren Schulangelegenheiten, die in der Regel durch die Kommunen als Schulträger durchgeführt wird.
Die Fachaufsicht wird von den Schulaufsichtsbehörden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit (innere Schulangelegenheiten) aller öffentlichen Schulen ausgeübt. Die Fachaufsicht über die Grundschulen und Hauptschulen, über die verschiedenen sonderpädagogischen Bildungseinrichtungen mit Ausnahme der Heimsonderschulen und teilweise über die Realschulen üben grundsätzlich die unteren Schulaufsichtsbehörden aus. Die Fachaufsicht über die übrigen Schularten sowie über Schulen von besonderer Bedeutung üben in der Regel die Kultusministerien aus, teilweise auch die Schulaufsichtsbehörden der mittleren Ebene und die unteren Schulaufsichtsbehörden.
Die Befugnis des Landes zur Fachaufsicht wird aus der staatlichen Schulhoheit hergeleitet, die sich aus dem Grundgesetz ergibt, nach dem das gesamte Schulwesen unter staatlicher Aufsicht steht. In Ausübung der Fachaufsicht wird den Aufsichtsbehörden die Befugnis eingeräumt, durch Schul- und Unterrichtsbesuche die Einhaltung von Lehrplänen, Stundentafeln und Prüfungsordnungen zu überprüfen und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die pädagogische Eigenverantwortung der Schulen ist zu beachten. Die pädagogische Verantwortung, auch als pädagogische Freiheit oder Methodenfreiheit bezeichnet, beinhaltet das Recht der Lehrkraft, im Rahmen der geltenden Vorschriften eigenverantwortlich zu unterrichten. Sie wird der Lehrkraft im Interesse der Schülerinnen und Schüler gewährt, da schülerorientierter Unterricht nur stattfinden kann, wenn die Lehrkraft einen angemessenen Freiraum bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsmethoden und der Leistungsbewertung hat. Die pädagogische Freiheit der Lehrkraft ist in Beziehung zu setzen zu dem Gebot professionellen Handelns und der pädagogischen Eigenverantwortung der Schule. So sind die Lehrkräfte z. B. an die in Schulprogrammen niedergelegten pädagogischen Grundkonzeptionen gebunden.
Die Schulaufsichtsbehörden der Länder üben auch die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und die Schulleitungen an öffentlichen Schulen aus. Der Dienstaufsicht unterliegen die Personalangelegenheiten und das dienstliche Verhalten des Schulpersonals. In einzelnen Ländern ist die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte im Rahmen der zunehmenden Eigenverantwortung der Schulen auf die Schulleitung übertragen worden.
Mit zunehmender institutioneller Selbständigkeit der Schulen ändert sich auch die Rolle der Schulaufsicht. In allen Ländern wird die Schulaufsicht durch eine obligatorische externe Evaluation (Schulinspektion, Schulvisitation) ergänzt, die den einzelnen Schulen Informationen über ihre Qualitätsentwicklung geben soll. Die staatliche Einwirkung auf die Schulen erfolgt in steigendem Maße über die Genehmigung von Schulprogrammen und die Festlegung von Zielvereinbarungen mit den einzelnen Schulen bzw. der Schulleitung. Unterstützung und Beratung der Schulen erfolgt überwiegend durch die Schulentwicklung und das schulische Qualitätsmanagement. In diesem Zusammenhang bereitet Schulberatung die Schulen auf neue Problemstellungen vor und fördert die pädagogische Eigenverantwortung der Lehrkräfte und Schulen, insbesondere durch das Hinwirken auf eine verbindliche Verabredung von pädagogischen Zielen und Schwerpunkten ihrer Arbeit sowie bei der Entwicklung von Schulprogrammen.
Einrichtungen der betrieblichen Berufsausbildung
Die Regelung der betrieblichen Berufsausbildung im Bereich der beruflichen Bildung fällt in die Kompetenz des Bundes. Innerhalb der Bundesregierung erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMWi) Ausbildungsordnungen. Diese werden nach Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des sonst zuständigen Fachministeriums durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) in enger Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und der Gewerkschaften sowie Berufspraktikern erarbeitet. Parallel zu den Ausbildungsordnungen und darauf abgestimmt werden nach einem zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verfahren (Gemeinsames Ergebnisprotokoll) die Rahmenlehrpläne für den Unterricht an den Berufsschulen entwickelt (nähere Informationen zu diesem Verfahren sind Kapitel 2.7. zu entnehmen).
Ausbildungsstätte für die betriebliche Ausbildung kann neben dem einzelnen Ausbildungsbetrieb auch ein Zusammenschluss mehrerer Betriebe sein, um die Erfordernisse der Ausbildungsordnung im Zusammenwirken abdecken zu können (Verbundausbildung). Um kleine und mittlerer Unternehmen (KMU) bei der Ausbildung zu unterstützen, können Teile der betrieblichen Ausbildung ergänzend in Bildungszentren durchgeführt (überbetriebliche Berufsbildungsstätten – ÜBS). ÜBS tragen so wesentlich zur Sicherung der Ausbildungsfähigkeit von KMU und zur Fachkräftesicherung bei. Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten der Unterstützung von Auszubildenden und/oder Betrieben bei der Ausbildung, beispielsweise ausbildungsbegleitende Hilfen (abH), die Möglichkeit einer außerbetrieblichen Ausbildung, externes Ausbildungsmanagement oder eine Assistierte Ausbildung.
Auf der Ebene der Länder gibt es Ausschüsse für berufliche Bildung, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Landesministerien zusammensetzen. Sie beraten die Landesregierungen in Fragen der beruflichen Bildung und wirken im Rahmen ihrer Aufgaben auf die stetige Weiterentwicklung der Qualität der beruflichen Ausbildung hin.
Einrichtungen des tertiären Bereichs
Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen der Länder. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Die Wissenschaftsfreiheit setzt einen autonomen Bereich der akademischen Selbstverwaltung voraus, da nach dem Grundgesetz Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind (Art. 5 Abs. 3). Bei der Hochschulverwaltung wirken die Hochschule, zu deren Aufgaben im Rahmen einer Einheitsverwaltung die Verwaltung von akademischen Angelegenheiten und staatliche Aufgaben wie die Personal-, Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzverwaltung gehören, und das zuständige Landesministerium zusammen. Unabhängig davon liegt die Rechtsaufsicht, in gewissem Umfang auch die Fachaufsicht und die Gründungs- und Organisationsgewalt sowie die Finanzhoheit und die Personalhoheit beim zuständigen Landesministerium bzw. der zuständigen Landesregierung.
Bachelor- und Masterstudiengänge unterliegen in der Regel der Akkreditierung durch die Stiftung Akkreditierungsrat. Die Einrichtung neuer Studiengänge kann das Einvernehmen mit dem zuständigen Landesministerium erfordern. In Ländern, in denen dies erforderlich ist, bildet die Akkreditierung die Voraussetzung für die ministerielle Genehmigung. In der Regel geschieht die Einrichtung neuer Studiengänge im Rahmen von Ziel- und Leistungsvereinbarungen, in denen zwischen dem Landesministerium und der Hochschule die Entwicklungen u. a. in Forschung und Lehre verabredet werden. Die Studienordnungen, die für alle Studiengänge von den Hochschulen auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorgaben aufgestellt werden, werden in der Regel von den Hochschulleitungen genehmigt; zum Teil sind sie dem zuständigen Ministerium anzuzeigen oder werden von diesem genehmigt. Bei den Prüfungsordnungen wird unterschiedlich verfahren: soweit es sich um Studiengänge handelt, die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden die Prüfungsordnungen von den zuständigen Landesministerien bzw. von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem für die betreffende Staatsprüfung zuständigen Landesministerium erlassen. Soweit es sich um Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen handelt, werden sie wie die Studienordnungen von den Hochschulen aufgestellt und genehmigt, wobei je nach Landesrecht die Anzeige gegenüber dem zuständigen Landesministerium bzw. die Genehmigung durch das zuständige Landesministerium erforderlich sein kann.
Neben den allgemein zugänglichen Hochschulen gibt es für bestimmte Ressorts Hochschulen mit eingeschränktem Zugang in der Trägerschaft des Bundes und der Länder. Dazu gehören u. a. die Universitäten der Bundeswehr und die Verwaltungsfachhochschulen des Bundes und der Länder. Ferner gibt es staatlich anerkannte Hochschulen in kirchlicher bzw. privater Trägerschaft.
Die Hochschulgesetze der Länder enthalten die allgemeinen Grundsätze für die Rechtsstellung der Hochschulen sowie für das wissenschaftliche und künstlerische Personal einschließlich der Mitwirkung aller Hochschulmitglieder an der Selbstverwaltung. Im Rahmen ihrer Hochschulgesetzgebung regeln die Länder auch die Organisation und Verwaltung für die zu ihrem Geltungsbereich gehörenden Hochschulen im Einzelnen.
Organisation und Verwaltung der Berufsakademien sind in den Berufsakademiegesetzen der Länder geregelt. Die Berufsakademien gliedern sich in Studienakademien und die für den praktischen Teil der Ausbildung zuständigen Ausbildungsstätten (im Sinne eines dualen Systems). Die staatlichen Studienakademien sind Einrichtungen des Landes und unterstehen der unmittelbaren Aufsicht des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums. Die Ausbildungsstätten für den praktischen Teil der Ausbildung sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen insbesondere der freien Berufe und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge werden vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung oder durch die Berufsakademie selbst erlassen.
Neben den staatlichen Berufsakademien gibt es in einigen Ländern ausschließlich Berufsakademien in freier Trägerschaft, die jeweils der Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium bedürfen.
Weiterbildungseinrichtungen
Wie in keinem anderen Bildungsbereich hat sich in der Weiterbildung ein Nebeneinander – aber auch ein notwendiges Miteinander – von staatlichen und privaten, gemeinnützigen und gewinnorientierten, betrieblichen und öffentlichen Bildungseinrichtungen und Bildungsangeboten entwickelt. Als Grundvoraussetzung für eine an den Interessen der Bürger orientierte Weiterbildungsstruktur werden die Eigenständigkeit der Einrichtung, die Freiheit der Lehrplangestaltung und die selbständige Auswahl des Personals gewahrt.
Nach der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland fällt die Ordnungs- und Förderungskompetenz für die allgemeine Weiterbildung, für schulabschlussbezogene Weiterbildung, berufliche Weiterbildung an Fachschulen und wissenschaftliche Weiterbildung sowie für Teilbereiche der politischen Weiterbildung in die Zuständigkeit der Länder. Die Zuständigkeit des Bundes umfasst insbesondere die außerschulische berufliche Weiterbildung, die Entwicklung neuer Ansätze der Weiterbildung durch Modellvorhaben, Teile der politischen Weiterbildung sowie Fragen der Statistik der Weiterbildung. Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III – Arbeitsförderung) ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) besteht bundesweit ein umfassendes Förderinstrument zur Finanzierung der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Die Zuständigkeit für die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) geregelte berufliche Fortbildung liegt beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Bundeseinheitliche Fortbildungen werden in Form einer Rechtsverordnung erlassen. Absolventen, die aufgrund einer nach dem 1. Januar 2020 erlassenen Fortbildungsordnung erfolgreich geprüft wurden, führen die Abschlussbezeichnung Geprüfte Berufsspezialistin/Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional oder Master Professional. Fortbildungen, für die nur ein regionaler Bedarf besteht, werden von den zuständigen Stellen, das sind in der Regel die Kammern (z.B. Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern) in eigener Verantwortung geregelt. Die Zuständigkeit für Meisterprüfungen nach der Handwerksordnung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).