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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Germany

9.Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

9.5Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Last update: 23 May 2022

Bedarfsplanung

Die Personalplanung im Hochschulbereich erfolgt zunächst durch die vom zuständigen Landesministerium vorgegebenen Stellenpläne, wobei die Rechtslage hinsichtlich der Notwendigkeit und Verbindlichkeit von Stellenplänen in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet ist. Im Zuge der zunehmenden Autonomie der Hochschulen verlagert sich die Zuständigkeit für die Personalplanung immer mehr auf die Institutionen selbst.

Zu den Maßnahmen, mit denen Bund und Länder im Rahmen des Zukunftvertrags Studium und Lehre stärken in Nachfolge des Hochschulpaktes 2020 die Aufnahme einer erhöhten Anzahl von Studienanfängern ermöglichen, gehört auch die Einstellung von mehr wissenschaftlichem Personal. Mit der dauerhaften und flächendeckenden Förderung der Hochschulen durch den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken soll seit 2021 insbesondere unbefristet beschäftigtes, mit Studium und Lehre befasstes Hochschulpersonal ausgebaut werden. Nähere Informationen über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken sind Kapitel 3.3. zu entnehmen.

Ziel des über eine Laufzeit von 15 Jahren und von Seiten des Bundes mit einer Milliarde Euro ausgestatteten Bund-Länder-Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist es, die Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen besser planbar und transparenter zu machen. Es soll die internationale Attraktivität des deutschen Wissenschaftssystems steigern und den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen dabei helfen, die besten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler aus dem In- und Ausland zu gewinnen und möglichst dauerhaft zu halten, indem mit der Tenure-Track-Professur ein international bekannter und akzeptierter Karriereweg zu einer Professur stärker etabliert wird.

Seit 2008 gibt es außerdem das Professorinnenprogramm, das zum Ziel hat, den Anteil von Professorinnen an deutschen Hochschulen zu erhöhen und Wissenschaftlerinnen in ihren Karrieren zu unterstützen. Nähere Informationen über das Professorinnenprogramm sind Kapitel 3.3. zu entnehmen.

Zugang zum Beruf

Professorinnen- und Professorenstellen werden in der Regel international ausgeschrieben und durch ein Berufungsverfahren besetzt. Hierfür bildet die Fakultät eine Berufungskommission, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Professorenschaft, der wissenschaftlichen  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden besteht. Außerdem gehören der Berufungskommission die oder der Gleichstellungsbeauftragte sowie in der Regel eine Berufungsbeauftragte oder ein Berufungsbeauftragter und gegebenenfalls die oder der Schwerbehindertenbeauftragte an. Auch Mitglieder der Hochschulleitung, Mitglieder anderer Fakultäten und externe Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können der Berufungskommission angehören. Durch die Zusammensetzung der Berufungskommission ist in der Regel eine Mehrheit der Gruppe der Hochschullehrerinnen  und Hochschullehrer gegeben. Das Berufungsverfahren besteht zumeist aus den folgenden Schritten:

  • öffentliche Ausschreibung
  • Sichtung der Bewerbungen
  • Erstellung einer Rangliste mit drei Kandidaten
  • Ruferteilung
  • Berufungsverhandlungen
  • Vertragsabschluss oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis

Die Zuständigkeit für die Ruferteilung liegt entweder beim Wissenschaftsministerium des jeweiligen Landes oder, in zunehmendem Maße, bei der Hochschule selbst. Die Berufung eines Professors aus der eigenen Hochschule ist unüblich; es gilt in der Regel ein sogenanntes Hausberufungsverbot. Zunehmend werden auch Tenure-Track-Verfahren entwickelt. Diesen Karriereweg unterstützen Bund und Länder mit dem im Juni 2016 verabschiedeten Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Beruflicher Status

Im Zuge der Stärkung der Hochschulautonomie wurde in mehreren Ländern die Zuständigkeit für die Berufung von Professorinnen und Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit von den für Wissenschaft zuständigen Ministerien auf die Hochschulen übertragen. Professorinnen und Professoren können aber auch im Tarifbeschäftigtenverhältnis eingestellt werden.

Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorgesehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. Entsprechend den landesspezifischen Regelungen kann die erste Phase bis zu vier Jahre dauern. Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn der Juniorprofessor sich als Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zu Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Tarifbeschäftigtenverhältnis eingestellt.

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden ebenfalls befristet oder unbefristet als Beamte oder Tarifbeschäftigte eingestellt.

Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) vom April 2007 bietet Hochschulen und Forschungseinrichtungen an die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs angepasste, gegenüber dem allgemeinen Arbeitsrecht erweiterte Befristungsmöglichkeiten. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann zum Erwerb einer Qualifizierung (Maximaldauer für die Befristung 6 Jahre vor sowie 6 Jahre - im Bereich Medizin 9 Jahre - nach der Promotion) oder aufgrund von Drittmittelfinanzierung (Sachgrundbefristung ohne Maximaldauer, regelmäßig für die Dauer eines Drittmittelprojekts) befristet beschäftigt werden. Dadurch wird die Möglichkeit, eine wissenschaftliche Qualifikation an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung zu erlangen, möglichst vielen jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eröffnet. Mit einer Novellierung des Gesetzes im Jahr 2015, die im März 2016 in Kraft getreten ist, sollen vor allem unsachgemäße Kurzbefristungen von Arbeitsverträgen unterbunden werden. Derzeit werden die Auswirkungen der Änderungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eva-luiert.

Um den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu begegnen, hat der Bund im Mai 2020 das Wissenschaftszeitvertragsgesetz angepasst und die gesetzliche Höchstbefristungsgrenze für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet, im Rahmen einer Übergangsregelung verlängert.

Gehalt

Die Bestimmungen zu den Gehältern der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer finden sich im Bundesbesoldungsgesetz, in den Beamtenbesoldungsgesetzen und Leistungsbezügeverordnungen der Länder sowie in den entsprechenden Regelungen der einzelnen Hochschulen.

Professorinnen bzw. Professoren erhalten ein Grundgehalt und werden auch nach Leistung bezahlt. Die zwei Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gelten für Professorinnen und Professoren an allen Hochschulen des jeweiligen Landes. Neu eingeführt wurde im Jahr 2002 die Juniorprofessur mit der Besoldungsgruppe W 1. In allen drei Besoldungsgruppen gibt es feste Grundgehälter, wobei zu berücksichtigen ist, dass die sogenannte jährliche Sonderzahlung in einigen Ländern in das Grundgehalt integriert wurde. Nach Angaben des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) belaufen sich die Grundgehälter von Professorinnen und Professoren im September 2019 je nach Land auf:

  • Besoldungsgruppe W 1
  • Juniorprofessorin/Juniorprofessor: zwischen 4.5574,15 Euro und 5.301,45 Euro
  • Besoldungsgruppe W 2
  • Professorin/Professor: zwischen 5.365,09 Euro und 6.675,70 Euro
  • Besoldungsgruppe W 3
  • Professorin/Professor: zwischen 6.346,67 Euro und 7.578,18 Euro

Das Grundgehalt der Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 ist nicht gleichzusetzen mit dem Anfangsgehalt. Das Gehalt besteht aus dem Grundgehalt und einem individuell mit der Hochschule vereinbarten variablen Gehaltsbestandteil, der aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung vergeben werden kann (variable Leistungsbezüge). Die Zuordnung der Ämter der Professorinnen und Professoren nach Besoldungsgruppe W 2 und W 3 wird durch Landesrecht geregelt. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich mindestens 260 Euro.

Arbeitszeit und Urlaub

Die Regellehrverpflichtungen des Lehrpersonals sind unterschiedlich hoch. Der Umfang der Lehrverpflichtungen des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. Jede Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Unterrichtszeit pro Woche während der Vorlesungszeit des Semesters.

Nach einem Beschluss der vom Juni 2003 soll die Lehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen betragen:

  • 8 Lehrveranstaltungsstunden für Professorinnen und Professoren
  • 4 Lehrveranstaltungsstunden für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase
  • 4–6 Lehrveranstaltungsstunden für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase
  • höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden für Wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen im Beamtenverhältnis auf Zeit
  • höchstens 8 Lehrveranstaltungsstunden für Wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen im Beamtenverhältnis
  • 12–16 Lehrveranstaltungsstunden für Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen haben eine Regellehrverpflichtung von 18 Lehrveranstaltungsstunden. Für Kunsthochschulen sind nach Landesrecht abweichende Lehrverpflichtungen vorgesehen.

Bei der Übernahme bestimmter Funktionen und Aufgaben können die Lehrverpflichtungen ermäßigt werden, z. B. für die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen innerhalb der Hochschule oder von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben an einer Fachhochschule. Zudem ist in gewissem Umfang eine zeitweilige Reduzierung der Lehrtätigkeit einzelner Lehrpersonen möglich, wenn ihre Lehrverpflichtungen in dieser Zeit durch andere Lehrpersonen erfüllt werden.

Der Umfang der Lehrverpflichtungen an Berufsakademien wird durch Rechtsverordnung bzw. Verwaltungsvorschrift des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums geregelt.

Beruflicher Aufstieg und Mobilität

Professuren werden in der Regel international ausgeschrieben. Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen, können auf eine Professur berufen werden. Die Ausgestaltung des Berufungsverfahrens ist in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt. Die endgültige Entscheidung über die Berufung einer Bewerberin oder eines Bewerbers obliegt je nach Land dem Wissenschaftsminister oder dem Leiter der Hochschule.

Pensionierung

Beamtete Professorinnen und Professoren werden bei Erreichen der Altersgrenze pensioniert.