Nach dem Grundgesetz ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Es enthält einige grundlegende Bestimmungen zu Fragen der Bildung, Erziehung, Kultur und Wissenschaft. So garantiert das Grundgesetz u. a. die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3), die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4), die Freiheit der Berufswahl und der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1), die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1) sowie das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2). Das gesamte Schulwesen steht unter staatlicher Aufsicht (Art. 7 Abs. 1). Zudem leitet die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Recht auf freie Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus dem Auftrag des Staates zur Gewährleistung schulischer Bildung gemäß Art. 7 Abs. 1 GG ein Recht auf schulische Bildung ab.